Geschlechterdiskriminierung bei der Arbeit
Diskriminierungen im Erwerbsleben treten hauptsächlich durch Ungleichbehandlung bei der Anstellung, der Zuteilung der Aufgaben, den Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung, sowie bei Beförderungen und bei Entlassungen auf. Auch eine sexuelle Belästigung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses stellt eine Diskriminierung dar.
Anstellung
Niemand darf aufgrund des Geschlechts vom Zugang zu Arbeitsstellen ausgeschlossen oder bezüglich Zugang zu Arbeitsstellen benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
Beispiel
Eine 30-jährige Frau bewirbt sich auf ein Stelleninserat. Sie bekommt die Stelle nicht, mit der Begründung, das Unternehmen könne eine Frau in ihrem Alter aus organisatorischen Gründen nicht anstellen.
Ansprüche
Die betroffene Person kann eine Entschädigung von bis zu 3 (voraussichtlichen) Monatslöhnen verlangen.
Weiterführende Webseiten und Downloads
Gesuch um Durchführung einer Schlichtung (Startet einen Download) Rechtsprechung Webseite des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Webseite der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten Informationsbroschüre zum Gleichstellungsgesetz.pdf (Startet einen Download) Webseite der Abteilung Gleichstellung und Diversität Basel
Lohn
Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung).
Beispiel
Eine Grafikerin verdient CHF 300.– weniger pro Monat als ihr gleich qualifizierter Teamkollege.
Ansprüche
Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt
- die Zahlung des geschuldeten Lohns (bis zu 5 Jahre rückwirkend)
Weiterführende Webseiten und Downloads
Gesuch um Durchführung einer Schlichtung (Startet einen Download) Rechtsprechung Webseite des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Webseite der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten Informationsbroschüre zum Gleichstellungsgesetz.pdf (Startet einen Download) Webseite der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt
Aufgabenzuteilung/Arbeitsbedingungen
Eine diskriminierende Aufgabenzuteilung kann darin liegen, dass Frauen oder Männer für bestimmte Arbeiten nicht eingesetzt werden oder dass bestimmte Arbeiten nur von ihnen verlangt werden.
Es gibt auch indirekte Diskriminierungen, so wenn nur Teilzeitangestellte von Weiterbildungen und Beförderungen ausgeschlossen werden – denn Teilzeitstellen werden überwiegend von Frauen besetzt.
Beispiel
Eine Versicherungssachbearbeiterin muss an jeder Sitzung ihres Vorgesetzten Kaffee servieren, während ihr Kollege dazu nie aufgefordert wird.
Ansprüche
Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt
Weiterführende Webseiten und Downloads
Gesuch um Durchführung einer Schlichtung (Startet einen Download) Rechtsprechung Webseite des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Webseite der Schweizerischen Konferenz der GleichstellungsbeauftragtenInformationsbroschüre zum Gleichstellungsgesetz (Startet einen Download) Webseite der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt
Schwangerschaft/Elternschaft
Frauen werden beispielsweise wegen ihrer Schwangerschaft diskriminiert, wenn sie sich deswegen Sprüche anhören müssen, wenn sie von Beförderungen ausgeschlossen werden oder wenn sie gewisse Aufgaben (ohne Gesundheitsrisiko) nicht mehr erledigen dürfen.
Eine Kündigung während einer Schwangerschaft ist grundsätzlich nichtig. Dies gilt allerdings nicht während der Probezeit. Eine Kündigung wegen vermuteter baldiger Schwangerschaft / Mutterschaft ist diskriminierend.
Vielfach entstehen Probleme zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, wenn das Pensum wegen Mutterschaft bzw. Vaterschaft reduziert werden soll.
Beispiel
Nach Geburt seines Kindes möchte ein Vater sein Pensum reduzieren. Sein Antrag wird abgelehnt, während seine Teamkolleginnen regelmässig nach dem Mutterschaftsurlaub ihr Pensum reduzieren durften.
Ansprüche
Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt
Weiterführende Webseiten und Downloads
Gesuch um Durchführung einer Schlichtung (Startet einen Download) Rechtsprechung Webseite des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Webseite der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten Informationsbroschüre zum Gleichstellungsgesetz.pdf (Startet einen Download) Webseite der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt
Sexuelle Belästigung
Diskriminierend ist jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das einseitig unerwünscht ist. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang, das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art, unerwünschte Bemerkungen mit sexuellem Bezug und das Zustellen von Bildern mit sexuellem Bezug.
Beispiel
Ein Abteilungsleiter versendet ein pornographisches E-Mail an seine Praktikantin.
Ansprüche
Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt
- eine Entschädigung von bis zu sechs schweizerischen Durchschnittslöhnen (zur Zeit ca. CHF 5'900.–)
Weiterführende Webseiten und Downloads
Gesuch um Durchführung einer Schlichtung (Startet einen Download) Rechtsprechung Webseite des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Webseite der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten Webseite des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Informationsbroschüre zum Gleichstellungsgesetz.pdf (Startet einen Download) Webseite der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt
Kündigung
Eine Kündigung verstösst gegen das Gesetz, wenn der Kündigungsgrund diskriminierend ist, z.B. weil eine Arbeitnehmerin Mutter wird. Es gibt aber auch sogenannte Rachekündigungen, die erfolgen, weil sich die Arbeitnehmerin wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung beschwert hat.
Beispiel
Bei einer Restrukturierung wird dem einzigen männlichen Krankenpfleger im Team gekündigt.
Ansprüche
Die betroffene Person kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen.
Weiterführende Webseiten und Downloads
Gesuch um Durchführung einer Schlichtung (Startet einen Download) Rechtsprechung Webseite des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Webseite der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeaftragten Informationsbroschüre zum Gleichstellungsgesetz.pdf (Startet einen Download) Webseite der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt