Reklamationen
Reklamationen einreichen
Dann haben Sie die Möglichkeit, eine Anzeige per E-Mail an den zuständigen Baukontrolleur bzw. die zuständige Baukontrolleurin zu richten. Auf anonyme Anzeigen kann nicht eingegangen werden.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Sie als Anzeigensteller/in lediglich Anspruch auf Bearbeitung bzw. Erledigung der Anzeige haben. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
Verwaltungsverfahrensrechtlich gesehen kann die angezeigte Person hingegen Akteneinsicht verlangen. Mit der Einsicht der Akten besteht die Möglichkeit, die Identität der anzeigenden Person in Erfahrung zu bringen. Sie können sich beim zuständigen Baukontrolleur/der zuständigen Baukontrolleurin erkundigen, ob die notwendigen Schritte in die Wege geleitet wurden. Detaillierte Informationen können wir Ihnen nicht weitergeben.
Die gesetzliche Grundlage unseres Handelns sind die Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) :
§ 3 Bauaufsicht
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist befugt, die Einhaltung der Baugesetzgebung sowie der Sicherheit von bestehenden Bauten und Anlagen zu kontrollieren.
2 Es geht dabei Reklamationen Dritter im Zusammenhang mit dem baulichen Zustand von Bauten und Anlagen nach oder wird aufgrund eigener Kenntnisse und Feststellungen tätig.