Informieren, Werben und Plakatieren im öffentlichen Raum
Der öffentliche Raum kann auch für Kuchenverkäufe von Schulkindern oder die politische und religiöse Information dienen. Ausserdem erfahren Sie hier, wie Sie auf Strassen und Plätzen werben können.
Unzulässige Werbung
Folgende Werbeinhalte sind im Kanton Basel-Stadt im öffentlichen Raum gesetzlich unzulässig:
- rassistische Inhalte, insbesondere wenn gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden oder zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Religion auf-gefordert wird
- Geschlechter diskriminierender Inhalte
- Inhalte, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können
- Werbung für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten
- Werbung für sexuelle Dienstleistungen
- rechts- oder sittenwidrige Inhalte
Informations- und Kuchenverkaufsstände für gemeinnützige Zwecke
Informieren Sie Passantinnen und Passanten mit einem Informationsstand oder verkaufen Sie an einem Stand Kuchen o.ä. für gemeinnützige Zwecke. Mit einem Informationsstand können Sie über religiöse, politische oder gemeinnützige Inhalte informieren oder Prävention betreiben. Ihr Stand kann bis zu fünf Quadratmeter gross und überdacht sein.
Das Werben, Spenden sammeln und Mitgliedschaften anwerben sollte niemanden stören und darf weder aggressiv noch aufdringlich sein. Achten Sie darauf, Passantinnen und Passanten nicht zu behindern. Werbung für sexuelle Dienstleistungen, Alkohol oder Tabak sowie das Verbreiten diskriminierender oder die öffentliche Sicherheit gefährdender Inhalte sind verboten.
Den Stand melden
Damit derselbe Ort nicht mehrfach belegt wird, müssen Sie Ihren Stand der Allmendverwaltung melden. Füllen Sie das Meldeformular «Kleinstnutzung» spätestens 14 Tage im Voraus aus. Achten Sie bitte darauf, beim Standort auch die Zusatzangaben - falls vorhanden - aus der Tabelle anzugeben.
Schauen Sie bitte im Belegungsplan (Wann was: Kalender nach Strassen) nach, ob der von Ihnen gewünschte Ort zum gewünschten Zeitpunkt verfügbar ist. Dabei geben Sie im Suchfeld den Standort an und - falls vorhanden - die entsprechende Zusatzangabe wie unten aufgeführt. Falls am gewünschten Ort bereits etwas eingetragen ist, müssen Sie Ort oder Datum wechseln.
Standorte für Informations- und Kuchenverkaufsstände
An belebten Plätzen und Strassen stehen Ihnen ausgewählte Standorte für Ihren Informationsstand zur Verfügung.
Standort | Zusatzangaben | Hinweis |
---|---|---|
Aeschenplatz | Bahnhof SBB | - |
Rümelinsplatz | - | - |
Marktplatz | - | Stadtmarkt beachten |
Neuweilerplatz | - | - |
Greifengasse | Rheinterasse | - |
Schifflände | Amazone | - |
Tellplatz | - | bis zu zwei Stände gleichzeitig möglich |
Claraplatz | Kiosk | bis zu zwei Stände gleichzeitig möglich |
Claraplatz | Kirche | - bis zu zwei Stände gleichzeitig möglich - nicht verfügbar von Mitte Oktober bis Ende Jahr |
Freie Strasse | Brunnen | nicht verfügbar von Mitte Oktober bis Ende Jahr |
Barfüsserplatz | Streitgasse | nicht verfügbar von Mitte Oktober bis Ende Jahr |
In Aussenquartieren (eingeschlossen Kantonsstrassen in Riehen und Bettingen) können Sie den Platz frei wählen. Für Fussgängerinnen und Fussgänger müssen auf dem Trottoir zwei Meter Platz bleiben. Soll der Stand vor einem Geschäft stehen, müssen Sie dies mit der Inhaberin oder dem Inhaber vorher absprechen.
Richtlinie und Standorte für Informations- und Kuchenverkaufsstände
Richtlinie über die Meldung von Informations- und Kuchenverkaufsständen (Startet einen Download)Ausführliche Richtlinie über das Aufstellen von Informationsständen im öffentlichen Raum
Reklamereiter für Ihr Geschäft
Wenn Sie kein Schaufenster haben oder sich Ihr Geschäft nicht im Erdgeschoss befindet, können Sie vor Ihrem Geschäft mit einem Reklamereiter werben. Dafür ist eine kostenpflichtige Bewilligung notwendig. Ein Reklamereiter ist eine Werbetafel, die bis zu 60 Zentimeter breit und 85 Zentimeter hoch sein kann. Reklamereiter dürfen Eingänge nicht verstellen und sollten keine Schaufenster verdecken.
