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Sicherer Umgang mit Chemikalien

Wir vollziehen die eidgenössische Chemikaliengesetzgebung und kontrollieren in diesem Rahmen die Konformität von chemischen Produkten und Gegenständen. Wir führen Kontrollen in Betrieben durch, die Chemikalien herstellen, importieren, abgeben oder verwenden.

Welche Produkte sind dem Chemikalienrecht unterstellt?

Unter dem Begriff "Chemikalien" ist eine breite Palette an Produkten zu verstehen.

Stoffe

Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Sie können grundsätzlich nach Ausübung einer Selbstkontrolle ohne behördliche Kontrolle in Verkehr gebracht werden. Sie müssen jedoch dem Produkteregister des Bundes gemeldet werden.
Eine Ausnahme bilden die sogenannten neuen Stoffe. Das sind Stoffe, die in der Europäischen Union (EU) nicht vollständig oder nur als Zwischenprodukt registriert sind. Oder diese Stoffe werden in einer höheren Menge in Verkehr gebracht, als sie in der EU registriert sind. Neue Stoffe unterstehen eine Anmeldepflicht beim Bund.

Zubereitungen

Zubereitungen sind Gemische aus zwei oder mehreren Stoffen, wie beispielsweise Klebstoffe und Reinigungsmittel. Auch sie können nach Ausübung einer Selbstkontrolle und einer Meldung beim Produkteregister des Bundes ohne weitere behördliche Überprüfung In Verkehr gebracht werden.

Biozidprodukte

Biozidprodukte sind dazu bestimmt, Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen. Biozidprodukte müssen vor dem Inverkehrbringen oder vor der beruflichen Verwendung zugelassen oder anerkannt werden.

Pflanzenschutzmittel

Pflanzenschutzmittel wirken darauf hin, dass Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen geschützt oder unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile vernichtet werden. Auch sie brauchen eine Zulassung vor dem Inverkehrbringen.

Dünger

Dünger sind Stoffe oder Zubereitungen, die Pflanzen mit Nährstoffen versorgen. Sie sind je nach Produktart registrierungs- oder bewilligungspflichtig.

Gegenstände

Auch verschiedene Gegenstände werden im Chemikalienrecht geregelt, weil sie gesundheits- oder umweltgefährliche Inhaltsstoffe enthalten (zum Beispiel Kunststoffe, Batterien oder Elektronikgeräte).

Pflichten der Akteure

Herstellerinnen und Importeurinnen 

Herstellerinnen und Importeurinnen von chemischen Produkten sind einer Selbstkontrolle unterstellt. Sie müssen in diesem Rahmen die Gefährdung, die von den Chemikalien ausgeht, ermitteln und diese rechtsmässig kennzeichnen und verpacken. Sie müssen Sicherheitsdatenblätter erstellen. Ausländische Sicherheitsdatenblätter müssen zwingend an die Schweizer Vorschriften angepasst werden. Darüber hinaus müssen Herstellerinnen und Importeurinnen gefährliche Produkte für die Notfallauskunft ins Produkteregister des Bundes eintragen lassen. Für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln muss  eine Zulassung bei den Bundesbehörden beantragt werden. Auch Düngemittel sind teilweise bewilligungspflichtig. Eine Meldung der Chemikalien-Ansprechperson an das kantonale Laboratorium ist zwingend erforderlich.

Abgabestellen

Abgabestellen müssen besondere Bestimmungen berücksichtigen, wenn sie sehr gefährliche Chemikalien (Gruppe 1) an berufliche Verwender und Verwenderinnen verkaufen. Das Gleiche gilt, wenn Chemikalien der Gruppe 2 an Privatpersonen verkauft werden. Diese Bestimmungen reichen vom Ausschluss der Selbstbedienung bis zur Durchführung eines Beratungsgesprächs. Die Abgabestellen sind ebenfalls verpflichtet, über Sachkenntnis zu verfügen und eine Chemikalien-Ansprechperson an das kantonale Laboratorium zu melden.

Im Detailhandel müssen auf Anfragen von Kunden innerhalb von 45 Tagen Auskünfte über folgende Produkte erteilt werden:

  • Gegenstände mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC)
  • Mit bioziden Wirkstoffen behandelte Produkte

Berufliche Verwender und Verwenderinnen

Berufliche Verwender und Verwenderinnen sind der Sorgfaltspflicht unterstellt und müssen die gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien beachten und die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt erforderlichen Massnahmen treffen.

Bei der Anwendung gewisser Chemikalien, wie zum Beispiel Pflanzenschutzmitteln oder gewisser Biozidprodukte, müssen Verwender und Verwenderinnen über die entsprechenden Fachbewilligungen verfügen.

Bei der beruflichen Verwendung von Chemikalien sind zwingend weitere Vorschriften im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, der Unfallverhütung, des Umweltschutzes und des Brandschutzes zu beachten.

Erläuterungen zu den Pflichten der Verwenderinnen und Verwender

Informationen der Anmeldestelle Chemikalien Merkblatt "berufliche Verwender" A03

Chemikalien-Ansprechperson

Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgehen, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu ernennen. Die Ansprechperson stellt den Informationsfluss zwischen den Vollzugsbehörden und dem Betrieb oder der Bildungsstätte sicher.
Betriebe und Bildungsstätten im Kanton Basel-Stadt, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, dem Kantonalen Laboratorium die Ansprechperson unaufgefordert mitzuteilen:

  • Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
  • Abgabe von Chemikalien der Gruppen 1 oder 2 oder von Pfeffersprays mit entsprechender Sachkenntnispflicht
  • Berufliche Verwendung von Begasungsmitteln
  • Berufliche Verwendung von Holzschutzmitteln gegen Schädlinge in Wohnbauten
  • Berufliche Verwendung von Biozidprodukten (Rodentizide und Insektizide)
  • Verwendung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern
Marzio Giamboni
Leiter Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit
+41 61 385 25 27marzio.giamboni@bs.ch

Kältemittel

Verbotsbestimmungen und Pflichten zu Kälteanlagen und Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln

Synthetische Kältemittel sind meistens ozonschichtabbauende oder klimaschädliche Stoffe. Deshalb gelten besondere Bestimmungen.

Der Bau von Kälteanlagen und Wärmepumpen mit ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten. Der Bau von neuen oder der Umbau von bestehenden Kälteanlagen oder Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln unterliegt, je nach Verwendungszweck, Kälteleistung, Kältemittelmenge oder Treibhauspotential, ebenfalls Verbotsbestimmungen.

Alle Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 Kilogramm Kältemitteln sind meldepflichtig. Das gilt auch für natürliche Kältemittel. Es muss ein Wartungsheft geführt werden und zusätzlich muss für Anlagen mit Kältemitteln, die in der Luft stabil sind, die Dichtigkeit regelmässig kontrolliert werden.

Alle Kälteanlagen und Wärmepumpen müssen gesetzeskonform gekennzeichnet werden.

Baubegehren mit Kälteanlagen, die klimaaktiven Kältemitteln enthalten

Das Kantonale Laboratorium prüft im Rahmen von Baubegehren, ob die Verbotsbestimmungen zu Kälteanlagen und Wärmepumpen mit klimaschädlichen Kältemitteln eingehalten werden.

Daher müssen die folgenden Formulare bei kantonalen Baubegehren beigelegt werden, wenn Kälteanlagen oder Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln gebaut oder erneuert werden.

Isabella Zeman
Chemiesicherheitsinspektorin
+41 61 385 25 96isabella.zeman@bs.ch

Umgang mit Chemikalien an Schulen

An Schulen ist beim Umgang mit Chemikalien besondere Sorgfalt geboten. Die Sicherheit der meist minderjährigen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen hat höchste Priorität.

Wichtige Informationen für Schulleitungen und Lehrpersonen

Sicherer Umgang mit Chemikalien, Mikroorganismen und Strahlenquellen an Schulen
Fabian Heule
Chemiesicherheitsinspektor
+41 61 385 25 98fabian.heule@bs.ch

Kantonales Laboratorium

Karte von Basel-Stadt
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Kannenfeldstrasse 2
4056 Basel

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag:
08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr

Freitag:
08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

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