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Shared Mobility

Geteilte Mobilität bietet wesentliche Vorteile. Basel-Stadt fördert daher das Teilen von Fahrzeugen aktiv. Hier erhalten Sie alle Informationen zur Bewilligung für Carsharing-Standplätze im öffentlichen Strassenraum sowie zur Anmeldung von Verleihsystemen für Mikromobilität.

Person fährt E-Trotinett am Rheinbord in Basel.
© Robert Adam

Vorteile der geteilten Mobilität

Das Teilen von Fahrzeugen führt dazu, dass diese intensiver genutzt werden. Dies verhindert, dass sie die meiste Zeit ungenutzt herumstehen und reduziert ihren Flächenverbrauch. Leicht zugängliche Sharing-Angebote sorgen ausserdem dafür, dass weniger Menschen ein eigenes Auto besitzen und häufiger umweltfreundliche Fahrzeuge verwendet werden. Dies trägt auch zum Erreichen unserer Klimaziele bei. Der Kanton fördert deshalb das Teilen von Fahrzeugen aktiv. So zum Beispiel mit dem Basler Veloverleihsystem Velospot. Aber auch für das Carsharing und geteilte Mikromobilität kann der öffentliche Raum unter bestimmten Bedingungen genutzt werden.

Carsharing-Standplätze auf Allmend

Der Kanton ermöglicht Carsharing-Standplätze im öffentlichen Strassenraum (Allmend). Vorgesehen ist dabei ein Kontingent von 100 Standorten für maximal 200 Fahrzeuge. Carsharing-Unternehmen können die Standplätze bei der Allmendverwaltung beantragen. 

Es gelten folgende Bedingungen:

  • Pro Unternehmen sind maximal 40 Standorte mit maximal 80 Fahrzeugen zugelassen.
  • Davon dürfen maximal 40 Fahrzeuge an einer IWB-Ladestation stehen.
  • Pro Standort sind maximal 4 Fahrzeuge zugelassen.
  • Die Standplätze müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.

Damit ein Unternehmen als Carsharing-Unternehmen gilt, müssen ausserdem folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Abrechnung für die Ausleihe erfolgt mindestens stundenweise. (Firmen, die nur Tages- oder Wochenmieten anbieten sind ausgeschlossen.)
  • Die Fahrzeugübernahme und -rückgabe ist an 24 Stunden an 365 Tagen über eine App und ohne Schlüsselübergabe möglich.
  • Die Fahrzeuge sind eindieutig mit dem Namen des Unternehmens beschriftet.
  • Der Zugang zum Carsharing-System steht der ganzen Bevölkerung offen. (Zugangsbeschränkungen, die über eine normale Abogebühr und die Prüfung der Fahrberechtigung hinausgehen sind nicht zulässig.)

Anmeldung Verleihsysteme für Mikromobilität

Verleihsysteme im Bereich Mikromobilität, die verhältnismässig wenige Fahrzeuge zur Verfügung stellen, sind unter Einhaltung bestimmter Regeln bewilligungsfrei. Unter Mikromobilität versteht man Sharing-Angebot von kleineren Fahrzeugen, wie zum Beispiel Velos, E-Bikes, Scooter oder E-Trottinette.

Mikromobilitätsanbieter müssen die Nutzung der Allmend dem Amt für Mobilität melden. Dieses überprüft die Gemeinverträglichkeit der Nutzung. Die Meldung erfolgt mittels dem hier verfügbaren Merkblatt postalisch an das Amt für Mobilität.

Voraussetzung für bewilligungsfreie Sharing-Angebote

  • Der Anbieter darf im Monatsmittel bis zu 200 Velos oder E-Trottinetts zeitgleich im öffentlichen Raum abstellen.
  • Zusätzlich darf der Anbieter bis zu 50 Motorroller oder 40 mehrspurige Fahrzeuge (zum Beispiel dreirädrige Kleinmotorräder, motorisierte Rollstühle) im öffentlichen Raum abstellen.
  • Der Anbieter darf öffentliche Veloabstellanlagen oder Parkierflächen nicht überdurchschnittlich stark belegen. Der Richtwert beträgt ein bis zwei Fahrzeuge pro Anlage.
  • Ausserhalb von Veloabstellanlagen sind im öffentlichen Raum den Anbietern keine regelmässigen Ansammlungen von Sharing-Fahrzeugen gestattet. Der Richtwert beträgt maximal zwei Fahrzeuge pro Standort, sofern das dortige Parkieren gesetzlich zulässig ist.
  • Der Anbieter muss sicherstellen, dass Benutzende über die erforderliche Fahrberechtigung verfügen und das Strassenverkehrsrecht eingehalten wird. Insbesondere dürfen die Fahrzeuge weder Durchgänge blockieren noch den Verkehrsfluss behindern oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.
  • Der Anbieter muss jederzeit den fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge garantieren
  • Alle Fahrzeuge müssen mit dem Namen des Anbieters beschriftet sein. Werbung an den Fahrzeugen ist im Umfang von max. 800cm2 pro Seite, resp. von total 1‘600 cm2 erlaubt.
  • Der Anbieter stellt die telefonische Erreichbarkeit unter einer Schweizer Telefonnummer in deutscher Sprache täglich von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sicher. 
  • Der Anbieter verpflichtet sich, Vorgaben für temporäre und permanente Nutzungsregeln (z.B. lokale Parkierungs- oder Betriebsverbote) innerhalb einer Woche in sein System zu implementieren. 
  • Der Anbieter muss die schweizerische Datenschutzgesetzgebung einhalten. 

Sperr- und Parkverbotszonen

Für Sharing-Fahrzeuge im Bereich Mikromobilität wurden in Basel Sperrzonen und Parkverbotszonen eingeführt. Die untenstehende Karte zeigt die vorhandenen Sperrzonen (orange) und Parkverbotszonen (violett).

Kontakt

Luca Olivieri
Projektleiter
+41 61 267 82 97luca.olivieri@bs.ch