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Gesuche zur Nutzung des öffentlichen Raums

Mit diesen Online-Formularen stellen Sie Ihr Gesuch zur Nutzung des öffentlichen Raums. Wenn Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Veranstaltung oder temporäre kommerzielle Nutzung

Veranstaltung oder temporäre kommerzielle Nutzung auf öffentlichem Grund (Allmend)

Die Allmendverwaltung ist die Leitbehörde für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und koordiniert das Bewilligungsverfahren.
Nach der Gesuchseingabe über das interaktive Online-Formular, nimmt die Allmendverwaltung eine erste Einschätzung vor und koordiniert als Leitbehörde das weitere Verfahren. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden. Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen der Fachinstanzen. Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an. Nach Abschluss der Prüfung des Gesuchs erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung.
Im Entscheid werden die Art und die Dauer der Nutzung, die zu entrichtenden Gebühren und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt.

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Gebühren

Gebühren
GebV NöRG - Veranstaltungen oder temporäre kommerzielle Nutzung - §8, 10, 14 und 18Nutzungs- und Bewilligungsgebühren sind von der Art der Nutzung abhängig und richten sich nach der Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG).


Boulevardfläche für Gastrobetriebe

Nutzung einer Boulevardfläche (Allmend)

Die Nutzung für ein Boulevardrestaurant auf Allmend kann beantragt werden, wenn eine Baubewilligung für eine Aussenfläche durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vorliegt. Ist bereits eine eine Bau- und Nutzungsbewilligung vorhanden, muss ein allfälliger Betreiberwechsel, eine Änderung der beanspruchten Fläche oder der Möblierung der Allmendverwaltung gemeldet werden.
Der öffentliche Grund darf nur in Verbindung mit der für den Betrieb erforderlichen Bewilligung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats, Abteilung Gastgewerbebewilligungen, beansprucht werden.

Nach der Gesuchseingabe für die Nutzung einer Boulevard-Fläche über das interaktive Online-Formular, nimmt die Allmendverwaltung eine erste Einschätzung vor und koordiniert als Leitbehörde das weitere Verfahren. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden. Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen der Fachinstanzen. Nach Abschluss der Prüfung des Gesuchs erfolgt der Nutzungsbewilligungsentscheid der Allmendverwaltung.
Im Entscheid werden die Art und die Dauer der Nutzung, die zu entrichtende Gebühr und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt.

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Gebühren

Gebühren
GebV NöRG - Nutzung einer Boulevardfläche - §18 d)Nutzungsgebühr: CHF 80 / m² und Jahr (Zone I); Boulevardrestaurants die sich in der Zone II befinden, erhalten eine Reduktion von 25% auf die berechnete Nutzungsgebühr.
GebV NöRG - Bewilligungsgebühr - §28Bewilligungsgebühren: je nach Komplexität des Gesuches zwischen CHF 100 bis max. CHF 1'500


Kommerzielle Nutzung

Bewilligung für permanente kommerzielle Nutzung von öffentlichem Grund (Allmend)

Kommerzielle Nutzungen im öffentlichen Raum sind Nutzungen, welche gewinnorientiert sind und auf eine Erwerbsabsicht abzielen.

Permanente kommerzielle Nutzungen sind zum Beispiel: Reklamereiter, Warenauslagen, Trottoirauslagen, Zeitungsboxen, Verkaufsstände, etc.

Nach der Gesuchseingabe über das interaktive Online-Formular, nimmt die Allmendverwaltung eine erste Einschätzung vor und koordiniert als Leitbehörde das weitere Verfahren. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden. Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen der Fachinstanzen. Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an. Nach Abschluss der Prüfung des Gesuchs erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung.
Im Entscheid werden die Art und die Dauer der Nutzung, die zu entrichtenden Gebühren und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt.

Permanente kommerzielle Nutzungen sind zum Beispiel: Reklamereiter, Warenauslagen, Trottoirauslagen, Zeitungsboxen, Verkaufsstände, etc.

