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Akteneinsicht

Sie wünschen Akteneinsicht? Hier finden Sie die Informationen, wie und unter welchen Umständen dies möglich ist.

Blick auf ein leeres Blatt im Gerichtssaal.
© Sandra Wyss

Akteneinsicht bei hängigen Strafverfahren

Bei einem hängigen Strafverfahren können die Parteien dieses Verfahrens grundsätzlich spätestes nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigen Beweise durch die Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten nehmen. Ob Einsicht in die Akten gewährt wird, entscheidet die Verfahrensleitung.

Akteneinsicht vor Ort

Das Strafgericht verfügt über zwei Gerichtskanzleien, auf denen Akteneinsicht gewährt werden kann. Damit Akteneinsicht genommen werden kann, muss mit den Kanzleimitarbeitern der jeweiligen Kanzlei telefonisch oder per E-Mail ein Termin für die Akteneinsicht vereinbart werden. Welche der beiden Kanzleien zuständig ist, ergibt sich aus der Verfahrensnummer des Strafverfahrens:

Verfahrensnummer beginnt mit "SG" 
Die Kanzlei Strafgericht ist für die Akteneinsicht zuständig: 

Kanzlei Straf- und Zwangsmassnahmengericht

Verfahrensnummer beginnt mit "ES" 
Die Kanzlei Einsprachen ist für die Akteneinsicht zuständig: 

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