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Bauphasen

Welche Bauphasen gibt es

Die Bauausführung ist in verschiedene Phasen eingeteilt, die dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat angezeigt werden müssen: 

  • Baubeginn
  • Absteckung
  • Rohbauvollendung
  • Bauvollendung resp. Teilbauvollendung

Hierzu die entsprechenden Bestimmungen

Baubeginn

Sie halten den in Rechtskraft erwachsenen Bauentscheid in Ihren Händen und möchten mit Ihrem Bauvorhaben beginnen. Im Bauentscheid ist festgelegt, welche Bauphasen Sie anzeigen müssen.

Hierzu die entsprechenden Bestimmungen

Anzeige Abbruch/Baubeginn

Sie, die verantwortliche Fachperson oder die Bauherrschaft, können nun dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat den Baubeginn mit dem Formular Abbruch/Baubeginn anzeigen. Den Vollzug der Auflagen, die Sie zum Zeitpunkt dieser Bauphase erfüllen müssen, können Sie zusammen mit dem Meldeformular anzeigen und die notwendigen Unterlagen einreichen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der zuständige Bauinspektor/die zuständige Bauinspektorin die Baufreigabe erteilen. Die Zuständigkeit geht ab diesem Zeitpunkt zur Baukontrolle über.

Hierzu die entsprechenden Bestimmungen

Absteckung

Bevor Sie mit dem Rohbau beginnen können, müssen Sie die erforderlichen Absteckungen durch das Grundbuch- und Vermessungsamt erstellen oder kontrollieren lassen. Das Meldeformular hierfür geht direkt an dieses Amt (es ist bereits so adressiert).

Hierzu die entsprechenden Bestimmungen

Rohbauvollendung

Auf den Zeitpunkt der Rohbauvollendung hin müssen Sie den Vollzug der Auflagen zusammen mit dem Meldeformular «Rohbauvollendung» anzeigen und die notwendigen Unterlagen einreichen. Die zuständige Person wird anschliessend eine Rohbaukontrolle mit Ihnen vornehmen. Sollten Sie mit dem Innenausbau vor der Vollendung des Rohbaus beginnen, ist der Zeitpunkt für die Rohbauvollendungsanzeige ebenfalls erreicht.

Hierzu die entsprechenden Bestimmungen

Bauvollendung oder Teilbauvollendung

Sie stehen kurz vor der Vollendung aller Arbeiten oder der Vollendung von Teilbereichen und haben alle Auflagen erfüllt. Dann ist der Zeitpunkt gekommen, um die Bauvollendungsanzeige oder die Anzeige der Bauvollendung von Teilbereichen zusammen mit den verlangten Unterlagen und Nachweisen einzureichen. Bei grösseren und komplexeren Vorhaben ist es angezeigt, gemeinsam mit der zuständigen Person der Baukontrolle die bevorstehende Bauabnahme vorzubesprechen. So können Sie auch Fragen zu ausstehenden Unterlagen oder zu den Zuständigkeiten der Fachbehörden klären.

Hierzu die entsprechenden Bestimmungen

Bauabnahme und Mängelbehebung

Die Arbeiten sind abgeschlossen, und Sie möchten das Objekt ganz oder teilweise in Betrieb nehmen. Das ist erst nach erfolgter Bauabnahme oder Teilbauabnahme möglich. Diese erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bauvollendungsanzeige (§ 62 BPV). Sollten zum Meldezeitpunkt noch Prüfberichte oder andere fällige Unterlagen ausstehend sein, die für die Abnahme unerlässlich sind, kann der Abnahmetermin aufgeschoben werden.

Die zuständige Baukontrolleurin bzw. der zuständige Baukontrolleur koordiniert und organisiert die Bauabnahme mit Ihnen und lädt die mitwirkenden Behörden dazu ein. Sie bzw. er leitet die Bauabnahme am Objekt, verzeichnet die von den Fachstellen gemeldeten Mängel und fasst diese in einem Protokoll zusammen. An der gemeinsamen Bauabnahme wird der Termin für die Behebung der Mängel aufgrund ihrer Relevanz festgelegt.

Hierzu die entsprechenden Bestimmungen

Freigabe oder Teilfreigabe

Eine Freigabe oder Teilfreigabe kann erteilt werden, wenn uns alle mitwirkenden Behörden ihre Rückmeldungen zu den an der Bauabnahme festgestellten Mängeln gegeben haben. Die Rahmenbedingungen für Freigaben oder Teilfreigaben werden an der Bauabnahme festgelegt und von den involvierten Fachstellen kontrolliert.

Hierzu die entsprechenden Bestimmungen

Provisorische und definitive Freigabe

Sind nach der Bauabnahme noch Mängel zu beheben, die keine Relevanz für die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer der Baute oder Anlage haben, stellen wir eine provisorische Benutzungsfreigabe für Teile des Objekts oder für das ganze Objekt aus.

Wenn Sie uns innert der vereinbarten Frist alle Mängel als behoben gemeldet haben und Ihr Bauvorhaben von allen Fachstellen freigegeben wurde, erteilen wir die definitive Freigabe.

Hierzu die entsprechenden Bestimmungen

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