Ärztliche Todesbescheinigung
Wenn jemand stirbt, muss der Tod von einer Ärztin oder einem Arzt offiziell bestätigt werden. Die ärztliche Todesbescheinigung (ehemals «Totenschein») ist notwendig, damit auf dem Zivilstandsamt der Eintrag ins Todesregister vorgenommen werden kann.
Was ist eine ärztliche Todesbescheinigung?
Jeder Todesfall oder Leichenfund muss laut dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) dem zuständigen Zivilstandsamt gemeldet werden. Damit ein Eintrag im Todesregister gemacht werden kann, muss eine ärztliche Todesbescheinigung vorliegen (Art. 35 Abs. 5 der Zivilstandsverordnung).
Wer stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus?
Die Todesbescheinigung wird durch einen Arzt oder eine Ärztin nach persönlich getätigter Untersuchung der verstorbenen Person (Leichenschau) ausgefüllt und unterzeichnet. Der Arzt oder die Ärztin bezeugt mit seiner oder ihrer Unterschrift den Tod einer sicher identifizierten Person zu einem von ihm oder ihr ermittelten oder vermuteten Zeitpunkt.
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Ärztliche Todesbescheinigung
Offizielles Formular der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM)Wenn Sie das Formular in Papierform wünschen, können Sie dieses per E-Mail an kantonsarzt@bs.ch anfordern.
Gesetzliche Grundlagen
Zivilstandsverordnung (ZStV, 211.112.2)Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung
Kantonale Bestattungsverordnung (BestV, SG 390.110)Leichenschau, Anmeldeverfahren bei Todesfällen
Kantonales Bestattungsgesetz (BestG, SG 390.100)Leichenschau, Zeitpunkt der Bestattung
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