Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer ist progressiv ausgestaltet und berücksichtigt den Grad der Verwandtschaft und die Höhe der empfangenen Vermögenswerte. Von der Steuer befreit ist die Übertragung von Vermögenswerten unter Eheleuten sowie eingetragenen Partnern. Auch die Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Adoptivnachkommen und Pflegekinder der schenkenden oder verstorbenen Person) sind steuerbefreit (wirksam ab 10. Februar 2003). Konkubinatspaare und andere zusammenlebende Personen sind tariflich bessergestellt, wenn die Personen zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben (wirksam ab 7. Juli 2003). Auf Erbschaften, Vermächtnisse und Zuwendungen an juristische Personen, die öffentliche, gemeinnützige und religiöse Zwecke verfolgen, ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben und steuerbefreit sind, wird in der Regel keine Steuer erhoben. Fehlt eine Steuerbefreiung mangels Gegenrecht kommt ein ermässigter Steuersatz zur Anwendung.
Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird 30 Tage nach Zustellung der Veranlagung, spätestens aber 12 Monate nach dem Schenkungs- beziehungsweise Todestag, fällig. Bei verspäteter Zahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin.