Tierische Produkte und Nebenprodukte
Das Herstellen von tierischen Produkten darf nur unter gewissen Bedingungen und unter Einhalten von Vorgaben erfolgen. Tote Tiere, aber auch Produkte, die von Tieren stammen, muss man richtig entsorgen.
Entsorgen von Tierkadavern und tierischen Nebenprodukten
Damit Tierkadaver nicht zu einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier werden, muss man sie richtig entsorgen. Das gilt auch für Produkte vom Tier, welche man nicht mehr verwenden kann, beispielsweise Schlachtnebenprodukte. All dies vereint der Begriff «tierische Nebenprodukte».
Je nach Art der tierischen Nebenprodukte müssen sie unterschiedlich entsorgt werden. Es spielt eine Rolle, wo sie anfallen. Firmen, welche gewerblich tierische Nebenprodukte sammeln oder verwerten, benötigen eine Bewilligung des Kantonalen Veterinäramtes.
Tote Tiere
Alle Tiere bis etwa Taubengrösse dürfen Sie über den Kehricht entsorgen. Nach Möglichkeit das tote Tier nicht direkt mit den Händen anfassen. Besser ist es, das tote Tier zum Beispiel mit einem umgestülpten Plastiksack zu greifen.
Auf öffentlichem Areal (Allmend) gefundene Tierkadaver
Die Kanzlei des Kantonalen Veterinäramtes nimmt Anrufe über tote Tiere entgegen. Sie organisiert die weiteren Schritte mit dem Abholdienst. Wichtig ist die genaue Angabe des Fundortes und die Telefonnummer der meldenden Person.
- Montag bis Freitag
8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Tel. +41 61 267 58 57 oder Tel. +41 61 267 58 59 - Montag bis Freitag
16.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Tel. +41 61 267 58 52
Falls es dringlich erscheint, sammelt die Polizei (Diensthundegruppe) ausserhalb der Bürozeiten tote Tiere auf der Allmend ein.
Wer Wildtiere auf privaten Grundstücken findet, kann das dem Kantonalen Veterinäramt ebenfalls zum Abholen melden.
Heim- und Nutztiere
Für das Entsorgen der Tiere ist die tierhaltende Person zuständig. Tiere bis zu einem Gewicht von 200 Kilogramm können zur Tierkörpersammelstelle gebracht werden, wenn die Person in Basel-Stadt wohnhaft ist. In Ausnahmesituationen und gegen Gebühr kann ein Transport von toten Haustieren durch die Kanzlei des Kantonalen Veterinäramtes organisiert werden.
Wer ein eigenes Grundstück besitzt, darf tote Tiere bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm im eigenen Garten begraben.
Tierkörpersammelstelle Basel-Stadt
Die Tierkörpersammelstelle befindet sich an der Hagenaustrasse 35 in der Nähe der Kehrichtverbrennungsanlage. Sie können tote Tiere aus dem Kanton Basel-Stadt dienstags und freitags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr dort abgeben.
Ausserhalb dieser Zeiten können Sie kleinere Tiere bis zur Grösse eines Hundes im Kleinkühlhaus vor der Tierkörpersammelstelle deponieren. Ein Formular zur Angabe der Kontaktdaten der abgebenden Person ist vor Ort verfügbar und zwingend auszufüllen.
Für grössere Tiere sowie kleine Wiederkäuer (Schafe, Ziegen) ist eine Anmeldung und Terminvereinbarung notwendig über die Telefonnummer +41 61 267 58 52.
Tierkörpersammelstelle Basel-Stadt
Hagenaustrasse 354056 Basel
Gewerbliche Entsorgung tierischer Nebenprodukte
Wer gewerblich mit tierischen Nebenprodukten umgeht, das heisst diese sammelt, verwertet oder entsorgt, benötigt eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes. Für den gewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten besteht eine Meldepflicht.
Betreiber von Entsorgungsanlagen benötigen eine Bewilligung vom Amt für Umwelt und Energie (AUE). Werden in diesen auch tierische Nebenprodukte entsorgt, unterstehen sie ebenfalls der Bewilligungs- und Inspektionspflicht des Veterinäramtes.
Tierische Nebenprodukte, die aus der Schlachtung oder dem Zerlegen stammen, holt die Firma GZM zum Weiterverarbeiten ab. Die Betriebe müssen mit der GZM eine Vereinbarung für mindestens 2 Jahre abschliessen. Die Vereinbarung ist dem Kantonalen Veterinäramt im Original einzusenden.
- Centravo
Das Geschäftsfeld der Centravo deckt das gesamte Umfeld von tierischen Nebenprodukten ab (Herstellung, Vermarktung von Lebensmitteln und Pharmaprodukten, Aufbereitung von Nebenprodukten zur Tierfütterung, energetischen Nutzung von Reststoffen). Die Centravo ist zuständig für die Abholung von Tierkadavern ab Hof ab einem Gewicht von 200 Kilogramm.
- Tierische Nebenprodukte
Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
- Bewilligung tierische Nebenprodukte (Startet einen Download)
Gesuchsformular für eine Bewilligung nach Artikel 9 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP, SR 916.441.22)
Generell gilt:
Aufgrund der Seuchenentwicklung ist das Verfüttern von Speiseresten an Nutztiere, namentlich Schweine, verboten.
