Personenkontrolle
Personen- und Fahrzeugkontrollen sind zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich. Bei einer Personenkontrolle geht es um eine Bestimmung zur Feststellung der Identität einer unbekannten Person an Ort und Stelle.
Personenkontrollen dürfen nicht anlassfrei erfolgen, Kontrollen „ins Blaue hinaus" oder nach „Bauchgefühl" sind unzulässig. Der Grund der Kontrolle ergibt sich im Kontext diverser Faktoren wie Person, Örtlichkeit, Zeitpunkt und weiteren Umständen.
FAQ Personenkontrolle
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Warum macht die Polizei Personenkontrollen? | Die Kantonspolizei sorgt im Auftrag der Bevölkerung für Sicherheit und Ordnung. Personenkontrollen führt sie durch um...: - Gefahren abzuwehren - Straftaten zu erkennen - Straftaten zu verhindern - Amts-/Vollzugshilfe zu leisten - Private Rechte zu schützen Personenkontrollen werden oft durchgeführt, wenn der Polizei Delikte oder verdächtige Beobachtungen gemeldet wurden. Am häufigsten wendet sich die Bevölkerung mit folgenden Fällen an die Polizei: Ladendiebstahl, Streit (z.B. Tätlichkeit), Einbruch, verdächtige Person, Diebstahl, betrunkene Person, zur Fahndung ausgeschriebene Person, verwirrte Person, Betrug, Unfug, Drogen, Belästigung, Raub etc. |
Wie läuft eine Personenkontrolle ab? | In der Regel wird die Kontrolle durch zwei Mitarbeitende der Polizei durchgeführt. Eine Person spricaht, die andere Person sichert und beobachtet das Umfeld. Diese Aufgabenteilung hat mit der Sicherheit aller Beteiligten in der Kontrolle zu tun. Diese ungewohnte Situation kann für die Betroffenen befremdlich oder unfreundlich wirken. Aus diesem Grund versuchen wir immer eine Personenkontrolle rasch und so diskret wie möglich durchzuführen. Wenn immer möglich, ist der kontrollierten Person der Grund für die Kontrolle anzugeben. Meistens kann dies aus ermittlungstaktischen Gründen nicht während, sondern erst nach der Kontrolle gemacht werden. Eine Personenkontrolle sollte nur so lange wie zwingend nötig dauern. Wenn immer möglich sollte eine Personenkontrolle vor Ort durchgeführt werden. Die Kontrolle kann auf dem Polizeiposten weitergeführt werden, wenn: - Ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann (z.B. weil sie keinen Ausweis auf sich trägt); - Ihre Identität nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unter Preisgabe der Diskretion festgestellt werden kann; - Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Angaben bestehen; - Zweifel an der Echtheit der Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen.
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Rechte und Pflichten in einer Personenkontrolle? | Es besteht keine Pflicht, immer eine ID oder einen Pass auf sich zu tragen. Dennoch empfiehlt es sich, immer eine ID oder einen Pass dabeizuhaben. Denn die Polizei darf zum Beispiel zur Aufklärung oder Verhinderung einer Straftat eine Person anhalten und auf den Polizeiposten mitnehmen, um ihre Identität abzuklären. Verweigert die Person die Kontrolle, kann sie angehalten und für Abklärungen auf den Polizeiposten mitgenommen werden. Zusätzlich kann bei Diensterschwerung verzeigt werden. Wenn die Situation eskaliert und es allenfalls zu Drohungen und / oder Tätlichkeiten gegen die Polizei kommt, kann wegen Hinderung einer Amtshandlung oder wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte ein Strafverfahren eingeleitet werden. Was passiert mit den Daten nach der Personenkontrolle? Wenn nichts gegen eine Person vorliegt, werden keine Daten erfasst und somit nichts gespeichert. |
Was kann eine Person tun, wenn sie von der Polizei kontrolliert wird? | Die Person sollte sich ruhig verhalten und kooperativ sein. Die Person kann nach dem Grund der Kontrolle fragen, in der Regel erhält die Person nach der Kontrolle Auskunft. Die Polizei hat den Auftrag, die Kontrolle verhältnismässig, respektvoll und taktvoll durchzuführen Zudem soll die Kontrolle gründlich und sicher vonstattengehen. Hat eine Person Anlass für eine Beschwerde, dann stehen ihr folgende Optionen offen: - Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartementes Basel-Stadt |
Darf eine Person eine Personenkontrolle filmen? | Filmen ist in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt. Gesichter dürfen aber nicht erkennbar sein, d.h. keine Porträtaufnahmen. Verbreiten der Filme z.B. auf den sozialen Medien (Facebook, Instagram, Twitter, etc.) ist aufgrund des Persönlichkeitsrechts problematisch, die Gesichter müssen unkenntlich gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Darf sich eine Person in eine Personenkontrolle einmischen oder stören? | Eine Störung der Personenkontrolle zieht diese unnötig in die Länge und kann für die kontrollierte Person insofern nachteilig werden, als dass diese auf den Polizeiposten mitgenommen werden muss, auch zum eigenen Schutz vor der die Polizeikontrolle störenden Person. Störende oder die Kontrolle behindernde unbeteiligte Personen können aus Gründen des Eigenschutzes sowie zum Persönlichkeits- und Datenschutz der zu kontrollierenden Person im Rahmen der Verhältnismässigkeit gemäss weggewiesen oder ferngehalten werden. Sollten Störende oder die Kontrolle behindernde unbeteiligte Personen die Polizeianweisungen nicht befolgen, kann zusätzlich Diensterschwerung verzeigt werden. Wenn die Situation eskaliert und es allenfalls zu Drohungen und / oder Tätlichkeiten der Störenden oder der Kontrolle behindernden unbeteiligten Personen gegen die Polizei kommt, kann wegen Hinderung einer Amtshandlung oder wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte rapportiert werden. Nach der Kontrolle kann die Person auf die Polizisten zugehen, diese dürfen aber den Grund der Kontrolle nur dem Kontrollierten mitteilen. |