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Entschädigungsforderungen

Wie muss ich als geschädigte Person eine Entschädigungsforderung geltend machen?

Die geschädigte Person, die eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen will, muss sich bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde als Zivilkläger konstituieren (Art. 118 und 119 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigten Personen, welche sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen möchten, gelten als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO).

Die Forderung ist nach Möglichkeit bereits in dieser Erklärung zu beziffern und, unter Angabe der Beweismittel, kurz zu begründen. Die Verfahrensleitung setzt der Privatklägerschaft eine Frist, bis wann sie die Zivilklage zu begründen und zu beziffern hat (Art. 123 StPO). 

Anerkennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO).

Das Gericht entscheidet über die Zivilklage bei Schuldspruch und bei Freispruch, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO).

Das Gericht verweist die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO):

  • bei Einstellung des Strafverfahrens 
  • wenn darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann
  • bei unzureichender Begründung oder Bezifferung der Zivilklage
  • bei fehlender Sicherheitsleistung durch den Privatkläger (vgl. Art. 125 StPO)
  • bei Freispruch, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist

Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, kann über die Klage nur dem Grundsatz nach entschieden werden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen werden. Ansprüche von geringer Höhe sind möglichst zu beurteilen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur Schuld- und Strafpunkt beurteilen. Anschliessend kann die Verfahrensleitung, ungeachtet des Streitwerts, als Einzelgericht nach Durchführung einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage beurteilen (Art. 126 Abs. 4 StPO).

Wie wird über die Entschädigungsforderung entschieden?

Das zuständige Gericht verurteilt den Schuldigen/die Schuldige zur Zahlung oder behaftet ihn/sie bei seiner/ihrer Anerkennung der geltend gemachten Forderung. 

Ist die betreffende Entschädigungsforderung bestritten und nicht belegt, wird auf den Zivilweg verwiesen. Diesfalls muss der Zivilkläger/die Zivilklägerin seine/ihre Forderung beim Zivilgericht einklagen. 

Wird der Täter/die Täterin freigesprochen, wird die Forderung in der Regel abgewiesen. In diesem Falle kann sie nicht mehr eingeklagt werden.

Wie muss ich meinen Zivilanspruch durchsetzen?

Das Strafgericht ist nicht für das Inkasso von Entschädigungsforderungen zuständig. Der Ansprecher/die Ansprecherin kann die Forderung:

  • beim Schuldner/bei der Schuldnerin persönlich einkassieren
  • an dessen/deren Wohnort beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung setzen 
  • beim zuständigen Zivilgericht einklagen

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