Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Strassenmusik

Um auf der Strasse zu musizieren, braucht es im Kanton Basel-Stadt keine spezielle Bewilligung. Allerdings gibt es einige Regeln zu beachten. Hier finden Sie alle Informationen in der Übersicht.

Wann darf musiziert werden?

Die Darbietung von Strassenmusik bzw. von Strassenkunst durch Einzelpersonen oder Gruppen bis maximal vier Personen ist auf dem Gebiet der Stadt Basel nur zu folgenden Zeiten gestattet: 

Montag – Samstag, 11: 00 – 12:30 und 16:00 – 20:30 Uhr. 

An verkaufsoffenen Sonntagen: 13:00 – 18:30 Uhr. 

An übrigen Sonn- und Feiertagen ist Musizieren und Darbieten von Strassenkunst verboten. 

Die Darbietungen dürfen erst zur vollen Stunde innerhalb der bewilligten Zeiten beginnen und müssen nach maximal 30 Minuten beendet werden. Zwischen der halben und der vollen Stunde sind Darbietungen verboten.

Das untenstehende Bild illustriert die erlaubten Zeitfenster (gelb).

Strassenmusik / erlaubte Zeiten

Wo darf musiziert werden?

Ausser in der Nähe von Spitälern und des Zoos darf überall musiziert werden. 

Bitte beachten Sie, dass der öffentliche und private Verkehr nicht behindert wird. An den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ist das Musizieren bzw. die Darbietung von Strassenkunst gänzlich verboten. 

In der Nähe von Boulevard-Restaurationsbetrieben ist das Musizieren bzw. die Darbietung von Strassenkunst nur mit ausdrücklicher Bewilligung des jeweiligen Betriebes erlaubt. 

Am gleichen Ort darf pro Tag und darbietende Einheit nicht mehr als eine halbe Stunde Strassenmusik bzw. -kunst dargeboten werden.

 Beim darauf folgenden neuen Spielort darf sich der Hörradius nicht mit dem Hörradius des vorhergehenden eigenen Spielortes oder demjenigen von anderen Darbietungen überschneiden.


Nicht erlaubt sind...

  • Lautstark gespielte (Schlag- und Blas-) Instrumente
  • überlauter Gesang
  • elektronische Tonverstärker
  • Gruppen von mehr als 4 Personen

Busse

Wer sich nicht an diese Regeln hält, wird mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken gebüsst.

Die Polizei ist befugt, bei berechtigten Klagen oder bei Nichtbeachtung der Regeln die Strassenmusikanten wegzuweisen. 

Nähere Angaben finden Sie in der Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst (SG 782.420).

Inhalt aktualisiert