Steuergesetze und Steuerabkommen
Das Steuerharmonisierungsrecht des Bundes regelt für alle Kantone verbindlich die Grundsätze über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Steuersätze und Steuerfreibeträge sind von der Harmonisierung nicht betroffen. So hat jeder Kanton ein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen, Vermögen und Erbschaften, Kapitalgewinne und Grundstückgewinne sowie andere Steuerobjekte unterschiedlich.
Kantonale Steuern
Hier finden Sie die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung der kantonalen Steuern, Steuerabkommen sowie interkantonale und internationale Gegenrechtsregelungen.
Das schweizerische Steuersystem spiegelt die föderalistische Staatsstruktur wieder. In der Schweiz erheben sowohl der Bund als auch die 26 Kantone und die rund 3'000 Gemeinden Steuern. So hat jeder Kanton ein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen, Vermögen und Erbschaften, Kapitalgewinne und Grundstückgewinne sowie andere Steuerobjekte unterschiedlich. Das Steuerharmonisierungsrecht des Bundes schränkt die Unterschiede der Kantone ein. Es beinhaltet Grundsätze über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Steuersätze und Steuerfreibeträge sind von der Harmonisierung nicht betroffen. Für die steuerpflichtigen Personen fallen die von den Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern wesentlich stärker ins Gewicht als die Steuern des Bundes.
Der Kanton Basel-Stadt erhebt Steuern von den natürlichen und juristischen Personen und sowie auf den Liegenschaften, den Motorfahrzeugen und den Hunden. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen.
Steuern von natürlichen Personen
Steuerarten | Steuerhoheiten | Zuständige Behörde |
---|---|---|
Einkommenssteuer | Kanton und Gemeinden | Steuerverwaltung |
Vermögenssteuer | Kanton | Steuerverwaltung |
Schenkungs- und Erbschaftssteuer | Kanton | Steuerverwaltung |
Steuern von juristischen Personen
Steuerarten | Steuerhoheiten | Zuständige Behörde |
---|---|---|
Gewinnsteuer | Kanton | Steuerverwaltung |
Kapitalsteuer | Kanton | Steuerverwaltung |
Grundstücksteuer | Kanton | Steuerverwaltung |
Liegenschaftensteuern
Steuerarten | Steuerhoheiten | Zuständige Behörde |
---|---|---|
Grundstückgewinnsteuer | Kanton und Gemeinden | Steuerverwaltung |
Handänderungssteuer | Kanton | Steuerverwaltung |
Andere Steuern
Steuerarten | Steuerhoheiten | Zuständige Behörde |
---|---|---|
Motorfahrzeugsteuer | Kanton | Motorfahrzeugkontrolle |
Hundesteuer | Kanton | Veterinäramt |
Die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen sowie die Gewinnsteuer, Kapitalsteuer und die Grundstücksteuer der juristischen Personen sind periodische Steuern. Die Erhebung ist zeitlich begrenzt. Der Zeitraum, für welchen die Steuer geschuldet wird, ist dabei durch die Steuerperiode geregelt. Die regelmässig wiederkehrenden Steuern werden auf Grund einer Steuererklärung veranlagt, welche die steuerpflichtige Person auszufüllen und der Steuerverwaltung einzureichen hat.
Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer sowie die Steuern auf Liegenschaften sind keine periodischen Steuern, sondern sind auf Grund eines einmaligen Sachverhaltes geschuldet.
Steuergesetz
Gesetz über die direkten Steuern (SG 640.100)Steuerverordnung
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (SG 640.110)Handänderungssteuergesetz
Gesetz über die Handänderungssteuer (SG 650.100)Steuerabkommen
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das am Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht (SR 0.748.131.934.924) Konkordat zwischen den Kantonen über den Ausschluss von Steuerabkommen (SG 649.200) Grossratsbeschluss betreffend der Steuerbefreiung der EUROFIMA (SG 649.500) Vereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen (SG 649.800) Vereinbarung mit Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern (SG 649.810) Mitteilungsblatt 1 zur Besteuerung von französischen Grenzgängern (Startet einen Download)Interkantonale Gegenrechtsregelungen zur Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kanton Aargau (19.06.1950/15.07.1950) (Startet einen Download) Kanton Appenzell-Innerrhoden (13.03.2007/17.04.2007) (Startet einen Download) Kanton Appenzell-Ausserrhoden (20.01.1969/11.02.1969) (Startet einen Download) Kanton Bern (26.01.1918/16.02.1918) (Startet einen Download) Kanton Basel-Landschaft (24.02.1953) (Startet einen Download) Kanton Freiburg (20.11.1931/24.11.1931) (Startet einen Download) Kanton Genf (06.06.2014/30.06.2014, Briefwechsel) (Startet einen Download) Kanton Glarus (18.11.1930/26.03.1931) (Startet einen Download) Kanton Graubünden (13.01.1956/07.02.1956) (Startet einen Download) Kanton Jura (22.06.1979/17.07.1979) (Startet einen Download) Kanton Luzern (02.11.1957/05.03.1957) (Startet einen Download) Kanton Neuenburg (08.09.1970/21.09.1970) (Startet einen Download) Kanton St. Gallen (09.11.1965/13.12.1965) (Startet einen Download) Kanton Schaffhausen (21.04.1980) (Startet einen Download) Kanton Solothurn (17.05.1965/08.06.1965) (Startet einen Download) Kanton Schwyz (29.02.1984) (Startet einen Download) Kanton Tessin (09.02.1965/26.02.1965) (Startet einen Download) Kanton Thurgau (15.11.1917/03.12.1917) (Startet einen Download) Kanton Uri (12.11.1962/20.11.1962) (Startet einen Download) Kanton Waadt (30.06.1959/24.07.1959) (Startet einen Download) Kanton Wallis (14.06.1978/08.08.1978) (Startet einen Download) Kanton Zug (30.11.1990/26.02.1991) (Startet einen Download) Kanton Zürich (15.05.1926/26.05.1926) (Startet einen Download)Internationale Gegenrechtsregelungen zur Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Deutschland (24.11.2926/03.04.1928) (Startet einen Download) Frankreich (30.10.1979) (Startet einen Download) Israel (12.03.1969/14.03.1969) nur Erbschaftssteuer (Startet einen Download) Kalifornien (USA) (24.08.1946) nur Erbschaftssteuer (Startet einen Download)Alte Erlasse
Altes Gesetz über die direkten Steuern (wirksam bis Steuerperiode 2000) (Startet einen Download) Alte Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (wirksam bis Steuerperiode 2000) (Startet einen Download) Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (wirksam bis 31.12.2012) (Startet einen Download) Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (wirksam bis 31.12.2012) (Startet einen Download)Gemeindesteuern
Gemeinde Bettingen
Einwohnergemeinde BettingenGemeinde Riehen
Einwohnergemeinde RiehenBundessteuern
Der Bund erhebt eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen und eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen als direkte Bundessteuer. Der Kanton Basel-Stadt veranlagt und bezieht auf seinem Gebiet die direkte Bundessteuer. Die Rückerstattung der vom Bund erhobenen Verrechnungssteuer erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt, soweit er zuständig ist. Im Weiteren obliegt dem Kanton Basel-Stadt der Vollzug der Wehrpflichtersatzabgabe. Aufsichtsbehörde für den Vollzug der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer und der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Direkte Bundessteuer
Natürliche Personen bezahlen eine Einkommenssteuer als direkte Bundessteuer. Die direkte Bundessteuer wird für jede Steuerperiode auf dem steuerbaren Einkommen festgesetzt und bezogen. Die direkte Bundessteuer ist mit zwei progressiven Steuertarifen ausgestaltet, einem für allein stehende Personen und einem für Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Einem Steuerabzug an der Quelle unterliegen bestimmte ausländische natürliche Personen.
Juristische Personen bezahlen eine Gewinnsteuer als direkte Bundessteuer. Die direkte Bundessteuer wird für jede Steuerperiode auf den steuerbaren Reingewinn festgesetzt und bezogen. Die direkte Bundessteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8.5 Prozent des steuerbaren Reingewinnes nach Abzug der Aufwendungen und der geschuldeten Steuern. Die direkte Bundessteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4.25 Prozent des steuerbaren Reingewinnes. Einem Steuerabzug an der Quelle unterliegen bestimmte ausländische juristische Personen.
Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf dem Ertrag aus beweglichem Kapitalvermögen, Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen erhoben. Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung, wenn sie die Erträge in der Steuererklärung fristgerecht deklarieren und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung in der Schweiz Wohnsitz hatten. Der Rückerstattungsantrag ist bei der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons einzureichen; massgebend sind die Verhältnisse am Stichtag 31.12. des Fälligkeitsjahres. Im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Erben und Erbinnen beantragen anteilmässig ihren Verrechnungssteueranspruch auf Erträgen aus Erbengemeinschaften für Fälligkeiten ab 1. Januar 2022 mit dem Formular E Beteiligung an einer Erbengemeinschaft. Der Kanton Basel-Stadt verrechnet den Anspruch in der Regel mit den zu entrichtenden kantonalen Steuern. In der Schweiz ansässige Personengesellschaften und juristische Personen haben den Rückerstattungsantrag mit Formular 25 an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.
Kirchensteuern
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten sowie diverse Links für Sie zusammengestellt.