Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Fürsorgerische Unterbringung

Die fürsorgerische Unterbringung ist eine Massnahme für Menschen in schwierigen Situationen, die sich selbst nicht helfen können. Um jemanden fürsorgerisch unterzubringen, müssen besondere Umstände vorliegen.

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung (FU)

Die Ärztinnen und Ärzte des FU-Pikettdienstes stellen eine Verfügung für eine fürsorgerische Unterbringung unter klar definierten Kriterien aus. Die Person muss an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leiden. Eine schwere Verwahrlosung kann ein Grund sein oder wenn eine Gefahr für sich oder andere Personen besteht. 

Die Betreuung oder Behandlung darf ausschliesslich in einer geeigneten stationären Institution erfolgen. Alle ambulanten Varianten oder andere Massnahmen müssen vorher ausgeschöpft sein. 

Die fürsorgerische Unterbringung muss nützlich sein und ihren Zweck erfüllen. Es steht den eingewiesenen Personen frei, gegen die Verfügung eine Beschwerde einzulegen.

Zwangsbehandlung

Wenn eine fürsorgerische Unterbringung besteht, heisst das nicht, dass das Behandeln der Person automatisch gegen ihren Willen erfolgt. Eine Behandlung unter Zwang ist nur in seltenen Fällen möglich. Zum Beispiel dann, wenn ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht.

Beantragen einer fürsorgerischen Unterbringung

Die Abteilung Sozialmedizin verfügt über einen ärztlichen 24-Stunden-Pikettdienst. Dieser beurteilt die fürsorgerische Unterbringung. Die Kantonspolizei oder die Sanität bietet den Dienst auf und stellt im Notfall eigenständig Anträge aus.

Gesetzesgrundlagen

Eine fürsorgerische Unterbringung basiert auf gesetzlichen Grundlagen, welche im Schweizerischen Zivilgesetzbuch und in Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) des Kantons Basel-Stadt (KESG) festgehalten sind.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

3. Abschnitt «Die fürsorgerische Unterbringung», Art. 426-439

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) des Kantons Basel-Stadt

§§ 12 Allgemeine Zuständigkeit und §§ 13 Zuständigkeit für die ärztlich angeordnete Unterbringung

Einsprachemöglichkeiten

Die Patienten können innerhalb von 10 Tagen nach dem Ausstellen der FU entweder selbst schriftlich Beschwerde einlegen oder auch mündlich in der Klinik zu Protokoll geben. Auch die Angehörigen können die schriftliche Beschwerde eingeben. Die Beschwerde muss keine Gründe beinhalten. Dieser Weg löst eine gerichtliche Beurteilung
der FU innerhalb von 5 Tagen aus.

Wo kann man Einspruch gegen die FU erheben?

Gegen die FU kann bei folgendem Gericht Beschwerde eingereicht werden:

Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt
Bäumleingasse 1
4051 Basel

Kontakt

Abteilung Sozialmedizin

Medizinische Dienste

Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Malzgasse 30
4001 Basel

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
09.00 bis 12.00 Uhr

Inhalt aktualisiert