Antrag online einreichen

Gebühren

Gebühren
GebV NöRG - Warenauslagen / Trottoirauslagen - §18eNutzungsgebühr für Warenauslagen/Trottoirauslage: CHF 375 / m² und Jahr.
Warenauslagen/Trottoirauslagen die sich in der Zone II befinden, erhalten eine Reduktion von 25% auf die berechnete Nutzungsgebühr.
GebV NöRG - Bewilligungsgebühr - §28Bewilligungsgebühren: je nach Komplexität des Gesuches zwischen CHF 100 bis max. CHF 1'500
GebV NöRG - permanente Verkaufsstände - §18 b) und c) a) Fläche bis 12 m²: CHF 3700 / Jahr
b) Fläche grösser als 12 m²: CHF 320 / m² und Jahr
Permanente Verkaufsstände die sich in der Zone II befinden, erhalten eine Reduktion von 25% auf die berechnete Nutzungsgebühr.
GebV NöRG - Reklamereiter - §27CHF 500 / m² und Jahr


Aufgrabungen

Meldung von baulichen Aufgrabungen auf öffentlichem Grund (Allmend)

Kleinere bauliche Eingriffe oder Aufgrabungen in der Allmend können per Meldeverfahren abgewickelt werden. Das Meldeverfahren kann für folgende Vorhaben beansprucht werden:
- Längsgraben von max. 20m Länge
- Strassenquerungen
- bis max. 3 Arbeitslöcher (z.B. für Hausanschlüsse oder T-Stücke) innerhalb eines Strassenzuges

Spätestens 10 Arbeitstage nach Einreichung der Meldung per Online-Formular erhalten die Gesuchstellenden Bericht, ob die Aufgrabung ausgeführt werden kann. Mit der Grabung kann begonnen werden, sobald der Bericht bei den Gesuchstellenden eingetroffen ist.

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Gebühren

Gebühren
GebV NöRG - Kleinstnutzung auf öffentlichem Grund und Aufgrabungen - §7nicht gebührenpflichtig


Bauten und Anlagen

Baubewilligungen auf öffentlichem Grund (Allmend)

Bauten und Anlagen stellen eine besondere Art der Nutzung zu Sonderzwecken dar. Sie sind im öffentlichen Raum nur zulässig,
a) wenn sie öffentlichen Zwecken dienen, oder
b) wenn es ein Gesetz, ein Nutzungsplan oder die speziellen Nutzungspläne gemäss diesem Gesetz vorsehen, oder
c) wenn sie an einen bestimmten Standort gebunden sind und nicht ohne übermässigen Aufwand ausserhalb des öffentlichen Raumes errichtet werden können oder dies nicht sinnvoll ist, oder
d) als temporäre Einrichtungen aus besonderem Anlass für eine von vornherein bestimmte Zeit.

Für Bauten und Anlagen sind neben den Vorschriften des Gesetzes zur Nutzung des öffentlichen Raumes die für öffentliche Räume anwendbaren Bau- und Planungsvorschriften zu berücksichtigen.

Nach der Gesuchseingabe über das interaktive Online-Formular, nimmt die Allmendverwaltung eine erste Einschätzung vor und koordiniert als Leitbehörde das weitere Verfahren. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, überweist es das Begehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden. Das Tiefbauamt entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stellungnahmen der Fachinstanzen. Das Tiefbauamt zeigt Gesuche, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden, im Kantonsblatt und im Internet an. Nach Abschluss der Prüfung des Gesuchs erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung.
Im Entscheid werden die Art der Nutzung, die zu entrichtende Gebühr und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt.

