Reisendengewerbe
Sie sind Reisender oder Reisende und möchten in der Schweiz tätig sein? Hier finden Sie die nötigen Informationen.
Sie benötigen diese Bewilligungen
Ausländische Reisende brauchen in der Schweiz eine sogenannte Reisendengewerbebewilligung und eine ausländerrechtliche Meldung/Arbeitsbewilligung.
Zuerst müssen Sie eine Meldung machen oder eine Arbeitsbewilligung beantragen. Dann können Sie eine Reisendengewerbebewilligung beantragen.
Die Reisendengewerbebewilligung wird für die Dauer der Meldung/Arbeitsbewilligung ausgestellt, höchstens aber für ein Jahr. Die Reisendengewerbebewilligung muss in dem Kanton beantragt werden, in dem zuerst gearbeitet wird. Sie ist für die ganze Schweiz gültig.
Für die Arbeitsbewilligung und die Reisendengewerbebewilligung müssen Sie Gebühren bezahlen.
Formulare und Links
Reisende aus einem EU/EFTA-Staat bis 90 TageAngaben in der Meldung - Tätigkeit: Reisende oder Reisender, Einsatzort: Kanton Basel-Stadt / Meldung ab 1. Tag und 8 Tage vor Einsatz / Arbeit in mehreren Kantonen: Meldung in jedem Kanton nötig.
Reisende aus einem EU/EFTA-Staat über 90 TageWenn Sie im Ausland wohnen und im Kanton Basel-Stadt arbeiten möchten, benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung. Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu den Bedingungen und zur Gesuchstellung und wie Sie das Gesuch stellen können.
Reisende aus einem Dritt-Staat ReisendengewerbebewilligungFolgende Dokumente sind nötig: Identitätsausweis in Kopie - Strafregisterauszug des Heimatlandes bzw. Wohnsitzes - Wohnsitznachweis - 2 Fotos - Minderjährige: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Entsendegesetz (EntsG)
vom 8. Oktober 1999
- Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003
- Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP)
vom 22. Mai 2002
- Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vom 2. Dezember 2003
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 1. Juni 2002
Kontakt
Arbeitsbeziehungen
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Utengasse 364058 Basel