Privates Feuerwerk
Das Abfeuern von privatem Feuerwerk ist im Kanton Basel-Stadt bewilligungspflichtig, mit Ausnahme von den Feierlichkeiten zum 1. August und Silvester. Hier erfahren Sie alle Details.
Richtig abfeuern - Regeln für das Abbrennen von privatem Feuerwerk
Das Wichtigste in Kürze
- Das Abbrennen von privatem Feuerwerk ist grundsätzlich bewilligungspflichtig.
- Am 31. Juli, am 1. August sowie am 31. Dezember zwischen 18 und 01 Uhr des Folgetages ist das Abbrennen von privatem Feuerwerk gestattet.
- Kein bodenknallendes Feuerwerk verwenden und Feuerwerk nie in Menschenmengen zünden.
- Abstand zu Spitälern, Tierpark Lange Erlen und Zolli einhalten.
- Raketen immer ab standsicheren Gefässen zünden.
Erlaubtes Abbrennen von Feuerwerk
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Katergorien F1, F2 und F3 ist am 31. Juli, am 1. August und am 31. Dezember 2024 zwischen 18.00 Uhr und 01.00 Uhr des Folgetages in bewohntem, öffentlichem oder bewohntem, allgemein zugänglichen Gebiet gestattet.
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nur einzeln gezündet werden.
- Feuerwerkskörper dürfen nur so abgebrannt werden, dass keine unmittelbare Gefahr für Personen, Tiere oder Sachen entsteht. Die Gefahrenhinweise der Feuerwerkskörper müssen eingehalten werden
Nicht erlaubtes Abbrennen von Feuerwerk (auch an den erlaubten Tagen nicht)
Kein Feuerwerk darf gezündet werden, wenn:
- Durch das Abbrennen eine unmittelbare Gefahr für Personen, Tiere oder Sachen entsteht.
- Ein Feuerverboten (z.B. bei Waldbrandgefahr) besteht.
An folgenden Orten, Strassen oder Gebieten ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten:
- Im Umkreis von mindestens 200 Metern zu Spitälern
- an der Binningerstrasse
- auf dem Fussweg links- und rechtsseitig des Birsigs (Nachtigallenwäldchen)
- im Erlenparkweg ab Fasanenstrasse bis zur Bahnunterführung der Deutschen Bahn (DB) beim Schorenweg sowie auf dem dort angrenzenden Velo- und Fussweg
Bewilligungspflicht
Ausserhalb des 31. Juli, 1. August und 31. Dezember bedarf gemäss § 66a Abs. 1 PolG (SG 510.100) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, namentlich Feuerwerks- oder Knallkörpern in bewohntem, öffentlichem oder bewohntem, allgemein zugänglichen Gebiet oder an Orten, wo Menschen, Tiere oder Sachen unmittelbar gefährdet sind, einer Bewilligung der Kantonspolizei.
Widerhandlungen
Wiederhandlungen gegen diese Polizeivorschriften werden gemäss § 66a Abs. 2 PolG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 22 ff. und 32 ÜStG und § 2 Abs. 1 KOBV mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 150.-- bestraft. Die Feuerwerkskörper können sichergestellt und eingezogen werden.