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Betreibungsregisterauszug bestellen

Sie benötigen einen eigenen Betreibungsregisterauszug oder einen über eine andere Person oder Firma? Hier finden Sie alle nötigen Informationen und können den Auszug online bestellen.

Über den Bestellvorgang

Der Betreibungsregisterauszug zeigt alle Betreibungen der letzten fünf Jahre auf sowie alle bestehenden Verlustscheine einer bestimmten Person.

Der Betreibungsregisterauszug kostet 17 Franken plus allfällige Portokosten (A-Post). 

So bestellen Sie einen Betreibungsregisterauszug:

  • Direkt am Schalter an der Aeschenvorstadt 56: Sie brauchen dafür keinen Termin und zahlen bar, per TWINT, PostFinance Pay, Kredit- oder Debitkarte. 
  • Über unser Online-Formular: Sie zahlen mit PostFinance Pay, TWINT, Kredit- oder Debitkarte. Ihre Bestellung wird in der Regel innert zwei Arbeitstagen erledigt. Der Betreibungsregisterauszug wird Ihnen danach per Post zugestellt. 

Eigener Betreibungsregisterauszug

Ein Betreibungsregisterauszug über die eigene Person kann jederzeit bestellt werden. 

Wenn Sie den Betreibungsregisterauszug direkt am Schalter bestellen, ist dies nur mit einem Identitätsnachweis möglich, wie beispielsweise eine Identitätskarte. 

Falls Sie den Betreibungsregisterauszug nicht selber abholen, können Sie eine andere Person hierzu bevollmächtigen. Wir benötigen dazu eine Vollmacht sowie den Identitätsnachweis der von Ihnen bevollmächtigten Person. 


Betreibungsregisterauszug über eine andere Person

Der Betreibungsregisterauszug über eine andere Person oder eine andere Firma kann nur ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Schriftlicher Nachweis eines schützenswerten Interesses, wie beispielsweise eine Angebotsanfrage, eine Offerte oder ein Vertrag. 
  • Erfolgt die Bestellung am Schalter, hat sich die entsprechende Person auszuweisen, zum Beispiel mit einer Identitätskarte. 

Löschung einer Betreibung

Eine Betreibung kann nur in folgendem Fall gelöscht werden: Der Gläubiger beziehungsweise ein allfälliger Gläubigervertreter schickt einen schriftlichen Rückzug an das Betreibungsamt. Nehmen Sie hierfür direkt mit dem Gläubiger Kontakt auf. 

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Betreibung löschen zu lassen. Dies unabhängig davon, ob die Forderung bezahlt worden ist oder nicht. 


Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung

Haben Sie gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben und unternimmt der Gläubiger nichts, um diesen zu beseitigen, so können Sie beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe dieser Betreibung stellen. 

Das Gesuch können Sie frühestens drei Monate ab Zustellung des Zahlungsbefehls stellen. 

Das Betreibungsamt wird Ihnen daraufhin eine Gebühr von 40 Franken für die Bearbeitung Ihres Gesuchs in Rechnung stellen. 

Nach Ihrer Bezahlung wird der Gläubiger durch das Betreibungsamt aufgefordert, innert 20 Tagen nachzuweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. 

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so erscheint die fragliche Betreibung nicht mehr in Ihrem Betreibungsregisterauszug.

Stellt sich aber heraus, dass Sie die Forderung bezahlt haben oder sollte später ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet werden, wird die Betreibung in Ihrem Betreibungsregisterauszug wieder angezeigt.


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