FAQ zu den Administrativmassnahmen
Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu den häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren und den verschiedenen Massnahmen (z.B. Fahrverbot, Entzug des Führerausweises, Verwarnung etc.).
FAQ - häufig gestellte Fragen
In dieser Rubrik finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen im Administrativverfahren.
Was ist eine Verwarnung? |
Die Verwarnung ist eine Art „gelbe Karte“. Die Massnahme hat keinen Führerausweisentzug zur Folge, wird aber im Administrativmassnahmeregister eingetragen und ist dort mindestens fünf Jahre sichtbar. Wird innerhalb von zwei Jahren ab Verfügungsdatum der Verwarnung erneut eine leichte Widerhandlung begangen, muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (eine weitere Verwarnung ist dann nicht mehr möglich). Verkehrsregelverletzungen, die nur zu einer Ordnungsbusse führen, bleiben ohne Folgen. |
Wann wird eine Verwarnung ausgesprochen? |
Die Verwarnung ist die mildeste Massnahme im Administrativmassnahmenrecht. Sie wird ausgesprochen, wenn die zu beurteilende Verkehrsregelverletzung als „leicht“ eingestuft wird und in den zwei Jahren vor dem Vorfall ein ungetrübter Leumund gegeben ist (das heisst, keine relevante Eintragung im Administrativmassnahmenregister in den entsprechenden zwei Jahren). |
Wird bei einer Verwarnung mein Führerausweis entzogen? |
Nein. Eine Verwarnung zieht keinen Führerausweisentzug nach sich. |
Ich habe einen Führerausweisentzug in der Schweiz, bin ich im Ausland fahrberechtigt? |
Gemäss Territorialitätsprinzip kann eine Schweizer Administrativbehörde einen Führerausweisentzug nur für die Schweiz aussprechen und durchsetzen. Ist jedoch der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises mit einem Entzug belegt, so ist er nicht im Besitze einer gültigen Fahrerlaubnis und darf somit grundsätzlich auch im Ausland keine Motorfahrzeuge lenken, für welche ein Führerausweis erforderlich ist. |
Mein ausländischer Führerausweis wird in der Schweiz aberkannt. Bin ich im Ausland fahrberechtigt? |
Da bei den Administrativmassnahmen das Territorialitätsprinzip gilt, wirkt sich ein allfälliges Fahrverbot nur auf das schweizerische Staatsgebiet aus. Eine im Ausland wohnhafte Person, welche im Besitz eines gültigen ausländischen Führerausweises ist, ist also bei bestehendem Fahrverbot in der Schweiz im Ausland weiterhin fahrberechtigt. Der ausländische Führerausweis muss in diesem Fall während der Aberkennung nicht bei der Administrativbehörde hinterlegt werden. |
Kann der Entzug / die Aberkennung gestaffelt durchgeführt oder unterbrochen werden? |
Nein. Führerausweisentzüge / Aberkennungen müssen am Stück vollzogen werden. |
Darf ich während eines Entzuges / einer Aberkennung Berufsfahrten durchführen? |
Bei einer leichten Widerhandlung die zum Entzug führt, kann eine Berufsfahrt in Ausnahmefällen gestattet werden. |
Ich habe meinen Führerausweis für eine bestimmte Zeit abgegeben. Wie erhalte ich diesen wieder zurück? |
Rechtzeitig auf Ablauf des Entzugs wird der Führerausweis per Post wieder zugestellt. |
Wie kann ich den Führerausweis abgeben? |
Der Führerausweis kann bei der Polizeiwache Clara am Schalter von Verkehr & Ordnung im 3. Obergeschoss abgegeben werden oder per Post, am besten per Einschreiben oder A-Post Plus, eingesendet werden. |
Ich habe ohne Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt für welches ein Führerausweis erforderlich ist. Was geschieht nun? | |
Der Zugang zum motorisierten Strassenverkehr in der Schweiz wird Ihnen für mindestens sechs Monate verweigert. Das bedeutet, dass Sie während dieser Zeit in der ganzen Schweiz keinen Lernfahrausweis oder Führerausweis erhalten. | |
Wann beginnt die Verweigerung? | |
Die Verweigerung beginnt am Datum der Widerhandlung (Fahrt ohne Führerausweis). Wenn Sie jedoch zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Mindestalter für die Fahrzeug-Kategorie noch nicht erreicht haben, beginnt die Verweigerung ab Erreichen des Mindestalters. | |
Wie lange dauert die Verweigerung? | |
Die Verweigerung dauert mindestens 6 Monate. Die Dauer kann (erheblich) erhöht werden, wenn Sie zusammen mit der Fahrt ohne Führerausweis weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begehen oder wenn Sie früher bereits Widerhandlungen dieser Art begangen haben. | |
Ich habe während einer laufenden Verweigerung erneut ein Fahrzeug gelenkt, ohne einen Führerausweis zu besitzen. Was passiert nun? | |
Falls zum Zeitpunkt der Fahrt ohne Führerausweis bereits eine Verweigerung am Laufen ist, wird die neue Verweigerung der Laufenden angehängt. Die Dauer wird in diesem Fall (erheblich) erhöht. | |
