Abgekürztes Verfahren
Im abgekürzten Verfahren kann, vorab in grösseren Fällen, eine vereinfachte und beschleunigte Verfahrenserledigung erfolgen.
Voraussetzung
Das abgekürzte Verfahren soll vor allem in komplexen, grösseren Fällen unter gewissen Voraussetzungen eine vereinfachte und beschleunigte Verfahrenserledigung ermöglichen. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person bei der Staatsanwaltschaft
- Eingeständnis des wesentlichen Sachverhaltes
- Anerkennung allfälliger Zivilforderungen zumindest im Grundsatz
- Eine voraussichtliche Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren
Anklageschrift
Stimmt die Staatsanwaltschaft der Durchführung des abgekürzten Verfahrens zu, erstellt sie eine gegenüber dem ordentlichen Verfahren wesentlich erweiterte Anklageschrift. Diese enthält insbesondere bereits
- Strafart
- Strafmass
- Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Parteien haben innert 10 Tagen nach Zustellung dieser Anklageschrift zu erklären, ob sie ihr zustimmen oder ob sie sie ablehnen. Stimmt eine Partei nicht zu, wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.
Mit Zustimmung der beschuldigten Person und allfälliger Privatkläger wird die Anklageschrift zum gemeinsamen Urteilsvorschlag der Parteien. Die Staatsanwaltschaft übermittelt diesen zusammen mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
Ablauf
Das Gericht klärt in einer summarischen Hauptverhandlung durch die Befragung der beschuldigten Person, ob ein Geständnis vorliegt und ob dieses plausibel ist. Das Gericht prüft folgende Punkte:
- Wurde das abgekürzte Verfahren korrekt eingeleitet?
- Sind die beantragten Sanktionen angemessen?
Die Voraussetzungen sind erfüllt
Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als erfüllt, so erhebt es die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Mit einer Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur noch geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.
Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt
Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren als nicht erfüllt, so weist es die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurück. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.