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Steuerzahlung und Fristen

Sie haben Ihre Steuerrechnung erhalten? Hier erfahren Sie unter anderem, wie Sie Ihre Steuern jederzeit online einsehen können. Weiter finden Sie Tipps, wie Sie Sollzinsen vermeiden können und was zu tun ist, falls Sie eine Abzahlung in Raten bevorzugen.

Elektronisches Steuerkonto

Im elektronisch Steuerkonto eSteuern.BS können Sie jederzeit Ihren Kontoauszug einsehen, Umbuchungen und Auszahlungen veranlassen und neue Einzahlungsscheine generieren. Ausserdem können Sie Ihre Steuererklärung ohne Downloads vollständig elektronisch einreichen.

Vorauszahlung

Gerne helfen wir Ihnen weiter zum Thema Vorauszahlungen.

Zahlungsfrist

Frist für die Zahlung der Steuern

Die geschuldeten Steuern sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung zu zahlen. Eine provisorische Rechnung auf den Fälligkeitstermin wird für die kantonalen Steuern nicht erstellt. Die definitive Steuerforderung erfolgt auf Grund der Veranlagungsverfügung mit der Steuerabrechnung.

Die direkte Bundessteuer muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Die definitive Steuerforderung erfolgt auf Grund der Veranlagungsverfügung mit der Steuerabrechnung.

Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird an den Ablauf der Frist erinnert. Diese Erinnerung ist gebührenfrei. Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungspflichtige Person gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von CHF 40.00 erhoben. Bleiben die Mahnungen ohne Wirkung und muss gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet werden, wird eine Umtriebsgebühr von CHF 50.00 für die Inkassomassnahmen erhoben.

Fristerstreckungen

Fristerstreckungen für Steuerzahlungen sind möglich. Das erste Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist ist gebührenfrei, soweit keine Fristerstreckung über das Ende des Jahres der Steuerfälligkeit hinaus verlangt wird. Für jedes weitere Gesuch sowie für Gesuche um Fristerstreckung über das Ende des Jahres der Steuerfälligkeit hinaus wird eine Gebühr von CHF 40.00 erhoben.

Bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, bei der Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist das erste Gesuch gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung beantragt wird.

Fristerstreckungen sind auch in Form von Ratenzahlungen möglich.

Verzinsung

Gerne helfen wir Ihnen weiter zum Thema Verzinsung.

Ratenzahlung

Die Zahlungsfrist kann erstreckt oder Ratenzahlungen bewilligt werden, wenn die Steuerforderung nicht innert 30 Tagen bezahlt werden kann.

Telefonisch können nur drei Raten oder Raten bis Ende Fälligkeitsjahr beantragt werden. Detaillierte Informationen zu Zahlungsabkommen finden Sie in den entsprechenden Merkblättern.

Eine Prüfung Ihres Gesuchs erfolgt nur, wenn Sie die Angaben im Budgetplan mit Kopien der Originaldokumente belegen.

Budgetplan

Hier finden Sie den Budgetplan für Ihren Antrag auf Ratenzahlung.

Budgetplan (Startet einen Download)

Stundung und Steuererlass

Wenn der Bezug der geschuldeten Steuern eine besondere Härte darstellt, kann die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen werden. Das begründete Gesuch ist an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zu richten:

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Ressort Steuererlass Fischmarkt 10 Postfach 4001 Basel

Budget- und Schuldenberatungen

Verschiedene Stellen im Kanton Basel-Stadt bieten Budget- und Schuldenberatungen an und führen Schuldensanierungen durch:

Familien-, Paar- und Erziehungsberatung
Greifengasse 23, CH-4058 Basel
Telefon +41 61 686 68 68
info@fabe.ch

Plusminus
Ochsengasse 12, CH-4058 Basel
Telefon +41 61 695 88 22
info@plusminus.ch
 
Weitere Beratungsstellen sind im nachfolgenden Dokument aufgeführt:

Liste der Beratungsstellen Basel-Stadt

Beratungsstellen Basel-Stadt (Startet einen Download)

Betreibung

Werden die ausstehenden Steuerforderungen, Zinsen oder Gebühren auf Mahnung hin nicht bezahlt, wird gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet. Das Ergebnis eines ganz oder teilweise erfolglosen Pfändungsvollzuges nach einer Betreibung auf Pfändung oder einem Konkurs ist eine Verlustscheinforderung. Ein Verlustschein verjährt nach 20 Jahren.

Bezahlte Betreibungen von Privatpersonen können auf schriftlichen Antrag hin zurückgezogen werden, sofern keine weiteren unbezahlten Forderungen bei der Steuerverwaltung oder der zentralen Inkassostelle bestehen.

Bezahlte Betreibungen von juristischen Personen können einmalig ebenfalls auf schriftlichen Antrag hin zurückgezogen werden. Bedingung dafür ist, dass in den letzten fünf Jahren höchstens zwei Betreibungen eingeleitet wurden und keine weitere gemahnte Forderungen bei der Steuerverwaltung oder der zentralen Inkassostelle bestehen. Diese Bedingungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.

Für die Prüfung wird das Datum des Antrags berücksichtigt. Die ordentlichen kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer einer Steuerperiode gelten als eine Betreibung.

Kontakt

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Betreibung

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