Anfallende Speisereste aus Grossküchen, Kantinen oder Restaurants können ausser zur direkten Entsorgung in der Kehrrichtverbrennungsanlage auch in Kompostieranlagen gebracht werden. Dort dienen sie zum Gewinnen von Energie (Biogas-, Vergärungs- oder landwirtschaftliche Düngerproduktion). Die Betriebe sterilisieren das Sammelgut, bevor sie es in den Prozess zum Energie oder Düngergewinnen einschleusen.
Primärproduktionskontrollen
Beim Herstellen von sicheren und für den Menschen genusstauglichen tierischen Lebensmitteln müssen gewerbliche Nutztierhaltungen kontrolliert werden. Gesetzlich vorgeschrieben sind diese Kontrollen bei Haltungen ab einer bestimmten Grösse. Die Kontrolle muss jährlich bei einem Viertel all dieser Tierhaltungen erfolgen.
Es wird auf Aspekte der Tiergesundheit, des Einsatzes von Futtermitteln und Medikamenten sowie der Hygiene geschaut. Auch Tierschutzthemen werden berücksichtigt.
Der Kanton Basel-Landschaft führt die Primärproduktionskontrollen der Landwirtschaftsbetriebe von Basel-Stadt durch. Hierfür besteht eine Leistungsvereinbarung zwischen den beiden Kantonen. Eine Ausnahme stellen die Kontrollen in den Bienenhaltungen dar respektive in Betrieben, welche Honig produzieren. Diese Kontrollen führt das Bieneninspektorat Basel-Stadt durch.
Bewilligung von Schlacht- und Zerlegebetrieben
Betriebe, welche Lebensmittel tierischer Herkunft produzieren, benötigen eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Das Kantonale Veterinäramt ist unter anderem für Schlacht- und Zerlegebetriebe zuständig. Die Lebensmittelgesetzgebung gibt die Tiergattungen vor, aus welchen man Fleisch produzieren darf. Zudem regelt sie genau, welche Kriterien ein Betrieb erfüllen muss, damit er eine Bewilligung erhält.
Folgenden Aspekten ist Aufmerksamkeit zu schenken:
- bauliche Voraussetzungen
- betriebliche Voraussetzungen
- ein dem Betrieb angepasstes Selbstkontrollkonzept
Dem Kantonalen Veterinäramt müssen diese Informationen und die Angaben zur geplanten Schlachtkapazität vollständig vorliegen. Dann kann es eine Bewilligungsinspektion in Erwägung ziehen. Unvollständig eingereichte Antragsformulare bearbeitet das Veterinäramt nicht.
Nach einer Erstinspektion kann eine Bewilligung erteilt und der Betrieb auf Bundesebene registriert werden. Die Bewilligung ist kostenpflichtig. Um die Qualität des Produktes Fleisch auch weiterhin zu gewährleisten, führt das Kantonale Veterinäramt in regelmässigen Abständen Inspektionen durch.
Informationen für Schlacht- und Zerlegebetriebe
Lesen Sie die Informationen zu den Voraussetzungen und zum Bewilligungsprozess für Firmen, welche einen Schlacht- oder Zerlegebetrieb betreiben oder andere Prozesse im Rahmen der Produktion von tierischen Lebensmitteln wahrnehmen wollen.
Antragsformular für Firmen, welche tierische Lebensmittel nach Art. 21 LGV produzieren wollen.
Weiterführende Informationen bezüglich Bestimmungen zu SchlachtbetriebenAuf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen finden sich zusätzliche Informationen zu den geltenden Bestimmungen für Schlachtbetriebe und andere lebensmittelproduzierende Betriebe.
Gesetzgebung im Bereich LebensmittelDie Lebensmittelgesetzgebung regelt detailliert die Voraussetzungen, die Lebensmittel produzierende Betriebe zu erfüllen haben.
Fleischkontrolle
Tiere, von denen als Lebensmittel genutztes Fleisch gewonnen werden soll, müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden.
Die Fleischkontrolle nimmt als unabhängiges Kontrollorgan im Betrieb folgende Aufgaben wahr:
- Überwachen der Schlachthygiene
- Fleischuntersuchung, so dass ausschliesslich genusstaugliches Fleisch zum Konsumenten gelangt
- Feststellen und Ahnden von Tierschutzdelikten im Zusammenhang mit dem Schlachten, dem Tiertransport sowie auf dem Herkunftsbetrieb
- Überwachen der Tiergesundheit, insbesondere hinsichtlich Tierseuchen
- Datensammlung zuhanden des Bundes
In Grossbetrieben ist eine ständige Präsenz von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten gesetzlich vorgeschrieben. Amtliche Fachassistentinnen und -assistenten für Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterstützen diese. In Betrieben mit geringer Kapazität oder gelegentlicher Schlachtung muss die Schlachttier- und Fleischuntersuchung lückenlos gewährleistet sein.
Für alle Schlacht- und Zerlegebetriebe finden regelmässig und risikobasiert Inspektionen statt. Diese führt das Kantonale Veterinäramt durch.
Für das Überwachen der weiteren Prozessschritte in der Fleischproduktion (Verarbeiten, Verpacken, Lagern, Verkauf und Zubereiten) ist das Kantonale Laboratorium zuständig.
Kontakt
Kantonales Veterinäramt
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr