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Jugendschutz Alkohol und Tabak

Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Unterstützungsangebote im Bereich Jugendschutz Alkohol und Tabak.

Jugendschutz rettet Leben

Jugendschutzbestimmungen schützen und stärken Kinder und Jugendliche, indem bestimmte schädigende und gefährliche Aktivitäten und Handlungen einer Altersvorschrift unterstellt werden.

Die einzelnen Gesetzesregelungen (Gesetze Alkohol, Gesetze Tabak) richten sich in erster Linie an Erwachsene, insbesondere an Gastgewerbebetreibende, Ladenbetreibende, Verkaufsangestellte sowie Festveranstaltende und nicht an die Kinder und Jugendlichen direkt. 

Keep It Safe Events – Jugendschutz für Veranstaltende

Beim Projekt «Keep It Safe Events» geht es darum, Veranstaltende von Anlässen mit einer hohen Anzahl jugendlicher Besuchenden über die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen zu informieren und sie sowie das Bar- Service- und Verkaufspersonal bei der Umsetzung dieser zu unterstützen und zu begleiten.

Kostenlose Dienstleistungen

  • Vorbesprechung mit Hintergrundinformationen zum Thema Jugendschutz
  • Gemeinsame Definition von Jugendschutzmassnahmen für die Veranstaltung
  • Schulung des Bar- Service- und Verkaufspersonals
  • Abgabe von Unterstützungsmaterialien zum Thema Jugendschutz
  • Besuch und Analyse der Veranstaltung
  • Erstellen eines Berichts
  • Evaluationsgespräch zur Veranstaltung und Besprechung von möglichen Anpassungs- und Optimierungsmassnahmen

Interessierte Veranstalterinnen und Veranstalter, welche bei der Umsetzung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen unterstützt und begleitet werden möchten, können sich jederzeit bei der Abteilung Prävention des Gesundheitsdepartements melden.

Simon Haag

Projektleiter

Testkäufe

Zum Schutz der Jugendlichen gibt es verschiedene Gesetze, welche Erwachsene in die Pflicht nehmen, sich an Verbote und Vorschriften zu halten. Wir setzen uns dafür ein, dass diese Gesetze im Kanton Basel-Stadt eingehalten werden.

Der Verkauf von Bier und Wein an unter 16-Jährige und der Verkauf von Spirituosen, Tabakwaren, Tabakersatzprodukten und elektronischen Zigaretten an unter 18-Jährige sind in Basel-Stadt verboten. Laut Gesetz müssen zudem alle Zigarettenautomaten so eingerichtet oder platziert sein, dass Jugendliche unter 18 Jahren keine Möglichkeit haben, Tabakprodukte zu beziehen.

Die Testkäufe schaffen im Sinne eines Monitorings einen Überblick darüber, wie oft die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen im Kanton Basel-Stadt eingehalten beziehungsweise missachtet werden. Mit dem Projekt wird eine Sensibilisierung der Festveranstaltenden, der Ladenbetreibenden, des Verkaufspersonals und einer weiteren Öffentlichkeit in Bezug auf die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen angestrebt. Zudem zielt das Projekt darauf ab, die Verfügbarkeit von alkoholischen Produkten und Tabakwaren/-ersatzprodukten für Jugendliche im gesetzlichen Jugendschutzalter zu reduzieren.

Testkäufe sind ein wirksames Instrument für den Jugendschutz. Es ist erwiesen, dass die Durchführung von Testkäufen einen nachhaltigen Beitrag zur Durchsetzung der Jugendschutzbestimmungen leistet.

Schulung Jugendschutz Alkohol und Tabak für Bar-, Service- & Verkaufspersonal

Die Abteilung Prävention bietet eine kostenlose Schulung «Jugendschutz Alkohol und Tabak» an. Dabei geht es um die Umsetzung des Jugendschutzes im Verkaufsalltag. 

Die Schulung verfolgt folgende Lernziele:

  • Teilnehmende kennen die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen.
  • Teilnehmende beherrschen geeignete Umgangsformen mit Jugendlichen, die Alkohol und/oder Tabak kaufen wollen.
  • Teilnehmende üben den Umgang mit kritischen Situationen.
  • Teilnehmende fühlen sich sicher bei der Umsetzung des Jugendschutzes.

Die Schulungen dauern jeweils ungefähr 1 Stunde.

Anmeldung

Die Teilnahme ist für Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Kanton Basel-Stadt kostenlos. Falls Sie eine betriebsinterne Schulung vor Ort bevorzugen, kommen wir gerne zu Ihnen.

Interessierte können sich bei der Abteilung Prävention anmelden.

Kostenlose Online-Schulung zum Thema Jugendschutz Alkohol und Tabak

Personen, welche in der Gastronomie, im Detailhandel oder für Festveranstaltungen arbeiten, erhalten unter www.age-check.ch eine kostenlose Online-Schulung zum Thema Alkohol und Jugendschutz. 

Den Schulungsteilnehmenden werden dabei folgende Inhalte vermittelt:

  • Fakten zu Jugend und Sucht
  • Eidgenössische und kantonale gesetzliche Bestimmungen zum Alkoholverkauf an Jugendliche sowie die Konsequenzen bei Verstössen
  • Konkrete Beispiele aus dem Arbeitsalltag im Detailhandel und in der Gastronomie

Website des Jugendschutz Basel-Stadt

Jugendschutz_BLAU

Sämtliche Informationen, Unterstützungsmaterialien, Projekte und mehr betreffend Jugendschutz Alkohol und Tabak finden sich auf der Jugendschutzwebsite Basel-Stadt.

