Besondere Vollzugsformen
Ziel der besonderen Vollzugsformen ist es, schädliche Auswirkungen, die durch den Gefängnisaufenthalt verursacht werden, zu verhindern. Dazu gehören der Verlust der Erwerbstätigkeit, die Beeinträchtigung der beruflichen Kompetenzen sowie die Schädigung der prosozialen Kontakte.
Voraussetzungen
Unbedingte Freiheitsstrafen von maximal einem Jahr können auf Antrag der verurteilten Person hin und unter speziellen Voraussetzungen in besonderen Vollzugsformen vollzogen werden:
- Gemeinnützige Arbeit (GA)
- Elektronische Überwachung (EM)
- Halbgefangenschaft (HG)
Die Fachstelle für besondere Vollzugsformen FBVF prüft die individuellen Voraussetzungen und erstellt eine entsprechende Stellungnahme zu Handen der Vollzugsbehörde.
Halbgefangenschaft (HG)
(Ersatz-) Freiheitsstrafen ab 5 Tagen können in Halbgefangenschaft vollzogen werden. Der Klient oder die Klientin verbringt seine Freizeit in der Institution. Eine Beteiligung an den Vollzugskosten ist die Regel (regulär: 20 Franken pro Vollzugstag). Die Unterbringung erfolgt in einem der vier Doppelzimmer auf der 8er Wohngruppe.
Elektronische Überwachung (EM-Frontdoor)
nach Art. 79b, Absatz 1-3 StGB
Anstelle des Vollzugs einer kurzen Freiheitsstrafe im Gefängnis wird eine Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung vollzogen. Der Klient oder die Klientin verbleibt in der gewohnten Wohnumgebung (eigenen Wohnung, Untermiete oder ähnlich).
Bei dieser Art des Strafvollzugs geht der Klient oder die Klientin einer Erwerbstätigkeit oder einer bewilligten anderweitigen Tagesstruktur nach und wird durch Fachpersonen psychosozial betreut.
Elektronische Überwachung von Kontakt- und Rayonverboten
Ein Rayon- oder Kontaktverbot wird vom Gericht festgelegt. Das Verbot wird mittels Electronic Monitoring überwacht, wenn die Strafvollzugsbehörde dies anordnet.
Elektronische Überwachung einer Ersatzmassnahme
Die elektronische Überwachung im Rahmen einer Strafuntersuchung wird als zusätzliches Instrument genutzt. Sie dient dazu, eine Ersatzmassnahme zu überwachen, zu kontrollieren und zu überprüfen. Die Verfahrensleitung der Strafverfolgungsbehörde gibt die Überwachung bei der Vollzugsstelle Electronic Monitoring in Auftrag.
Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
nach Art. 28c ZGB und Art. 343 Abs.1ff ZPO
Gewaltbetroffene Personen können zivilrechtlich gemäss Art. 28b ZGB gegen Häusliche Gewalt und Stalking vorgehen und dazu Schutzmassnahmen wie ein Annäherungs- oder ein Rayon-Verbot beantragen.
Das Präsidium des Zivilgerichts erteilt der Vollzugsstelle Electronic Monitoring den Überwachungsauftrag.
Gemeinnützige Arbeit (GA)
nach Art. 79a, Abs. 1-6 StGB
Der Vollzug von gemeinnütziger Arbeit bedeutet, ein entsprechende Anzahl Stunden unentgeltlich und in der Freizeit für eine gemeinnützige Einrichtung zu arbeiten; dies anstelle einer Busse, Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird auf Antrag durch die Vollzugsbehörde bewilligt.
Gesuch für eine Umwandlung stellen
Bitte schicken Sie Ihr Gesuch um Umwandlung der Strafe in gemeinnützige Arbeit schriftlich unter Beilage des Strafbefehls/Urteils. Ausländische Staatsangehörige bitte einen Nachweis des Aufenthaltsrechts beilegen.
Gesuch schicken an:
Amt für Justizvollzug
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12
4001 Basel
Haben Sie die Bewilligung zur Umwandlung erhalten?
Wir beraten Sie gerne, sobald Sie die Bewilligung zur Umwandlung der Busse, der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit erhalten haben:
Telefon: +41 61 267 33 80
- Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Diese Möglichkeiten bieten wir Ihnen für den Arbeitseinsatz
Arbeit in einer gemeinnützigen Institution wie zum Beispiel in der Küche eines Alters- und Pflegeheims, für eine Almendverwaltung oder in einem Werkhof und so weiter.
Ziele der gemeinnützigen Arbeit
- Die Klientinnen und Klienten üben eine Tätigkeit unentgeltlich zugunsten der Gesellschaft aus. Sie verbüssen so die Strafe, ohne ihre familiären und finanziellen Verpflichtungen zu vernachlässigen und ihre sozialen Bindungen zu verlieren.
- Gemeinnützige Arbeit sensibilisiert die Öffentlichkeit für die soziale Eingliederung der verurteilten Personen.