Passer au contenu principal

Breadcrumb-Navigation

Insolvenzentschädigung

Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin wird zahlungsunfähig und kann die ausstehenden Löhne der Angestellten nicht mehr bezahlen? Die Arbeitslosenversicherung deckt die Lohnforderungen für die geleistete Arbeit. Das heisst Insolvenzentschädigung (IE).

Insolvenzentschädigung

Der Schutz der Löhne durch die Arbeitslosenversicherung ist zeitlich auf die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

 

Wer hat Anspruch?

Sie arbeiten bei einem insolventen Arbeitgebenden in der Schweiz, oder Ihr insolventer Arbeitgebender, bzw. ihre insolvente Arbeitgeberin unterliegt in der Schweiz der Zwangsvollstreckung? In folgenden Situationen haben Sie Anspruch auf Insolvenzentschädigung:

  • Der Konkurs wird über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber eröffnet. Zum Konkurs kann es kommen, wenn die Schulden nicht zurückbezahlt werden können.
  • Der Konkurs wird nicht eröffnet, weil niemand bereit ist, die Kosten zu bezahlen, da der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin offensichtlich zu viele Schulden hat.
  • Sie haben gegen Ihren Arbeitgeber oder gegen Ihre Arbeitgeberin für offene Lohnforderungen (unbezahlten Lohn) das Pfändungsbegehren beim Betreibungsamt gestellt.
  • Die Nachlassstundung wurde bewilligt. Das heisst, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bekommt mehr Zeit, um die Löhne zu bezahlen. 
  • Ein richterlicher Konkursaufschub liegt vor. Das heisst, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin mehr Zeit bekommt, um eine Lösung zu finden, bevor das Konkursverfahren startet.

 

Wann haben Sie keinen Anspruch?

Ist keine dieser fünf Voraussetzungen gegeben? Dann sollten Sie Löhne, die nicht bezahlt wurden, mit einem eingeschriebenen Brief beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin einfordern. Zahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht, können Sie rechtliche Schritte (Betreibung) einleiten. Kontaktieren Sie dazu das zuständige Betreibungsamt.

Stellen Sie Ihre Forderungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin schriftlich und spätestens drei Monate, nachdem sie fällig sind. Bei einer Kündigung müssen Sie es sofort machen. Der Nachweis, dass Sie das gemacht haben, ist für den Antrag auf Insolvenzentschädigung wichtig.

Sie können ebenfalls keine Insolvenzentschädigung beanspruchen, wenn Sie in einer der folgenden Funktionen die Entscheidungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin entscheidend beeinflussen: 

  • Sie sind Gesellschafterin oder Gesellschafter.
  • Sie sind finanziell am Betrieb beteiligt.
  • Sie sind Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums.
  • Sie sind mitarbeitender Ehepartner oder mitarbeitende Ehepartnerin der Arbeitgebenden.

oder:

  • Sie haben das ordentliche AHV-Alter erreicht (Pensionierung). 

 

Vorgehen 

In drei Schritten zeigt ein Bild auf wie der Weg zur Insolvenzentschädigung lautet. Diese drei Schritte werden im Text beschrieben.

Schritt 1: Eingabe der offenen Lohnforderungen beim Konkursamt 

Geben Sie Ihre offenen Lohnforderungen so schnell wie möglich mit dem Formular «Lohnforderungseingabe» beim Konkursamt ein. 

Eine Kopie der vom Konkursamt abgestempelten Lohnforderungseingabe reichen Sie bitte zusammen mit Ihrem Antrag auf Insolvenzentschädigung ein.

Schritt 2: Antrag auf Insolvenzentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

Mit dem Formular «Antrag auf Insolvenzentschädigung» machen Sie Ihre ausstehenden Lohnforderungen bei der zuständigen Öffentlichen Arbeitslosenkasse geltend.

Sobald wir alle Ihre Unterlagen haben, prüfen wir Ihren Antrag. Wenn alles passt und Sie berechtigt sind, erhalten Sie einen Teil Ihres Geldes. Wenn Sie Quellensteuern zahlen, bekommen Sie 60% davon. Wenn Sie keine Quellensteuern zahlen, sind es sogar 70%. Den Rest des Geldes bekommen Sie später, nachdem alle rechtlichen Fristen abgelaufen sind. Davon ziehen wir noch die Sozialversicherungsabzüge ab.

Wenn kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, werden Sie darüber schriftlich informiert.

Antragsfrist:

Der Antrag für Insolvenzentschädigung ist spätestens 60 Tage nach

  • der Veröffentlichung des Konkurses, der Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);
  • dem Pfändungsvollzug;
  • der Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach gestelltem Konkursbegehren (Art. 169 Abs. 2 SchKG);

bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse einzureichen.

Wird diese Frist nicht eingehalten, verlieren Sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Frist kann nicht verlängert werden. Das heisst, wenn der Konkurs z. B. am 5. Januar 2024 im SHAB veröffentlicht wurde, so muss der Antrag allerspätestens am 5. März 2024 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Wird diese Frist verpasst, besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

Schritt 3: Abrechnung der Insolvenzentschädigung

Zu jeder Auszahlung erhalten Sie per Post eine detaillierte Abrechnung.


Weitere Informationen & Rechtliche Grundlagen


Kontakt

Öffentliche Arbeitslosenkasse (OeAK)

Utengasse 36
4058 Basel

Für dieses Thema zuständig

Contenu mis à jour