Laserpointer
Was gilt als Laserpointer?
Als Laserpointer gilt eine Lasereinrichtung, die aufgrund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann.
Laserklassen
Laser werden in die Klassen 1, 1C, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 eingeteilt. Je höher die Klasse umso grösser ist die Gefahr für die Gesundheit. Besonders gefährdet sind die Augen.
Gesetzliche Grundlagen
Was bedeutet das Verbot von Laserpointern?
Im Gesetz werden die Punkte Neuerwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Besitz und die Verwendung von Laserpointern geregelt.
Seit dem 1. Juni 2019 ist die Verwendung von Laserpointern im Freien verboten.
Jeglicher Umgang (Neuerwerb, Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr) mit handgeführten Laserpointern stärker als Klasse 1 ist strafbar.
Erlaubte Laser
Baustellenlaser, Distanzmessgeräte, Vermessungslaser, Laserscanner für Kassensysteme, Temperaturmessgeräte, in Produkten eingebaute Laser (DVD-Player etc.) gelten nicht als Laserpointer.
Was ändert sich für die Laserpointer, die ich bei Vorträgen und Präsentationen nutze?
Es dürfen ab dem 1. Juni 2021 (Ende der 2-jährigen Übergangsfrist) nur noch Laserpointer der Laserklasse 1 in Innenräumen und zu Präsentationszwecken verwendet werden.
Was soll ich tun, wenn ich geblendet worden bin?
- Schliessen Sie die Augen.
- Drehen Sie sich von der Lichtquelle weg.
- Warnen Sie andere Personen.
- Melden Sie den Vorfall der Polizei.
- Suchen Sie bei Sehbeschwerden oder Schmerzen einen Arzt auf.
Wie entsorge ich Laserpointer?
Entfernen Sie die Batterien.
Laserpointer können bei der Verkaufsstelle, bei einer öffentlichen Sammelstelle (Elektroschrott) oder bei jedem Polizeiposten abgegeben werden.
Hier finden Sie die Standorte der Kantonspolizei Basel Stadt.
Mögliche Delikte gemäss NISSG und Strafgesetzbuch
- Einfuhr, Durchfuhr, Anbieten, Abgabe und/oder Besitz eines verbotenen oder falsch gekennzeichneten, handgeführten Laserpointers (Art. 23 V-NISSG)
- Tätlichkeit (Art. 126 StGB)
- einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
- schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
- Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB)
- Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB)
- Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB)
Erfahrung der Kantonspolizei mit Laserpointern
Die Erfahrung zeigt, dass viele Laserpointer, die nicht im Fachhandel und vor allem im Ausland (Strassenhandel, Internet) erworben wurden, zu stark, falsch beschriftet und damit als gefährlich einzustufen sind.