Kindesanerkennung
Sie sind oder werden Vater und sind nicht mit der Mutter des Kinds verheiratet? Wie verläuft das Verfahren, um das eigene Kind zu anerkennen? Welche Dokumente benötigen Sie für eine Anerkennung?
Verhältnis zum Kind gemäss Gesetz
Die Beziehung zwischen Kindern und ihren Eltern ist wichtig (Kindsverhältnis). Im Gesetz sind alle Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern festgelegt. Wenn eine Frau ein Kind bekommt, ist sie automatisch die rechtliche Mutter. Ist die Mutter verheiratet, gilt ihr Ehemann oder in bestimmen Fällen die Ehefrau (Merkblatt: Elternschaft der Ehefrau) als rechtlicher Vater. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, müssen sie die Vaterschaft gesetzlich feststellen lassen. Dieses Vorgehen heisst Kindesanerkennung (auch Vaterschaftsanerkennung genannt).
Zivilstandsamt
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Freitag:
08.00 - 11.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch:
08.00 - 11.00 Uhr
Donnerstag:
08.00 - 11.00 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
Für einzelne Dienste gelten eingeschränkte Servicezeiten.
Persönliche Beratung zur Kindesanerkennung
An folgenden Tagen erhalten Sie ohne Termin Informationen zur Kindesanerkennung:
- Dienstag, 14:00-16:00 Uhr
- Donnerstag, 13:30-17:30 Uh
Hinweis: Dies gilt nur für Auskünfte. Für die Durchführung der Anerkennung ist eine Terminvereinbarung nötig.
Die Innenräume sind barrierefrei zugänglich. Für den Zutritt zum Gebäude bitte beim Haupteingang klingeln.
Voraussetzungen für eine Kindesanerkennung
Für die rechtsgültige Anerkennung eines Kindes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es besteht kein väterliches Kindsverhältnis:
Die Anerkennung ist unzulässig, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist. Laut Gesetz (Art. 255 ZGB) gilt der Ehemann der Mutter als Kindsvater. Die Vermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Vaters. Eine Anerkennung des Kindes durch seinen leiblichen Vater kann in diesen Fällen erst erfolgen, nachdem die gesetzlich vermutete Vaterschaft des Ehemannes gerichtlich beseitigt worden ist.
Die Vaterschaft ist wahrscheinlich:
Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. Ist die Vaterschaft nicht möglich, muss die Anerkennung verweigert werden. Es bleibt die Möglichkeit einer Adoption.
Die Handlungsfähigkeit ist gegeben:
Handlungsfähig sein bedeutet, die anerkennende Person ist urteilsfähig und volljährig. Verbeiständete Personen und urteilsfähige Minderjährige brauchen für die Anerkennung eines Kindes die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Umfassend verbeiständete Personen nach Art. 398 ZGB können keine diesbezügliche Erklärung abgeben.
Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen.
Die Anerkennung muss nicht im Interesse des Kindes sein. Weder das Kind, noch sein Vertreter, noch die Mutter müssen der Anerkennung zustimmen. Bei Zweifeln an der Vaterschaft des Anerkennenden kann jedoch die Mutter oder das Kind die Anerkennung anfechten. Es spielt auch keine Rolle, ob der Anerkennende verheiratet ist oder nicht: Ein verheirateter Vater kann sein von einer anderen Frau geborenes Kind anerkennen.
Wie wirkt sich eine Kindesanerkennung aus?
Wenn der Vater das Kind anerkennt, kann dies nicht rückgängig gemacht werden. Es ist eine unwiderrufliche Erklärung. Damit entsteht ein gesetzlich anerkanntes Kindsverhältnis zwischen ihm und dem Kind.
Name des anerkannten Kindes:
- Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie mit der Geburtsmeldung schriftlich, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
- Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge bei einem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.
- Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder.
In sämtlichen übrigen Punkten (Rechte und Pflichten) ist das anerkannte Kind dem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt. So ist das anerkannte Kind insbesondere seinem Vater gegenüber gleich erbberechtigt wie ein allfälliges anderes eheliches Kind. Heiraten die Eltern einander, so ist das vorher geborene und durch den Vater anerkannte Kind auch bezüglich Name, Bürgerrecht und elterlicher Sorge einem in der Ehe geborenen Kind gleichgestellt.
Gebühren
Die Entgegennahme, Prüfung und Beurkundung der Kindesanerkennung kostet als Grundgebühr 75 Franken. Für zusätzliche Aufwände wie zum Beispiel die Abgabe einer Namenserklärung oder der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge können weitere Gebühren anfallen.
Was müssen Sie tun, um Ihr Kind anzuerkennen?
Folgende Dokumente brauchen Sie in der Regel für die Anerkennung:
Schweizer Staatsangehörige:
Anerkennender Elternteil:
- Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als acht Wochen), sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft
- Persönlicher Ausweis (ID / Pass)
Mutter:
- Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als acht Wochen), sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft
- Persönlicher Ausweis (ID / Pass), nur wenn bei der Anerkennung persönlich anwesend
Ausländische Staatsangehörige:
Je nach Heimatstaat und Zivilstand benötigen ausländische Eltern verschiedene Dokumente. Fragen Sie rechtzeitig beim Zivilstandsamt nach, dann gibt es keine Verzögerungen. Für eine individuelle Beratung senden Sie uns bitte untenstehendes Formular per E-Mail an: kindesanerkennung@jsd.bs.ch
Kontakt
Zivilstandsamt Basel-Stadt
- E-Mail: kindesanerkennung@jsd.bs.ch
- Tel.: +41 61 267 95 90