Verfahren
Das Verfahren vor dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit durch Bundesrecht oder das kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz nichts anderes bestimmt wird.
Für die einzelnen Verfahren werden aus den Mitgliedern des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen interdisziplinär zusammengesetzte Spruchkammern gebildet. Der/die Vorsitzende trifft die erforderlichen Entscheide für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und legt den Termin für die Verhandlung fest. Besteht beim Beschwerdeführer/bei der Beschwerdeführerin Verdacht auf eine psychische Störung, muss gemäss Art. 450e Abs. 3 des Zivilgesetzbuches gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.
Die Verhandlungen bei Beschwerden gegen Verfügungen der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements und anfechtbare Entscheide der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) werden in der Regel in den UPK durchgeführt, Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel im Verhandlungssaal des FU-Gerichts an der Bäumleingasse 1 in Basel.
Die Verhandlung vor dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen, in der der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin in der Regel persönlich angehört wird, ist nicht öffentlich. Die Urteile der Spruchkammer werden durch Mehrheitsbeschluss gefällt. Das Urteil wird in der Regel im Anschluss an die Beratung mündlich eröffnet und dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin ein Dispositiv ausgehändigt. Die Urteile werden schriftlich begründet.
Kosten
Das Verfahren ist kostenlos, doch kann bei offensichtlicher, mutwilliger Beschwerdeführung eine Spruchgebühr auferlegt werden (§ 19 Abs. 2 letzter Satz des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes).
Instanzenzug
Gegen Urteile des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen kann wegen Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Bundesgericht einzureichen.