Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Steuerrekurskommission

Zuständigkeit

Die Steuerrekurskommission beurteilt Einspracheentscheide der kommunalen und kantonalen Vorinstanzen (Gemeindeverwaltung von Bettingen, Steuerkommission von Riehen, Steuerverwaltung Basel-Stadt, Behörde für Wehrpflichtersatzabgabe). Sie ist zudem Rechtsmittelinstanz gegen Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung.

Sie überprüft Einspracheentscheide betreffend sämtliche kantonalen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern, Grundstückgewinnsteuern, Grundsteuern, Handänderungssteuer, Quellensteuern etc.), der direkten Bundessteuer, Kirchensteuer sowie die Wehrpflichtersatzabgabe. 

Verfahrensablauf

Beginn des Verfahrens

Das Verfahren beginnt, wenn Sie einen Einspracheentscheid oder eine Verfügung schriftlich anfechten, also Rekurs oder Beschwerde einreichen. Hierzu haben Sie 30 Tage Zeit ab Erhalt des Einspracheentscheides oder der Verfügung. 

Schriftenwechsel

Das Verfahren ist schriftlich. Nach Eingang des Rekurses bzw. der Beschwerde und des eingeforderten Kostenvorschusses stellt die Steuerrekurskommission den Rekurs oder die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme zu.

Wenn nötig, wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, bei dem sich alle Verfahrensbeteiligten erneut äussern können.

Entscheid

Nach Abschluss des Schriftenwechsels fällt die Steuerrekurskommission einen Entscheid. Dieser wird den Parteien zugestellt.

Die Steuerrekurskommission hat die Möglichkeit, ihre Entscheide ohne Begründung zu eröffnen. Die Parteien werden angefragt, ob sie eine schriftliche Begründung wünschen. Verzichten Rekurrierende oder Beschwerdeführende auf eine schriftliche Begründung, beträgt die Urteilsgebühr 50% des Betrags, der für einen begründeten Entscheid erhoben wird. Nur gegen einen schriftlich begründeten Entscheid kann Rekurs oder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Rechtsmittel

Der Entscheid der Steuerrekurskommission enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche angibt, innerhalb welcher Frist der Entscheid bei welcher Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann.

Kosten

Kostenrahmen

Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist kostenpflichtig. Der Kostenrahmen bewegt sich von CHF 200.00 bis CHF 20‘000.00, in ausserordentlichen Fällen bis CHF 80‘000.00. Die meisten der erhobenen Spruchgebühren bewegen sich zwischen CHF 500.00 und CHF 3‘000.00.

Kostenvorschuss

Nach Eingang des Rekurses bzw. der Beschwerde erhebt die Steuerrekurskommission einen Kostenvorschuss. Die Höhe des Kostenvorschusses richtet sich u.a. nach dem zu erwartenden Aufwand und dem Streitwert.

Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der festgesetzten Frist geleistet, schreibt die Steuerrekurskommission das Verfahren als gegenstandslos ab.

Spruchgebühr

Die Spruchgebühr wird mit dem Entscheid in der Hauptsache festgesetzt. Im Falle einer Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde wird der Kostenvorschuss mit der Spruchgebühr verrechnet.

Unentgeltliche Rechtspflege

Privatpersonen werden von den Verfahrenskosten auf Gesuch hin befreit, wenn sie mittelos sind und ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu bezahlen.

Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, wenn die Chancen, dass es gutgeheissen wird, viel kleiner sind als die Chancen, dass es abgewiesen wird. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich zu einem Prozess entschliessen würde.

Das Gesuch ist schriftlich bei der Steuerrekurskommission zu stellen. Die finanziellen Verhältnisse sind zu belegen.

Rechtsmittel

Gegen Entscheide und Verfügungen der Steuerrekurskommission kann Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in seltenen Fällen an das Bundesgericht, erhoben werden.

Der Rekurs bzw. die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheides der Steuerrekurskommission schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, einzureichen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Rechtsprechung

Hier finden Sie die Entscheide der Steuerrekurskommission seit dem Jahr 2023.

Hier finden Sie weitere von der Steuerverwaltung Basel-Stadt publizierte Entscheide.

Kommission

Präsidium:

Sarasin, ChristopheDr. iur., Advokat, Präsident

Gutzwiller Wetzel, Nicolelic. iur., Advokatin, LL.M Taxation, Vizepräsidentin

Kommissionsmitglieder:

Fuchs, Ursula, Dr. iur., Advokatin

Hammel, Joseph, eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer

Heuberger, Nora, MLaw, Advokatin

Landmann, Jacqueline, dipl. Steuerexpertin

Leuenberger, Simon, dipl. Steuerexperte

Rüegg, Adrian, lic. iur., Advokat und dipl. Steuerexperte

Schäublin, Jarkko, dipl. Treuhandexperte, CFE, LL.M. Taxation

Von Orelli, Debora, lic. iur., MAS in Taxation FH, LL.M. Taxation

Ziegler, Philipp, Dr. iur., Advokat und dipl. Steuerexperte

vakant

Juristisches Sekretariat:

Jordan, Marc, lic. iur., Advokat

Mühlebach, Rebecca, MLaw, Advokatin

Öffnungszeiten Kanzlei:

Montag bis Freitag: 09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Nachmittags nach Absprache

Steuerrekurskommission

Inhalt aktualisiert