Mobilfunk
Kurz erklärt
Der Ausbau des Handynetzes erfordert jedes Jahr Hunderte neuer Mobilfunkantennen. Ein gut funktionierendes Bewilligungs-, Abnahme- und Kontrollprozedere stellt sicher, dass die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung (NIS) eingehalten werden. Wie viele Mobilfunksendestationen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Betrieb sind, finden Sie im Umweltbericht beider Basel.
Bewilligungspflicht
Mobilfunkantennen sind baubewilligungspflichtig und werden in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren abgehandelt. Im Kanton Basel-Stadt gibt es keine negativen Zonenregelungen, die Mobilfunkantennen per se ausschliessen.
Das Vorgehen
Die Mobilfunkunternehmen reichen beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein Baubegehren ein und weisen in einem Standortdatenblatt rechnerisch nach, dass die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) beim Betrieb mit der maximal vorgesehenen Sendeleistung eingehalten werden.
Das Lufthygieneamt beider Basel überprüft diese Angaben anhand der ermittelten Höhen, mit GIS-Daten und mit Modellierungssoftware. Fällt diese Prüfung positiv aus, publizieren wir das Baubegehren, woraufhin betroffene Bürgerinnen und Bürger während 30 Tagen Einsprache erheben können.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bestimmungen eingehalten, stellen wir eine Baubewilligung aus, die für jede Antenne jeweils Typ, Montageort, Frequenzband sowie Sendeleistung und -richtung festlegt. Auch dagegen können die Betroffenen bei den Gerichten Beschwerde führen.
Nach der Bauabnahme erfolgt in vielen Fällen eine Abnahmemessung der Strahlung durch ein akkreditiertes Unternehmen. Der Messbericht geht zur Prüfung an das Lufthygieneamt beider Basel. Bei positivem Resultat gibt dieses grünes Licht für die Freigabe der Anlage.
Regelmässige Datenübermittlung
Die Mobilfunkbetreiber sind sodann verpflichtet, im Rahmen ihrer Konzession dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) alle zwei Wochen Daten über den Standort ihrer Anlagen sowie über die Funkdienste, Frequenzen, Senderichtungen und Sendeleistungen zu übermitteln. Diese Daten sind für die kantonalen oder städtischen NIS-Fachstellen einsehbar. Bei Auffälligkeiten kontaktieren die Fachstellen den verantwortlichen Betreiber.