Prozesskosten
Gerichtsgebühren
Für die mutmasslichen Prozesskosten hat die Klagpartei einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Höhe der Prozesskosten hängt vom Streitwert (Höhe der gerichtlich eingeklagten Forderung) ab.
Diejenige Partei, die in einem Prozess unterliegt, trägt die Prozesskosten. Bei Nichteintreten und bei Klagrückzug trägt diese Kosten in der Regel die Klagpartei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
Höhe der Gerichtsgebühren gemäss § 5 des Reglements vom 11. September 2017 über die Gerichtsgebühren:
Streitwert in CHF | Gerichtsgebühren in CHF |
bis 10'000.-- | 200.-- bis 1'000.-- |
über 10'000.-- bis 30'000.-- | 1'000.– bis 3'000.– |
über 30'000.-- bis 100'000.-- | 3'000.-- bis 6'000.-- |
über 100'000.-- bis 500'000.-- | 6'000.-- bis 20'000.-- |
über 500'000.-- bis 1'000'000.-- | 20'000.-- bis 30'000.-- |
über 1'000'000.-- bis 5'000'000.-- | 30'000.-- bis 60'000.-- |
über 5'000'000.-- | 0.5% bis 1.5%, mindestens 60'000.-- |
Die Gebühr kann sich verdoppeln oder vervielfachen (komplexe Verfahren, Schriftenwechsel, zusätzliche Verhandlungen, Gutachten, Augenschein etc.).
Die Gebühr kann sich in gewissen Fällen reduzieren (Verzicht auf schriftliche Entscheidbegründung, Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid etc.).
In mietrechtlichen Streitigkeiten betreffend Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, Kündigungsschutz, Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses beträgt die Gebühr CHF 200.- bis max. 30% der Grundgebühr.
Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Grundgebühr CHF 200.- bis 250'000.-.
Bei Scheidungen beträgt die Gebühr 2/5 des monatlichen Nettolohnes (inkl. 13. Monatslohnes) des alleinverdienenden Ehegatten/eingetragenen Partners bzw. bei Doppelverdienenden 1/3 des gemeinsam erworbenen Nettolohnes, falls dieser Betrag höher ist als 2/5 des Monatslohnes der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF 120'000.– wird ein Zuschlag von 2,5 bis 5‰ des Nettovermögens berechnet. Bei komplexen Verfahren kann die Gebühr erhöht werden.
Bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren beträgt die Gebühr 2/5 der nach den vorstehenden Grundsätzen errechneten Gebühr, mindestens aber CHF 500.– und maximal CHF 5'000.–.
In Verfahren über Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Unterhaltspflichten wird die Gebühr grundsätzlich nach Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch die Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess. Dasselbe gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzungen im separaten Verfahren und für Abänderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen.
Bei Vaterschaftsklagen, Anfechtung der Vaterschaftsvermutung und ähnlichen Verfahren beträgt die Grundgebühr CHF 500.– bis CHF 5’000.–. Wird mit der Statusklage eine Unterhaltsklage verbunden, beträgt die Grundgebühr für die Unterhaltsklage CHF 500.– bis maximal 1/3 des Monatseinkommens des Kindsvaters.
Parteientschädigung bei anwaltlicher Vertretung
Nebst den Prozesskosten fallen auch Anwaltskosten etc. an. Diejenige Partei, die im Prozess unterliegt, trägt neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei bzw. der obsiegenden Parteien, wenn diese anwaltlich vertreten sind. Das Gericht setzt die Parteientschädigung nach dem Reglement über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR) fest (SG 291.400).
Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren bewegt sich das Grundhonorar im folgenden Rahmen (§ 5 HoR):
Streitwert in CHF | Grundhonorar in CHF |
bis 1'000.-- | 100.-- bis 500.-- |
über 1'000.-- bis 5'000.-- | 500.-- bis 1'000.-- |
über 5'000.-- bis 10'000.-- | 1'000.-- bis 2'000.-- |
über 10'000.-- bis 30'000.-- | 2'000.-- bis 3'000.-- |
über 30'000.-- bis 100'000.-- | 4'500.-- bis 10'000.-- |
über 100'000.-- bis 500'000.-- | 10'000.-- bis 30'000.-- |
über 500'000.-- bis 1'000'000.-- | 30'000.-- bis 50'000.-- |
über 1'000'000.-- bis 5'000'000.-- | 50'000.-- bis 100'000.-- |
über 5'000'000.-- | 1 % bis 3% des Streitwertes |
Die Parteientschädigung kann – gleich wie die Gerichtsgebühr – unter Umständen erhöht oder ermässigt werden.
Ist die unterliegende Partei ebenfalls anwaltlich vertreten, so muss sie auch die eigenen Anwaltskosten bezahlen.
Auch wenn das Verfahren kostenlos ist (z.B. Arbeitsstreitigkeiten), ist eine Parteientschädigung zu bezahlen, falls die obsiegende Partei anwaltlich vertreten ist.
In Verfahren, die ihren Ursprung vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, wird grundsätzlich keine Parteientschädigung gesprochen (§ 2a Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes).
Rechtsmittelverfahren
Im Berufungsverfahren in Zivilsachen fallen Gerichtsgebühren grundsätzlich in der Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten an. Im Bewerdeverfahren in Zivilsachen beträgt die Gerichtsgebühr grundsätzlich das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten.
Die Parteientschädigung berechnet sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren. Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert.
Die unentgeltliche Rechtspflege ist bei der Rechtsmittelinstanz neu zu beantragen.
Unentgeltliche Rechtspflege
Verfügt eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel und ist das Verfahren nicht aussichtslos, so wird ihr auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Ist sie anwaltlich vertreten, so kann sie die Übernahme der eigenen Vertretungskosten beantragen. Die Gesuchstellerin muss mit dem Gesuch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse deklarieren.
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch verjährt nach 10 Jahren.
Zivilgericht
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag 08.00-11.30 und 13.45-17.00 Uhr,
Freitag 08.00-11.30 und 13.15-16.00 Uhr.