Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Testament

Erstellung einer letztwilligen Verfügung

Form einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung

Der Erblasser muss das Testament von Anfang bis zum Ende von Hand niederschreiben. Dieses eigenhändige Testament muss seinen letzten Willen, Datum und Unterschrift enthalten. Die Ortsangabe ist (im Gegensatz zu früher) nicht mehr Gültigkeitsvoraussetzung. Bitte beachten Sie auch Art. 520a ZGB.

Gesetzlicher Erbanspruch und Pflichtteile

Der Erblasser muss dabei die Pflichtteilsansprüche seiner Nachkommen und seines Ehepartners oder seines eingetragenen Partners berücksichtigen. Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass, der den Erben nicht (ausser bei Vorliegen von Enterbungsgründen) entzogen werden darf. Der Pflichtteil berechnet sich nach Bruchteilen des gesetzlichen Erbanspruchs.

Dieser gesetzliche Erbanspruch ist wie folgt geregelt:

Ist der Erblasser nicht verheiratet, erben:

  • In erster Linie die direkten Nachkommen, d.h. die Kinder. Anstelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen, d.h. die Enkel oder Urenkel des Erblassers. Nachkommen erben zu gleichen Teilen nach Stämmen.
  • In zweiter Linie, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers. Anstelle von vorverstorbenen Eltern treten deren Nachkommen. Es sind dies die Geschwister, allenfalls Nichten und Neffen des Erblassers. Die Eltern erben zu gleichen Teilen, ebenfalls gilt dies für deren Nachkommen, die ebenfalls zu gleichen Teilen nach Stämmen erben.
    Ist ein Elternteil vorverstorben fällt dessen Anteil an die Geschwister oder deren Nachkommen. Sind beide Elternteile vorverstorben erhalten die Geschwister oder deren Nachkommen den ganzen Anteil, der auf die Eltern fallen würde.
  • In dritter Linie erben die Grosseltern oder deren Nachkommen nach Stämmen.

Ist der Erblasser verheiratet, erbt nebst den Erben gemäss obiger Regelung und Reihenfolge auch der überlebende Ehegatte. Dieser erhält:

  • neben Nachkommen: die Hälfte des Nachlasses.
  • neben Erben des elterlichen Stammes: drei Viertel des Nachlasses.
  • neben Erben des grosselterlichen Stammes: den ganzen Nachlass.

Von diesen gesetzlichen Erben sind nur die Nachkommen und der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Die Pflichtteilsquote beträgt jeweils ½ des gesetzlichen Erbanspruchs.


Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so findet zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Der überlebende Ehegatte erhält vorweg, d.h. vor seinem erbrechtlichen Anspruch, seinen güterrechtlichen Anspruch. Der Nachlass, an dem sich der überlebende Ehegatte und die übrigen Erben beteiligen, setzt sich aus den Eigengütern des Erblassers und dessen güterrechtlichen Anspruch zusammen.
Steht ein Ehegatte in Konkurrenz zu Nachkommen, erhält zuerst der Ehegatte seinen güterrechtlichen Anteil. Erbrechtlich erhält er danach in Konkurrenz mit Nachkommen die Hälfte der Erbschaft. Güterrechtliche Ansprüche können durch einen Ehevertrag geändert werden.

Geht es um die Beratung im Hinblick auf den Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages oder der Errichtung eines Testaments, so sind die Notarinnen und Notare in Basel zu Rate zu ziehen.

Für allgemeine Erbschaftsfragen und einfachere Testamente können Sie auch die unentgeltliche Rechtsauskunft beim Erbschaftsamt in Anspruch nehmen. 

 

Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung

Beim Erbschaftsamt Basel-Stadt können letztwillige Verfügungen (eigenhändige Testamente, notarielle Testamente, Ehe-, Erb- und Erbverzichtsverträge) persönlich gegen eine Gebühr (nur Barzahlung möglich) deponiert werden. Bei der Hinterlegung benötigen wir einen Pass oder eine Identitätskarte.

Testamentshinterlegung:

Parterre, Büro 010

Rücknahme und Umtausch einer letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügungen können jederzeit bei uns gegen Vorweisung eines Passes oder einer Identitätskarte persöndlich zurückgenommen oder umgetauscht werden.

Verhinderung des persönlichen Erscheinens

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich bei uns vorzusprechen, können Sie einer Vertrauensperson Ihrer Wahl schriftlich die Vollmacht geben, Ihre letztwilligen Verfügungen bei uns zu hinterlegen, zu beziehen oder umzutauschen. Diese Vollmacht muss datiert und eigenhändig unterschrieben sein und die zu beziehenden letztwilligen Verfügungen möglichst genau bezeichnen. Dies gilt auch für Ehegatten. Die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen.

Änderung in den persönlichen Verhältnissen

Sind Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten, z.B. eine Trennung, überprüfen Sie bitte, ob die von Ihnen getroffenen Verfügungen den geänderten Begebenheiten noch Rechnung tragen. Bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens fallen allfällige testamentarische oder ehe- und erbvertragliche Begünstigungen, die vor Einleitung des Scheidungsverfahrens begründet worden sind, sowie das Pflichtteilsrecht des Ehegatten von Gesetzes wegen dahin. Nach Rechtskraft der Scheidung erlischt das Erbrecht der Ehegatten zueinander vollständig. Bei einem Getrenntleben ohne Scheidung bleiben die güter- und erbrechtlichen Verhältnisse unverändert. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

Wegzug aus dem Kanton Basel-Stadt

Sollten Sie aus dem Kanton Basel-Stadt wegziehen, sind wir für die Aufbewahrung und Eröffnung Ihrer Verfügungen nicht mehr zuständig. Holen Sie deshalb Ihre letztwilligen Verfügungen (auch notarielle Testamente, Ehe-, Erb- oder Erbverzichtsverträge) bei uns ab und deponieren Sie diese bei der zuständigen Behörde an Ihrem neuen Wohnsitz. Nur so ist die Eröffnung der letztwilligen Verfügung im Todesfall gewährleistet.

Kontakt

Erbschaftsamt Basel-Stadt

Inhalt aktualisiert