Selbstständige mit Drittstaatsbürgerschaft
Ihre Nationalität liegt ausserhalb der EU/EFTA und Sie möchten in der Schweiz eine selbstständige Dienstleistung anbieten? Dann sind Sie hier richtig.
Drittstaatsangehörige können in der Schweiz in folgenden Fällen grundsätzlich ohne zusätzliche Bewilligung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen:
- Die ausländische Person ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C).
- Die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner besitzt eine Niederlassungsbewilligung (C).
- Die ausländische Person ist mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet bzw. lebt in eingetragener Partnerschaft.
- Die ausländische Person ist mit einer EU-/EFTA-Staatsangehörigen bzw. mit einem EU-/EFTA-Staatsangehörigen verheiratet bzw. lebt in eingetragener Partnerschaft.
Ausländische Personen, bei denen keine der oben aufgezählten Kriterien zutreffen, können beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter folgenden Bedingungen ein Gesuch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stellen:
- Das gesamtwirtschaftliche Interesse liegt vor.
- Es sind die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen vorhanden.
- Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben.
Hier finden Sie alle nötigen Informationen und Formulare:
Informationen und Formulare
Gesuch Arbeitsbewilligung Grundlagen zur ArbeitsmarktzulassungDie wichtigsten Zulassungskriterien
Angehörige aus DrittstaatenInformationen in mehreren Sprachen
Nationaler LohnrechnerBerechnen Sie den geschuldeten Lohn
Gesuch Arbeitsbewilligung Selbstständige (Startet einen Download) Checkliste Businessplan Selbstständige (Startet einen Download)Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr
vom 21. Mai 1970
- Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr
vom 16. Dezember 2005
- Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr
vom 15. April 1958
Kontakt
Arbeitsbeziehungen
Arbeitsbeziehungen
Utengasse 364058 Basel