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Artenschutz

Die Tier- und Pflanzenpopulationen der Welt sollen durch eine umweltfreundliche Nutzung erhalten bleiben. Aus diesem Grund wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES gegründet.

Internationales Artenschutzabkommen

Bei jedem Grenzübertritt müssen die Vorschriften des internationalen Artenschutzabkommens und der eidgenössischen Artenschutzgesetzgebung eingehalten werden. Dabei erfolgen entweder aus Unwissenheit über die Vorschriften oder aber absichtlich immer wieder mal Verstösse gegen das Abkommen und gegen die Artenschutzgesetzgebung.

Ziel und Funktion

CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist ein internationales Abkommen. Das Hauptziel von CITES ist es, den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten so zu regeln, dass dieser nicht das Überleben der betroffenen Arten gefährdet. Das Übereinkommen wurde 1973 in Washington D.C. verabschiedet. Es trat 1975 in Kraft. Mittlerweile sind über 180 Staaten Vertragsparteien des Abkommens.

CITES und die Schweiz

Die Schweizer Artenschutzgesetzgebung enthält die Regeln des CITES-Abkommens. Sie umfasst weitere Vorschriften zum Schutz von weiteren Wildtierarten, die im CITES-Abkommen nicht genannt sind.

In der Schweiz achtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) darauf, dass die Gesetze zum Schutz von Tieren und Pflanzen eingehalten werden. Dies geschieht gemeinsam mit den Tierärzten an der Grenze und speziellen Stellen, die den Artenschutz kontrollieren. Das Kantonale Veterinäramt Basel-Stadt übernimmt diese Aufgaben in der Nordwestschweiz.

Handel nach CITES

Jeder Grenzübertritt von geschützten Tieren oder Produkten aus diesen Tieren fällt unter den Begriff Handel nach CITES. Geschützte Arten darf man international handeln oder exportieren, wenn das Ursprungsland eine Genehmigung (Artenschutzzeugnis) ausgestellt hat. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Export das Überleben der Art nicht gefährdet. So können die Ursprungsländer selbst entscheiden, wie sie ihre Tiere und Pflanzen nutzen wollen. 

Die Einfuhrländer unterstützen die Exportländer, indem sie die Einhaltung der CITES-Regeln überwachen. Deshalb braucht man eine Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Schutzstufen

Die durch CITES geschützten Arten werden je nach Gefahr, in der sie sich befinden, in 3 Schutzstufen eingeteilt (Anhänge I bis III).

Anhang I (die strengste Schutzstufe) 

Dieser Katalog enthält Tier- und Pflanzenarten, die vom Aussterben bedroht sind. Ein Handel kann deren Population noch mehr beeinträchtigen. Damit sie nicht aussterben, ist der Handel mit diesen Tieren und Pflanzen oder deren Teilen und Produkten entweder verboten oder nur mit einer Ausfuhrbewilligung und einer Einfuhrbewilligung erlaubt.

Anhang II 

In diesem Katalog stehen Tiere und Pflanzen, die noch nicht vom Aussterben bedroht sind. Sie könnten es aber sein, wenn der Handel nicht streng kontrolliert wird. Deshalb braucht man immer eine Ausfuhrbewilligung und teilweise eine Einfuhrbewilligung, um diese Tiere und Pflanzen zu importieren oder exportieren.

Anhang III

In diesem Katalog finden sich Arten, die nur regional geschützt sind. 

Was heisst artgeschützt?

Artgeschützte Tiere, die man in den 3 Katalogen findet, sind zum Beispiel spezielle Schlangenarten, rote und schwarze Korallen, alle Meeresschildkröten und viele der übrigen Schildkröten, die meisten Papageien, Seepferdchen, alle Wildkatzen, gewisse Riesenmuscheln, Vogelspinnenarten und Skorpione. Auch Produkte wie Alligatorenleder, Felle, Lebensmittel oder Schmuck aus diesen Tieren fallen darunter. Artgeschützte Pflanzen sind beispielsweise alle Kakteen, Orchideen, brasilianisches Rosenholz, Palo Santo und das rote Sandelholz. 

Neben den geschützten Tieren brauchen fast alle Wildtiere für die Einfuhr eine Bewilligung. Viele nicht geschützte Waren müssen kontrolliert werden, selbst wenn man keine Einfuhrbewilligungen braucht.

Kontakt

Kantonales Veterinäramt

Karte von Basel-Stadt
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Schlachthofstrasse 55
4056 Basel

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

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