Einsatz von Gummigeschossen
Zur Durchsetzung der Sicherheit und von polizeilichen Anweisungen kann die Kantonspolizei Basel-Stadt bei Ordnungsdiensteinsätzen Gummigeschosse (Gummischrot) und andere Hilfsmittel verwenden. Hier finden Sie alle nötigen Informationen zu diesem Thema.
FAQ - Einsatz von Gummigeschossen
Frage | Antwort |
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Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der Einsatz von Gummigeschossen durch die Kantonspolizei? | Der Einsatz von Gummigeschossen leitet sich aus § 46 des Polizeigesetzes ab. Diese Bestimmung erlaubt der Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen einzusetzen. Dafür darf sie sich geeigneter Hilfsmittelbedienen und muss diese verhältnismässig einsetzen. Der Ratschlag zum Polizeigesetz erwähnt sogar explizit den Einsatz von Gummischrot. |
Welche Rolle hat die Verhältnismässigkeit in dieser Sache? | Im Rahmen der Verhältnismässigkeit wird immer geprüft, ob das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich ist, um die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Zusätzlich wird geprüft, ob eine Balance zwischen Zweck und Mittel gegeben ist. Der Ratschlag zum Polizeigesetz schreibt der Kantonspolizei entsprechend vor, dass jeweils dasjenige Mittel zu wählen ist, das einen «raschen und sicheren Erfolg» gewährleistet und dabei allen Beteiligten gesamthaft am wenigsten schadet. |
Weshalb braucht es überhaupt Gummigeschosse? | Steht die Kantonspolizei einer grösseren Gruppe von Aggressoren gegenüber, kann sie mit dem Distanzmittel des Gummigeschosses diese Gruppe aus der Entfernung in Schach halten oder zurückdrängen ohne physische Gewalt, den geraden Einsatzstock, das Destabilisierungsgerät oder im äussersten Notfall sogar die Schusswaffe einzusetzen. Jedes dieser Mittel erfordert Direktkontakt und führt im Einsatzfalle zu einem höheren Verletzungsrisiko für alle Beteiligten. Der Einsatz von Gummischrot ermöglicht es der Kantonspolizei, mit geringerem personellem Einsatz einer grösseren Gruppe von Aggressoren überhaupt erst entgegenzutreten. Müsste sich die Kantonspolizei im Direktkontakt mit den Aggressoren einer Konfrontation stellen, reichen die bestehenden personellen Ressourcen nicht aus. |
Welchen Gummigeschosswerfer verwendet die Kantonspolizei? | Bei der Kantonspolizei Basel-Stadt wird der LL 06 (Less Lethal 06) eingesetzt. |
Welches Material wird mit dem LL 06 verschossen? | Mit dem LL 06 werden drei Arten von Einsatzmitteln abgefeuert: Im Direktschuss Gummischrot und die Impuls-Patrone SIR (Safe Impact Round) sowie Reizstoffgranaten im Bogenschuss. |
Wie muss man sich Gummischrot vorstellen? | Das Gummigeschoss besteht aus 28 Gummiprismen à 9 Gramm. Die Gummiprismen werden aus einer Hülse abgefeuert und verteilen sich nach dem Austritt. Die Parameter sind so aufeinander abgestimmt, dass bei getroffenen Personen das Verletzungsrisiko so gering wie möglich gehalten werden kann. |
Was ist eine Reizstoffgranate? | Die Reizstoffgranate besteht aus einem Kunststoffzylinder, der mit dem Reizstoff CS (Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) gefüllt ist. |
Was ist ein Safe Impact Round? | Die SIR-Munition (Safe Impact Round), welche aus weichem, geschäumtem Kunststoff besteht, eröffnet die Möglichkeit zum präzisen Wucht-Schuss ohne Eindringen in den Körper: Zurück bleiben bei Körpertreffern Hämatome. |
Was sagen die Gerichte dazu? | Das Bundesgericht hielt in einem Basler Entscheid (6B_837/2018) fest, dass eine Person, die sich in einem unbewältigten Demonstrationszug anschliesst, aus dem bereits Flaschen geworfen werden, in dem sich Teilnehmende bereits prophylaktisch mit Matratzen und anderen Vorrichtungen gegen die Polizei ausrüsten und dessen Teilnehmende bereits abgemahnt wurden, mit einer Konfrontation rechnen muss. Damit einhergehend müsse auch mit Mitteleinsatz und Verletzungsgefahr gerechnet werden. |