Wenn genügend Platz vorhanden ist, erhalten Sie eine Bewilligung. Für die Nutzung wird eine Gebühr von 500 Franken pro m2 und Jahr erhoben.
Plakatflächen
Das Recht zum Aushang von Plakaten auf öffentlichem Grund steht ausschliesslich der öffentlichen Verwaltung zu. Im Jahr 2017 hat die Allmendverwaltung die öffentlichen Plakatflächen ausgeschrieben und die Konzession für deren Bewirtschaftung für zehn Jahre vergeben.
Im Kanton Basel-Stadt gibt es auf öffentlichem Grund rund 4500 Plakatflächen.
Für die Bewirtschaftung der 2000 Grossplakatstellen sind die Firmen APG|SGA und Goldbach Neo zuständig. Interessierte für Grossplakatierung können sich direkt an diese Unternehmen wenden. Für Plakate für politische Werbung beachten Sie das Merkblatt Politische Plakatierung.
Die Kleinplakatierung richtet sich an Kulturschaffende, die ihre Veranstaltungen an den eigens dafür vorgesehenen Plakatstellen auf Spritzschutzwänden der BVB und Verteilkästen von BVB, IWB und Telekomanbietenden bewerben können. Politische Werbung ist auf diesen Plakatstellen im Umfang von bis zu zehn Prozent erlaubt. Die politischen Plakate dürfen frühestens 28 Tage vor dem jeweiligen Urnengang ausgehängt werden. Die Konzession für die rund 2500 Kleinplakatstellen haben die beiden Kleinplakatierungsfirmen Kulturbox und Kulturservice erhalten.
Merkblätter und Richtlinien zu Plakatierung
Merkblatt politische Plakatierung im Grossformat (Startet einen Download)Für die Buchung von politischen Plakaten auf öffentlichem Grund gelten spezielle Kontingente und Vorgaben. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Merkblatt.
Richtlinie Museumstransprarente (Startet einen Download)Politische Plakatierung am Abstimmungswochenende vom 24.11.2024
An Wahlen und Abstimmungen können politische Parteien und Verbände an eigens dafür eingerichteten Plakatständern für ihre Parolen werben. Um Transparenz bezüglich der Belegung dieser Plakatstellen zu schaffen, werden die Belegungspläne veröffentlicht.
«Wildes Plakatieren»
Für kulturelle Kleinplakatierung ist zudem an ausgewählten Stellen das wilde Plakatieren erlaubt. An Baustellenwänden von öffentlichen Baustellen dürfen Plakate ohne formelle Vorgaben angebracht werden. Die für wildes Plakatieren vorgesehenen Bereiche sind durch Holztafeln (weiss oder natur, Format 2x2m) gekennzeichnet. Die Standorte werden jeweils hier aufgeführt.
Standorte «wildes Plakatieren»
Projekt | Standort für wildes Plakatieren | Fläche | gültig bis |
Areal Rosental | Schwarzwaldallee 225, Basel | 2.30m x 2.50m =5.75m² | ca. Mai 2024 bis August 2025 |
Situationspläne der Standorte für «Wildes Plakatieren»
Kleinplakatierung Areal Rosental (Startet einen Download)Verteilen von Flyern und Give-Aways
Handzettel, Flyer oder auch Bücher können Sie auf Trottoirs und Plätzen beim Herumgehen verteilen. Sie müssen dies weder melden noch eine Gebühr dafür bezahlen. Das Verteilen von kleineren, kostenlosen Give-Aways ist ebenfalls erlaubt.
Achten Sie darauf, Passantinnen und Passanten nicht zu behindern. Werbung für sexuelle Dienstleistungen, Alkohol oder Tabak sowie das Verbreiten diskriminierender oder die öffentliche Sicherheit gefährdender Inhalte sind verboten. Wenn Sie auf der Strasse etwas direkt, kommerziell verkaufen möchten, benötigen Sie eine Bewilligung.
Reklameträger (Sandwichman / Reklamevelos)
Mobile Plakate an sogenannten Sandwichmen und Reklamevelos müssen gemeldet werden. Beachten Sie das Merkblatt Sandwichmen mit den geltenden Auflagen.
Meldung Reklameträger
Kontakt
Allmendverwaltung (AV)
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