Handel, Werbung und Transport
Wenn Sie Tiere verkaufen oder für Werbung nutzen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Regeln helfen, die Tiere zu schützen. Das Nutzen von Tieren für Werbung und ähnlichem ist untersagt, wenn dies Leiden verursacht oder die Würde verletzt.
Handel mit Tieren
Für den Handel mit Tieren benötigen Sie eine Bewilligung. Der Handel umfasst den An- und Verkauf sowie den Tausch und das Vermitteln von lebenden Tieren, die unter das Tierschutzgesetz fallen (Wirbeltiere, Panzerkrebse, Kopffüssler).
Zeitlich begrenzte Kleintiermärkte und Tierbörsen sowie der Handel für diese Zwecke via Internet erfordern eine Handelsbewilligung.
Das Veterinäramt Basel-Stadt prüft die Gesuche für Handel, Kleintiermärkte und Tierbörsen. Sie kontrolliert die vorgeschriebenen infrastrukturellen und personellen Kriterien und erteilt die Erlaubnis.
Wer selber gezüchtete Tieren verkauft, betreibt keinen Handel, wenn es die in der Tierschutzverordnung Art. 101 aufgeführte Anzahl Würfe oder Tiere nicht übersteigt. Diese variiert je nach Tierart.
Tierarzneimittel in Zoo- und Imkereifachgeschäften
Wer Tierarzneimittel abgeben will, benötigt eine Detailhandelsbewilligung des Kantonalen Veterinäramtes. Zoohandlungen und Fachgeschäfte für Imkernde dürfen gewisse Tierarzneimittel abgeben, wenn sie im Besitz einer Detailhandelsbewilligung sind.
Werbung mit Tieren
Werbung mit Tieren betreibt, wer lebende Tiere bei Anlässen oder als Dekoration verwendet. Film- oder Fotoaufnahmen, für die Tiere genutzt werden, gelten ebenfalls als Werbung.
Damit das kantonale Veterinäramt die Bewilligung erteilt, müssen Sie 2 Monate vor dem Anlass ein Gesuches einreichen.
Weitere Informationen zu Veranstaltungen und Werbung mit Tieren finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Formulare
Der Handel und Werbeaktivitäten mit Tieren sind bewilligungspflichtig.
Tiertransporte
Der Transport von Tieren muss schonend und ohne Zeitverzug erfolgen, damit er die Vorgaben des Tierschutzes erfüllt. Das Betreuen der Tiere beim Beladen und Entladen erfordert geschultes Fachpersonal. Für den Transport benötigt es geeignete Transportbehälter und -fahrzeuge.
Weitere Informationen
Für Tiere bedeutet ein Transport Stress. Damit sie sich wohler fühlen, ist es wichtig, den Transfer vorzubereiten.
Informationen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Allgemeine Vorschriften für Tiertransporte (Startet einen Download)Gesetzliche Grundlagen mit Erläuterungen von der Vereinigung Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT)
Bewilligungsgesuch für Transportunternehmen: internationale Tiertransporte über Kurzstrecken (Typ 1) und Langstrecken (Typ 2) (Startet einen Download)gemäss Art. 170 Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) und Verordnung (EG) 1/2005
Zusatzformular Personenblatt zum Bewilligungsgesuch für Transportunternehmen: internationale Tiertransporte über Kurzstrecken (Typ 1) und Langstrecken (Typ 2) (Startet einen Download)gemäss Art. 170 Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) und Verordnung (EG) 1/2005
Kontakt
Kantonales Veterinäramt
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr