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Straf- und Massnahmenvollzug

Der Straf- und Massnahmenvollzug ist die Vollzugsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über deren Aufgaben.

Aufgaben der Vollzugsbehörde

Der Bereich Straf- und Massnahmenvollzug vollzieht durch Gerichte und Strafverfolgungsbehörden angeordnete unbedingte und teilbedingte Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen, stationäre therapeutische Massnahmen, ambulante Behandlungen sowie Verwahrungen.

Das Ziel des Straf- und Massnahmenvollzugs ist der regelkonforme Vollzug der angeordneten Strafen und Massnahmen sowie im Rahmen des auf Rückfallprävention ausgerichteten risikoorientierten Sanktionenvollzugs die schrittweise Reintegration der verurteilten Personen in die Gesellschaft.

Insbesondere sind wir zuständig für:

  • Einweisung der verurteilten Personen in die geeignete Vollzugs- oder Therapieeinrichtung
  • Vollzugsplanung
  • Gewährung von Vollzugslockerungen im Rahmen des progressiven Stufenvollzugs
  • Entscheid über die bedingte Entlassung
  • Anordnung von Probezeit, Bewährungshilfe und allfälligen Weisungen nach einer bedingten Entlassung
  • Prüfung und Vollzug von besonderen Vollzugsformen (Gemeinnützige Arbeit, Halbgefangenschaft, Elektronische Überwachung)

Opferbenachrichtigung

Gemäss Art. 92a des StGB können Opfer von Straftaten Informationen über wesentliche Entscheide zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person verlangen. Mehr Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antrag finden Sie im Formular mit den dazugehörenden Richtlinien.


Leitsätze des Straf- und Massnahmenvollzugs

  • Die einweisende Behörde und die Vollzugseinrichtungen achten die Menschenwürde sowie das Recht auf Schutz der Persönlichkeit der eingewiesenen Personen.
  • Alle eingewiesenen Personen sind gleich zu behandeln. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der  ethnischen oder sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.
  • Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung der Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

Kontakt

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