Breadcrumb-Navigation

Zwangsmassnahmengericht

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet über die Anordnung bzw. die Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie über weitere Zwangsmassnahmen (z.B. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Einsatzes eines verdeckten Ermittlers oder Überwachung von Bankbeziehungen).

Blick aus Richterperspektive in den Saal, aber von hinter seinem Stuhl aus fotografiert
© Sandra Wyss

Anordnung von Untersuchungshaft

Wird eine beschuldigte Person festgenommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnamengericht die Anordnung von Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme beantragen. Wenn dies nicht geschieht, muss die fragliche Person wieder aus der Haft (Polizeigewahrsam) entlassen werden.

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit Eingang des Antrags, ob die beschuldigte Person in Untersuchungshaft genommen wird. Haft kann nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies ein Haftgrund besteht. 

Haftgründe sind: 

  • Fluchtgefahr
  • Kollusionsgefahr
  • Verdunkelungsgefahr 
  •  Fortsetzungsgefahr
  • Androhung eines schweren Verbrechens

Vorgehen

Nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft setzt das Zwangsmassnahmengericht eine mündliche Verhandlung an. An dieser wird der Betroffene, gegebenenfalls mit seinem Verteidiger, zu Tatverdacht und Haftgründen angehört. Diese Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Staatsanwaltschaft kann zur Teilnahme verpflichtet werden. 

Die erstmals angeordnete Untersuchungshaft ist auf maximal drei Monate beschränkt, kann aber auch auf kürzere Dauer verfügt werden.

Haftverlängerung

Besteht der Haftgrund nach Ablauf der festgesetzten Dauer der Untersuchungshaft weiter, kann die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Das Zwangsmassnahmengericht fällt seinen Entscheid in der Regel in einem schriftlichen Verfahren. Es kann aber auch eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung anordnen. 

Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.

Ende der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft endet mit der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht. Die Staatsanwaltschaft kann mit der Anklageerhebung geleichzeitig die Anordnung von Sicherheitshaft beantragen. 

Sicherheitshaft wird wiederum auf maximal 3 Monate, in Ausnahmefällen auf bis zu 6 Monate befristet. Sie kann danach aber weiter verlängert werden.

Zwangsmassnahmengericht

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet über Haftentlassungsgesuche von Inhaftierten, selbst wenn die Staatsanwaltschaft respektive die Verfahrensleitung des Strafgerichts diesen nicht entsprochen haben.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft grundsätzlich bei der Beschwerdeinstanz anfechten.

Neben der Anordnung respektive Verlängerung von Haft kann das Zwangsmassnahmengericht auch noch weitere Zwangsmassnahmen anordnen (z.B. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Einsatzes eines verdeckten Ermittlers oder Überwachung von Bankbeziehungen).

Rechtliche Grundlagen

Inhalt aktualisiert