Ich habe nach einer Fahrt ohne Führerausweis eine Verweigerung erhalten. Wann kann ich einen Lernfahrausweis oder Führerausweis beantragen? | |
Nach Ablauf der Verweigerungsfrist können Sie einen Lernfahrausweis respektive Führerausweis der entsprechenden Kategorie bei der Motorfahrzeugkontrolle beantragen. | |
Welches ist das Mindestalter für die Erteilung eines Lernfahrausweises oder Führerausweises? | |
Spezialkategorien G und M: | Mindestalter 14 Jahre |
Spezialkategorie F: | Mindestalter 16 Jahre |
Unterkategorie A1: | Mindestalter 15 Jahre für Kleinmotorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 4 kW sowie max. 45 km/h Mindestalter 16 Jahre für alle übrigen Motorräder der Unterkategorie A1 (Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW) |
Kategorie B und Unterkategorie B1: | Mindestalter 17 Jahre |
Kategorien A, C und Unterkategorie C1: | Mindestalter 18 Jahre |
Kategorie D und Unterkategorie D1: | Mindestalter 21 Jahre |
Muss ich mich zum Rechtlichen Gehör äussern? |
Nein. Stellungnahmen und Akteneinsicht sind freiwillig. Beachten Sie, bei einem Warnungsentzug oder einer Warnungsaberkennung, das dem Schreiben beigelegte Gesuchformular, mit welchem Sie den von Ihnen gewünschten Beginn der Massnahme angeben können. Machen Sie keine Angabe, so wird der Massnahmenbeginn durch uns festgelegt. |
Ich bin mit der im Rechtlichen Gehör eröffneten Massnahme oder dem Sachverhalt nicht einverstanden. Was muss ich tun? |
Die Administrativbehörde geht grundsätzlich von dem Sachverhalt aus, der im Strafverfahren ermittelt wurde. Falls Sie also mit dem in unserem Schreiben angeführten Sachverhalt nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Strafverfahren geltend machen und sich, falls nötig, gegen den Entscheid der Strafbehörde zur Wehr setzen (siehe dafür die Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl oder Strafurteil). Sollten Sie dies tun bzw. haben Sie bereits Rechtsmittel gegen den Strafbefehl oder das Strafurteil ergriffen, bitten wir um umgehende Mitteilung. Nach Eingang Ihrer Mitteilung wird das Administrativverfahren sistiert. Das bedeutet, dass das Verfahren erst nach rechtskräftigem Abschluss des parallelen Strafverfahrens weitergeführt wird. Sie erhalten von uns ein Schreiben, in dem wir die Sistierung bestätigen und in dem wir Sie darauf hinweisen, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden ist. Beachten Sie bitte, dass Sie durch die Bezahlung der Busse gemäss Strafentscheid den Sachverhalt anerkennen. Ebenfalls weisen wir Sie darauf hin, dass eine Sistierung nicht mehr möglich ist, wenn das Strafverfahren zum Zeitpunkt Ihres Sistierungsantrags bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. |
Ist das Administrativverfahren kostenpflichtig? |
Ja, das Administrativverfahren ist kostenpflichtig. Diese Verfahrensgebühr wird zusammen mit der Verfügung in Rechnung gestellt und muss unabhängig von allfälligen Bussen, Geldstrafen oder Verfahrenskosten im Strafverfahren bezahlt werden. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Strassenverkehrsverordnung des Kantons Basel-Stadt (StVO; SG 952.200). |
Kann ich den Entzug in eine Busse oder Geldstrafe umwandeln? |
Nein, eine Umwandlung in eine Geldleistung oder in eine andere Massnahme (z.B. Sozialarbeit) ist nicht möglich. |
An wen muss ich mich bei Fragen zum Strafverfahren wenden? |
Haben Sie Fragen zum Strafverfahren oder möchten Sie Ihre strafrechtlichen Akten einsehen, so müssen Sie sich an die Strafbehörde wenden. Zuständig ist in aller Regel die Staatsanwaltschaft am Begehungsort. |
Ich habe das Schreiben "Abwarten strafrechtliche Erledigung" erhalten. Was bedeutet das und was muss ich nun tun? |
Ist der Sachverhalt unklar oder wird durch die betroffene Person bestritten, wird der Ausgang des parallel laufenden Strafverfahrens abgewartet. Das Administrativ-Verfahren wird bis zum vorliegen eines rechtskräftigen Urteils sistiert. Sie müssen vorerst nichts unternehmen und werden von uns schriftlich informiert, wenn das Verfahren wieder aufgenommen wird. |
Ich wurde im Strafverfahren verurteilt, was passiert nun? |
Die Administrativbehörde wird über den Ausgang des Verfahrens informiert und erhält eine Kopie des Strafbefehls, sobald dieser rechtskräftig ist. Die betroffene Person wird durch uns mittels Schreiben "Rechtliches Gehör" darüber informiert, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird. Die Administrativbehörde ist bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich an das Urteil der Strafbehörde gebunden. |