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Gebühren

Gebühren
GebV NöRG - Baubewilligungen auf öffentlichem Grund Nutzungs- und Bewilligungsgebühren richten sich nach der Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG). Sämtliche Kosten der Veränderungen am öffentlichen Raum trägt die bzw. der Nutzungsberechtigte.
GebV NöRG - Bewilligungsgebühr - §28Bewilligungsgebühren: je nach Komplexität des Gesuches zwischen CHF 100 bis max. CHF 1'500


Bauinstallationen

Bauinstallationen oder Antrag um Erteilung einer Bewilligung für temporäre bauliche Nutzung von öffentlichem Grund (Allmend)

Als Bauinstallationen gelten Einrichtungen, die zum Bauen benötigt werden und nicht im Innern von Liegenschaften oder auf der Privatparzelle gelagert werden können wie z.B. Schuttmulden, Materiallager, Container etc.

Als bewilligungs- und gebührenpflichtige Bauinstallationen und Bauplatzinstallationen gelten:

Bauinstallationen grösser als 10 m² und/oder mit mehr als 20 Tage (Gemeindeallmend in Riehen mit mehr als 10 Tage) Installationszeit, Bauplatzinstallationen, insbesondere Kranböcke, Fundamente, doppelstöckige Container und werkhofähnliche Installationen.

Grundsätzlich haben private Bauinstallationen und Bauplatzinstallationen auf dem Privatgrund zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, beziehungsweise mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, kann der öffentliche Raum in Anspruch genommen werden.

Nach der Gesuchseingabe über das interaktive Online-Formular, nimmt die Allmendverwaltung eine erste Einschätzung vor und koordiniert als Leitbehörde das weitere Verfahren. Nach Abschluss der Prüfung des Gesuchs erfolgt der Bewilligungsentscheid der Allmendverwaltung.
Im Entscheid werden die Art und die Dauer der Nutzung, die zu entrichtenden Gebühren und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt.

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Gebühren

Gebühren
GebV NöRG - Temporäre bauliche Nutzung - Bauinstallationen §18 h bis j bis zu 10 m²:
> 20 Tage CHF 0.15 / m² und Tag
11 m² bis 40 m²:
1 - 20 Tage CHF 0.15 pro m² und Tag
> 21 Tage CHF 0.25 / m² und Tag
ab 41 m²:
1 - 20 Tage CHF 0.15 / m² und Tag
> 21 Tage CHF 0.25 / m² und Tag
> 41 Tage CHF 0.30 / m² und Tag
GebV NöRG - Kabel- und Rohrüberführungen Es fallen keine Nutzungsgebühren an, es werden jedoch Bewilligungsgebühren erhoben.
GebV NöRG - Bewilligungsgebühr - §28Bewilligungsgebühren: je nach Komplexität des Gesuches zwischen CHF 100 bis max. CHF 1'500


Kleinstnutzung

Kleinstnutzung auf öffentlichem Grund (Allmend)

Im Meldeverfahren werden Vorhaben von geringer Bedeutung behandelt, denen keine öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.

Kleinstnutzungen sind unter Anderem: Hochzeits- oder Geburtstagsapéros, Bauinstallationen bis 10m² und mit einer Dauer von max. 20 Tagen (Gemeindeallmend in Riehen max. 10 Tage), Infostand, Kuchenverkaufsstand, Anwohnerstrassenfeste (bei wiederholter Durchführung, 6 Wochen vorher) etc.

Es genügt eine Anzeige an das Tiefbauamt. Die Meldung ist dem Tiefbauamt mindestens 10 Arbeitstage vor Nutzungsbeginn auf dem entsprechenden Formular einzureichen.

Bei Nutzungen des öffentlichen Raumes, die der Meldepflicht unterstehen, prüft das Tiefbauamt, ob die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren vorliegen und ob bereits eine Belegung vorhanden ist.

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Gebühren

Gebühren
GebV NöRG - Kleinstnutzung auf öffentlichem Grund und Aufgrabungen - §7nicht gebührenpflichtig

Kontakt

Allmendverwaltung (AV)

Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Dufourstrasse 40/50
4052 Basel

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
09.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr

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