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Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung)

Haben Sie Fragen zu den Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung der Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung)? Oder zur Aufrechterhaltung? Auf dieser Seite finden Sie die nötigen Informationen.

Wie kann ich die C-Bewilligung verlängern?

Die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) wird um fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind.

Sechs bis acht Wochen vor Bewilligungsablauf wird automatisch ein Verfallsanzeige-Formular an die Meldeadresse (private Wohnadresse) geschickt. Nach Einreichung des ausgefüllten Formulars beim Migrationsamt Basel-Stadt prüft dieses die Verlängerung der C-Bewilligung.

Gesuche sind so rasch als möglich nach Erhalt der Verfallsanzeige schriftlich an folgende Adresse einzureichen:

Migrationsamt Basel-Stadt
Abteilung Bewilligungen
Spiegelgasse 12
4001 Basel

Benötigte Unterlagen:

Erfassung der Biometriedaten

Falls noch keine Biometriedaten vorhanden oder diese abgelaufen sind, stellt Ihnen das Migrationsamt nach Prüfung der Verlängerung schriftlich per Post einen Termin zur Biometriedatenerfassung zu. Informationen zu einer allfälligen Verschiebung dieses Termins finden Sie auf der Seite Biometrische Datenerfassung, Termin verschieben.

Zustellung der verlängerten C-Bewilligung

Nach Erfassung der Biometriedaten wird Ihnen der neue Ausweis per Einschreiben an Ihre Wohnadresse zugestellt.


Wie erhalte ich die C-Bewilligung?

Grundsätzlich wird die C-Bewilligung nach einem ordnungsgemässen, ununterbrochenen und anrechenbaren Aufenthalt von zehn, in bestimmten Fällen von fünf Jahren von Amtes wegen erteilt. 

Aufenthaltsfrist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Staatsangehörigen von Liechtenstein, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien kann die Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe oder Rückstufungsgründe nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen vorliegen und sie integriert sind. Ohne Rechtsanspruch kann zudem nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung an folgende Staatsangehörige erteilt werden: Andorra, Finnland, Irland, Island, Luxemburg, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweden, Vatikan-Stadt, Vereinigtes Königreich sowie Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika. Für Staatsangehörige aus allen anderen Staaten wird ein Aufenthalt von zehn Jahren vorausgesetzt.

Aufenthaltsfrist für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Wer der Aufenthaltsfrist von zehn Jahren unterstellt ist, kann frühestens nach fünf Aufenthaltsjahren ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der C-Bewilligung einreichen. 


Was sind die Voraussetzungen für eine C-Bewilligung?

Die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber einer B-Bewilligung erhalten die C-Bewilligung, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Respektierung der Werte der Bundesverfassung (vor allem keine Verurteilungen, keine privat- oder öffentlich-rechtlichen Schulden). 
  • Gute Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Sprache: Mindestens Referenzniveau B1 mündlich (vorzeitige Erteilung) oder A2 mündlich sowie A1 schriftlich des Europäischen Sprachenportfolios. Die Kenntnisse müssen durch ein anerkanntes Sprachzertifikat (beispielsweise TELC, Goethe, ÖSD, fide) nachgewiesen werden. Informationen über das Integrations- und Sprachkursangebot im Kanton Basel-Stadt finden Sie auf der Website des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt oder über GGG Migration oder über das Migrationsamt Basel-Stadt. 
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, das heisst bestehendes Arbeitsverhältnis, wirtschaftliche Unabhängigkeit oder aktuelle Ausbildung: Nachweis einer Erwerbstätigkeit mit Kopie des Arbeitsvertrags und der drei letzten Lohnabrechnungen oder einer Aus- oder Weiterbildung im Rahmen des offiziellen Bildungssystems (Schule, Fachhochschule, Universität). Für selbstständig Erwerbende braucht es Unterlagen, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit nachweisen, insbesondere die letzte Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung, Erfolgsrechnung und Kontoauszüge über die Einkünfte der letzten sechs Monate.
  • Bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen: Bestätigung der Schule bzw. des Bildungsinstituts betreffend Einschulung oder aktuelle Zeugniskopie.

Ausnahmen hinsichtlich des Sprachnachweises, der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung bei wichtigen Gründen

Bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ist den persönlichen Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen. Dies vor allem, wenn die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können, namentlich bei:

  • einer körperlichen, geistigen und psychischen Behinderung.
  • einer schweren oder lang andauernden Krankheit.
  • anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.

Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises 

 Kein Sprachnachweis ist erforderlich wenn:

  • Deutsch als Muttersprache gesprochen wird.
  • während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in deutscher Unterrichtssprache besucht wurde.
  • eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (z. B. Lehre, Gymnasium oder Fachmittelschule) oder Tertiärstufe (z. B. Universität, Hochschule oder Fachhochschule) in deutscher Sprache absolviert wurde. Die Ausbildung muss nicht unbedingt in der Schweiz absolviert worden sein.

Was ist nach einem Auslandaufenthalt?

Die C-Bewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Es gelten die gleichen Kriterien wie bei der normalen Erteilung der C-Bewilligung. Die Prüfung erfolgt nur auf Gesuch hin.


Was ist nach einer Rückstufung?

Wurde die C-Bewilligung widerrufen und durch eine B-Bewilligung ersetzt, kann die C-Bewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden. Es gelten dieselben Kriterien wie bei der normalen Erteilung der C-Bewilligung. Die Prüfung erfolgt nur auf Gesuch hin.


Wie stelle ich ein Gesuch um Erteilung der C-Bewilligung?

Es werden folgende Unterlagen benötigt: 

Gesuchseinreichung

Das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und die notwendigen Unterlagen können Sie uns per Post an folgende Adresse einreichen:

Migrationsamt Basel-Stadt
Abteilung Bewilligungen
Spiegelgasse 12
4001 Basel

oder mittels E-Mail: migrationsamtwebanfragen@bs.ch


Wie kann ich die C-Bewilligung bei einem längeren Auslandaufenthalt aufrechterhalten?

Die C-Bewilligung erlischt durch Abmeldung oder wenn sich die Ausländerinnen und Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhalten. Vor Ablauf dieser sechs Monate kann ein Gesuch um Aufrechterhaltung der C-Bewilligung beim Migrationsamt Basel-Stadt eingereicht werden. Die C-Bewilligung kann bei Gutheissung des Gesuchs bis maximal vier Jahre aufrechterhalten werden. 
 

Welche Formulare muss ich einreichen?


Weitere Informationen gewünscht?

Brauchen Sie weitere Informationen zur Niederlassungsbewilligung? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Entweder telefonisch über

+41 61 267 70 70 (Montag bis Freitag, 08:00 bis 12:00 Uhr)

oder über das Kontaktformular


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Gesetzliche Grundlagen

Für dieses Thema zuständig

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