Steuerrekurskommission
Zuständigkeit
Die Steuerrekurskommission beurteilt Einspracheentscheide der kommunalen und kantonalen Vorinstanzen (Gemeindeverwaltung von Bettingen, Steuerkommission von Riehen, Steuerverwaltung Basel-Stadt, Behörde für Wehrpflichtersatzabgabe). Sie ist zudem Rechtsmittelinstanz gegen Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung.
Sie überprüft Einspracheentscheide betreffend sämtliche kantonalen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern, Grundstückgewinnsteuern, Grundsteuern, Handänderungssteuer, Quellensteuern etc.), der direkten Bundessteuer, Kirchensteuer sowie die Wehrpflichtersatzabgabe.
Verfahrensablauf
Beginn des Verfahrens
Das Verfahren beginnt, wenn Sie einen Einspracheentscheid oder eine Verfügung schriftlich anfechten, also Rekurs oder Beschwerde einreichen. Hierzu haben Sie 30 Tage Zeit ab Erhalt des Einspracheentscheides oder der Verfügung.
Schriftenwechsel
Das Verfahren ist schriftlich. Nach Eingang des Rekurses bzw. der Beschwerde und des eingeforderten Kostenvorschusses stellt die Steuerrekurskommission den Rekurs oder die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme zu.
Wenn nötig, wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, bei dem sich alle Verfahrensbeteiligten erneut äussern können.
Entscheid
Nach Abschluss des Schriftenwechsels fällt die Steuerrekurskommission einen Entscheid. Dieser wird den Parteien zugestellt.
Die Steuerrekurskommission hat die Möglichkeit, ihre Entscheide ohne Begründung zu eröffnen. Die Parteien werden angefragt, ob sie eine schriftliche Begründung wünschen. Verzichten Rekurrierende oder Beschwerdeführende auf eine schriftliche Begründung, beträgt die Urteilsgebühr 50% des Betrags, der für einen begründeten Entscheid erhoben wird. Nur gegen einen schriftlich begründeten Entscheid kann Rekurs oder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Rechtsmittel
Der Entscheid der Steuerrekurskommission enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche angibt, innerhalb welcher Frist der Entscheid bei welcher Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann.
Kosten
Kostenrahmen
Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist kostenpflichtig. Der Kostenrahmen bewegt sich von CHF 200.00 bis CHF 20‘000.00, in ausserordentlichen Fällen bis CHF 80‘000.00. Die meisten der erhobenen Spruchgebühren bewegen sich zwischen CHF 500.00 und CHF 3‘000.00.
Kostenvorschuss
Nach Eingang des Rekurses bzw. der Beschwerde erhebt die Steuerrekurskommission einen Kostenvorschuss. Die Höhe des Kostenvorschusses richtet sich u.a. nach dem zu erwartenden Aufwand und dem Streitwert.
Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der festgesetzten Frist geleistet, schreibt die Steuerrekurskommission das Verfahren als gegenstandslos ab.
Spruchgebühr
Die Spruchgebühr wird mit dem Entscheid in der Hauptsache festgesetzt. Im Falle einer Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde wird der Kostenvorschuss mit der Spruchgebühr verrechnet.
Unentgeltliche Rechtspflege
Privatpersonen werden von den Verfahrenskosten auf Gesuch hin befreit, wenn sie mittelos sind und ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu bezahlen.
Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbegehren, wenn die Chancen, dass es gutgeheissen wird, viel kleiner sind als die Chancen, dass es abgewiesen wird. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich zu einem Prozess entschliessen würde.
Das Gesuch ist schriftlich bei der Steuerrekurskommission zu stellen. Die finanziellen Verhältnisse sind zu belegen.
Formular Unentgeltliche Rechtspflege
Formular Unentgeltliche Rechtspflege STRK.pdf (Startet einen Download)Rechtsmittel
Gegen Entscheide und Verfügungen der Steuerrekurskommission kann Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in seltenen Fällen an das Bundesgericht, erhoben werden.
Der Rekurs bzw. die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheides der Steuerrekurskommission schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, einzureichen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Rechtsprechung
Hier finden Sie die Entscheide der Steuerrekurskommission seit dem Jahr 2023.
Hier finden Sie weitere von der Steuerverwaltung Basel-Stadt publizierte Entscheide.
Kommission
Präsidium:
Sarasin, Christophe, Dr. iur., Advokat, Präsident
Gutzwiller Wetzel, Nicole, lic. iur., Advokatin, LL.M Taxation, Vizepräsidentin
Kommissionsmitglieder:
Fuchs, Ursula, Dr. iur., Advokatin
Hammel, Joseph, eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer
Heuberger, Nora, MLaw, Advokatin
Landmann, Jacqueline, dipl. Steuerexpertin
Leuenberger, Simon, dipl. Steuerexperte
Rüegg, Adrian, lic. iur., Advokat und dipl. Steuerexperte
Schäublin, Jarkko, dipl. Treuhandexperte, CFE, LL.M. Taxation
Von Orelli, Debora, lic. iur., MAS in Taxation FH, LL.M. Taxation
Ziegler, Philipp, Dr. iur., Advokat und dipl. Steuerexperte
vakant
Juristisches Sekretariat:
Jordan, Marc, lic. iur., Advokat
Mühlebach, Rebecca, MLaw, Advokatin
Öffnungszeiten Kanzlei:
Montag bis Freitag: 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Nachmittags nach Absprache