Anwältinnen und Anwälte
Rechtsvertretung durch Anwältinnen und Anwälte
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte finden sich im Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA, SR 935.61) und im kantonalen Advokaturgesetz mit der dazugehörigen Honorarordnung (SG 291.100 und 291.400). Vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt besteht kein Anwaltszwang, d.h. jedermann kann seine Sache selbst vertreten.
Die berufsmässige, d.h. entgeltliche Rechtsvertretung von Personen vor den Gerichten (mit Ausnahme der Steuerrekurskommission) ist den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Ein Verstoss dagegen, d.h. die Betätigung einer Person ohne Anwaltspatent als Rechtsvertreter gegen Entgelt, kann nach dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz zu einer Bestrafung führen. Zulässig ist aber eine unentgeltliche Vertretung bzw. Begleitung im Prozess durch eine handlungsfähige Person ohne Anwaltspatent, z.B. aus der Verwandtschaft oder Bekanntschaft. Eine Ausnahme davon besteht allerdings für die Verteidigung im Strafprozess; diese darf nach der schweizerischen Strafprozessordnung nur von einer patentierten Anwältin bzw. einem patentierten Anwalt übernommen werden.
Der Tarif für die aus der Staatskasse zu bezahlenden unentgeltlichen Rechtsvertretungen, wie z.B. amtliche Verteidigungen im Strafprozess, beträgt gemäss Beschluss des Appellationsgerichts zur Zeit CHF 200.- pro Stunde.
Ausübung des Anwaltsberufs
Der Anwaltsberuf, d.h. die rechtliche Beratung und Vertretung von Parteien vor Gericht gegen Entgelt, darf nach den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und kantonales Advokaturgesetz [AdvG]) nur von Personen ausgeübt werden, welche durch eine entsprechende Prüfung das Anwaltspatent erworben haben. Zum Auftreten vor Gericht ist ausserdem ein Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister erforderlich. Der Eintrag ist in jenem Kanton vorzunehmen, in dem die Anwältin bzw. der Anwalt seine Geschäftsadresse hat, bei Büros in mehreren Kantonen dort, wo die Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird. Bei Verlegung der Geschäftsadresse in einen anderen Kanton muss auch eine entsprechende Änderung der Eintragung im Anwaltsregister erfolgen.
Das Anwaltsregister dient u.a. der Information des Publikums, weshalb jede Person darüber Auskunft verlangen darf, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt ist.
Für die Eintragung ins Anwaltsregister (Gesuchsformulare) ist ein Anwaltspatent erforderlich, das aufgrund bestimmter fachlicher Qualifikationen und persönlicher Voraussetzungen, wie des Fehlens von Verlustscheinen oder mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbarenden Vorstrafen, erteilt worden ist. Nach dem Willen des eidgenössischen Gesetzgebers müssen die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf unabhängig ausüben. Das heisst, die Klientschaft hat Anspruch darauf, dass ihre Sache unbeeinflusst von - ihr möglicherweise unbekannten und nicht erkennbaren - Interessenbindungen der Anwältin oder des Anwalts vertreten wird. Eine Lockerung dieses Prinzips ist nur für angestellte Anwältinnen und Anwälte von gemeinnützigen Organisationen zugelassen, soweit sich ihre Tätigkeit auf Mandate im Rahmen des betreffenden gemeinnützigen Zweckes beschränkt. Eine weitere Voraussetzung für die Eintragung im Anwaltsregister ist ferner der Nachweis, dass die Anwältin bzw. der Anwalt eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die pro Schadenfall eine Deckung von mindestens CHF 1 Mio. bietet.
Im Kanton Basel-Stadt wird das Anwaltsregister von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte geführt, die paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte und der Advokatenkammer Basel zusammengesetzt ist. Das Sekretariat der Kommission befindet sich beim Appellationsgericht.
Die Anwaltschaft untersteht bestimmten, gesetzlich geregelten Berufspflichten (nebst der bereits erwähnten Pflicht zur Unabhängigkeit z.B. auch derjenigen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses). Diese Pflichten stehen mit der besonderen Vertrauensstellung gegenüber der Klientschaft im Zusammenhang und bezwecken, deren Interessen zu schützen. Eine Verletzung dieser Pflichten hat, sofern die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt, die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens zur Folge und kann zur Aussprechung von Disziplinarmassnahmen führen.
Zuständig für die Durchführung solcher Verfahren ist ebenfalls die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
Aufgrund der zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen bilateralen Verträge bzw. der gestützt darauf erlassenen Gesetzesbestimmungen im BGFA können auch Anwältinnen und Anwälte aus EU-Staaten in der Schweiz vor Gericht auftreten. Dabei gibt es drei Möglichkeiten, nämlich eine bloss vorübergehende Anwaltstätigkeit, eine ständige Berufsausübung mit Eintrag in ein entsprechendes Register bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde und die Tätigkeit mit Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister, wodurch eine vollständige Gleichstellung mit den hiesigen Anwältinnen und Anwälten erfolgt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind unterschiedlich, wobei für die ständige Berufsausübung und die Eintragung in ein Anwaltsregister eine Geschäftsadresse in der Schweiz begründet werden muss, d.h. im Kanton, in dem die Registrierung erfolgen soll.