Konkurse
Das Konkursamt führt Konkursverfahren über Personen mit Sitz oder Wohnsitz in Basel-Stadt durch. Ausserdem leistet es Rechtshilfe an Konkursämter anderer Kantone.
Hinweis für Inhaber eines Unternehmens
Wenn eine Konkurseröffnung bevorsteht, haben die Organe (Geschäftsführer/Verwaltungsräte) verschiedene Pflichten zu beachten und Unterlagen bereitzuhalten.
Anmeldung von Forderungen
Forderungen können schriftlich beim Konkursamt angemeldet werden. Die Anmeldung ist kostenlos.
Formulare
Die Formulare sind auszudrucken und schriftlich einzureichen.
Publikationen
Die wesentlichen Schritte im Verfahren werden publiziert.
Mit der vorläufigen Publikation wird die Eröffnung eines Konkurses bekannt gemacht.
Genügen die vorhandenen Vermögenswerte nicht, um die Kosten des Konkursverfahrens zu decken, erfolgt die Einstellung mangels Aktiven.
Der Schuldenruf ist die Aufforderung, alle Forderungen innerhalb eines Monats schriftlich anzumelden.
Bei Auflage des Kollokationsplans können die Gläubiger Einsicht in die zugelassenen Forderungen nehmen.
Der Schluss des Konkursverfahrens wird ebenfalls veröffentlicht.
Verfahrensablauf
Ziel des Konkurses
Im Konkurs wird das ganze Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin unter den Gläubigern verteilt.
Eröffnung des Verfahrens
Die Eröffnung des Konkurses erfolgt durch Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt.
Wirkungen der Konkurseröffnung
Sämtliches pfändbare Vermögen des Schuldners bildet die Konkursmasse. Ab Konkurseröffnung kann der Schuldner nicht mehr gültig über sein Vermögen verfügen.
Ab Publikation der Konkurseröffnung können sich auch Dritte nicht mehr darauf berufen, dass sie keine Kenntnis vom Konkurs hatten.
Feststellung der Konkursmasse
Nach Konkurseröffnung nimmt das Konkursamt ein Inventar aller Vermögenswerte auf und schätzt den Verkehrswert.
Falls die flüssigen oder leicht liquidierbaren Mittel nicht zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ausreichen, wird das Verfahren auf Antrag des Konkursamtes mangels Aktiven eingestellt. Die Gläubiger haben die Möglichkeit, durch Bezahlung eines Kostenvorschusses die Durchführung des Verfahrens zu bewirken.
In der Regel werden Konkurse mit Bewilligung des Konkursgerichts im sogenannten «summarischen Verfahren» durchgeführt.
Schuldenruf
Kann das Verfahren durchgeführt werden, wird der Schuldenruf im Kantonsblatt sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert, mit der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innert 30 Tagen beim Konkursamt anzumelden.
Kollokation
Die Feststellung der berechtigten Forderungen erfolgt im Kollokationsplan, der während 20 Tagen den Gläubigern zur Einsicht aufgelegt wird. Gläubiger, deren Forderung nicht vollumfänglich zugelassen wird, werden darüber brieflich benachrichtigt.
Verwertung
Im summarischen Verfahren erfolgt die Verwertung der Vermögensgegenstände der Konkursmasse nach dem Schuldenruf, entweder durch Versteigerung oder durch freihändigen Verkauf.
Bei Gegenständen von bedeutendem Wert erhalten die Gläubiger vor einem Freihandverkauf Gelegenheit, höhere Angebote einzureichen.
Versteigerungen werden durch die Gantbeamtung Basel-Stadt durchgeführt.
Ansprüche, auf die die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet, werden den Gläubigern zur Geltendmachung auf eigene Rechnung und Gefahr («Abtretung» gemäss Art. 260 SchKG) angeboten.
Verteilung
Nach vollständiger Liquidation aller Vermögenswerte erfolgt die Verteilung der Konkursdividenden und die Ausstellung der Verlustscheine.
Verlustscheine verjähren gegenüber dem Schuldner nach einer Frist von 20 Jahren ab ihrer Ausstellung.
Kosten des Konkursverfahrens
Die Kosten des Konkursverfahrens werden grundsätzlich vorab aus der Konkursmasse gedeckt.
In folgenden Fällen wird jedoch ein Kostenvorschuss erhoben:
- bei der Konkurseröffnung auf Begehren des Schuldners oder der Schuldnerin (Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG)
- bei der Konkurseröffnung auf Begehren eines Gläubigers oder einer Gläubigerin mit Wohnsitz im Ausland
- zur Durchführung des Konkurses nach dessen Einstellung mangels Aktiven
Über die Höhe des Kostenvorschusses erteilt die Kanzlei des Konkursamts Auskunft.
In allen Fällen haftet der Gläubiger, der das Konkursbegehren stellt, für die bis zur Einstellung mangels Aktiven entstehenden Kosten. Diese betragen je nach dem Aufwand zur Feststellung der Konkursmasse ca. 1'200-1'500 CHF, in Einzelfällen auch mehr.
Konkursamt
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
07.30-11.30 Uhr | 13.15-17.00 Uhr
Telefonzeiten:
Montag - Freitag:
09.00-11.00 Uhr | 14.00-17.00 Uhr