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Strafbefehlsverfahren

Im Strafbefehlsverfahren urteilt das Strafgericht nach erfolgter Einsprache, wenn die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält und die Akten dem Gericht überweist.

Gerichtssaal, Blick vom Rednerpult aus
© Sandra Wyss

Erlass durch Staatsanwaltschaft

Bei relativ geringfügigen Straftaten kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren unter Umständen mit einem Strafbefehl abschliessen. Ein Beweisverfahren ist dann in der Regel nicht notwendig. 

Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl erlassen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Sachverhalt ist ausreichend geklärt.
  • Eine Busse oder eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten steht zur Diskussion.

Einsprachemöglichkeit

Wenn die beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist, kann sie innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Dies gilt auch für weitere allfällig betroffene Personen. 

Wird keine Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. 

Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind, und entscheidet dann:

  • ob sie am Strafbefehl festhält
  • das Verfahren einstellt
  • einen neuen Strafbefehl erlässt
  • Anklage beim Gericht erhebt

Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung eines ordentlichen erstinstanzlichen Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt dann als Anklageschrift. 

Bleibt der Einsprecher der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt er sich nicht vertreten, gilt die Einsprache als zurückgezogen.

Rechtliche Grundlagen

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