Gesetze Alkohol

Der Alkoholverkauf unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. Neben Bundesgesetzen, welche für die ganze Schweiz gelten, gibt es auch kantonale Gesetzgebungen. Dies führt dazu, dass es keine einheitlichen Bestimmungen in den Kantonen gibt. Für die Präventionsarbeit ist die Gesetzgebung rund um den Jugendschutz besonders wichtig. 

Hier finden Sie eine Übersicht der geltenden Bestimmungen in der Schweiz und im Kanton Basel-Stadt.

Die folgenden Ausführungen sind nicht abschliessend und sind ohne Gewähr.

Bundesgesetz über gebrannte Wasser

Das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, SR 680) regelt den Handel, die Form der Produktewerbung und gibt die Preisgestaltung vor.

Lebensmittelgesetz

Das Lebensmittelgesetz verbietet schweizweit die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren. Das Gesetz legt den Rahmen für Testkäufe von alkoholischen Getränken fest. Die gewonnen Erkenntnisse der Testkäufe können in Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden.

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

In der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung des Bundes (SR 817.02) wird festgeschrieben, dass am Verkaufspunkt ein gut sichtbares Schild anzubringen ist, auf welchem darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (SR 784.40) untersagt die Werbung für alkoholische Getränke in den beiden Medienformen.

Werbeverbote

In der kantonalen Plakatverordnung (SG 569.500) ist das Verbot für Plakatwerbung auf öffentlichem Grund für alkoholische Getränke festgelegt.

Jugendschutz und weitere Einschränkungen

Im kantonalen Gesetz über das Gastgewerbe (SG 563.100) ist sowohl eine zeitliche als auch eine örtliche Einschränkung zur Abgabe von Alkohol beschrieben. An Jugendliche unter 18 Jahren darf zwischen 24.00 Uhr und 7.00 Uhr kein Alkohol abgegeben werden. Zudem dürfen in Schulen, Jugendzentren und Schwimmbädern sowie via Automaten keine alkoholischen Getränke angeboten oder abgegeben werden.

Daneben findet sich hier auch das Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren, respektive von gebrannten alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren.

Schweizerisches Strafgesetzbuch

In Artikel 136 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) wird festgehalten, dass wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe gebüsst. 

Gesetze Tabak

Der Verkauf von Tabakwaren, Tabakersatzprodukten und elektronischen Zigaretten unterliegt vielen gesetzlichen Bestimmungen. Es bestehen umfassende Regelungen, was die Werbung und den Jugendschutz angeht. Hier finden Sie eine Übersicht der geltenden Bestimmungen im Kanton Basel-Stadt.

Die folgenden Ausführungen sind nicht abschliessend und sind ohne Gewähr.

Tabakproduktegesetz

  • Das Tabakproduktegesetz (SR 818.32) verbietet schweizweit den Verkauf von Zigaretten und allen anderen Tabakprodukten wie beispielsweise E-Zigaretten (mit und ohne Nikotin) an Jugendliche unter 18 Jahren. Zudem verbietet das Tabakproduktegesetz Plakate auf öffentlichem Grund (oder auf privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können). Auch im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos oder auf Sportplätzen ist Werbung nicht erlaubt. Tabak- und Nikotinprodukte dürfen zu Werbezwecken nicht gratis abgegeben werden und Wettbewerbe mit Geschenken sind untersagt. Des Weiteren können die Ergebnisse eines Testkaufs in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren verwendet werden.

Tabakprodukteverordnung

Die Tabakprodukteverordnung des Bundes (SR 818.321) regelt die Sicherheit und Zusammensetzung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten. Sie bestimmt, wie die Produkte deklariert und wo sie gemeldet werden müssen. Sie konkretisiert die neuen Bildwarnhinweise und sie legt den Rahmen für Testkäufe fest.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen

Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (SR 784.40) untersagt die Werbung für Tabakwaren in den beiden Medienformen.

Abgabeverbote

Im kantonalen Gesundheitsgesetz (SG 300.100) ist das Verkaufsverbot von Tabakwaren, Tabakersatzprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige beschrieben. Das Verkaufspersonal ist berechtigt und verpflichtet, bei Zweifeln über die Volljährigkeit der Kundinnen und Kunden, das Alter mittels einer Ausweisprüfung zu kontrollieren. 

Das Gesundheitsdepartement ist berechtigt, Kontrollen in Form von Testkäufen durch Minderjährige vorzunehmen. Laut Gesetz müssen zudem alle Zigarettenautomaten so eingerichtet oder platziert sein, dass Jugendliche unter 18 Jahren keine Möglichkeit haben, Tabakprodukte, Tabakersatzprodukte und elektronische Zigaretten von dort zu beziehen.

Werbeverbote

Die kantonale Plakatverordnung (SG 569.500) legt das Verbot für Plakatwerbung auf öffentlichem Grund für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte und elektronische Zigaretten fest.

Passivrauchen

Im kantonalen Gesetz über das Gastgewerbe (SG 563.100) ist das Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Räumen beschrieben. Eigens abgetrennte, nicht bediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sogenannten Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen.

Kontakt

Gesundheitsdepartement

Medizinische Dienste
Malzgasse 30 4001 Basel

Für dieses Thema zuständig

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