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Arrest

Der Arrest dient der Sicherung von Geldforderungen. Der Gläubiger kann aufgrund eines Arrestes gemäss Art. 271 ff. SchKG einzelne Vermögenswerte des Schuldners schweizweit vorläufig amtlich beschlagnahmen lassen.

Verfahren

Ist der Schuldner nicht oder nicht gut greifbar für den Gläubiger einer Geldforderung, besteht die Möglichkeit der Legung eines Arrests über das Vermögen des Schuldners. Der Arrest ist in der Art. 271 ff. SchKG geregelt. Er unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:

  1. seine Forderung besteht;
  2. ein Arrestgrund vorliegt;
  3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.

Mögliche Arrestgründe gemäss Art. 271 SchKG für eine fällige Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt sind, sind alternativ:

  1. kein fester Wohnsitz des Schuldners;
  2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
  3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
  4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 beruht;
  5. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
  6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.

Zu beachten ist, dass in den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden kann; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. Im in Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.

Zusammenfassend hat der Gläubiger beim zuständigen Gericht den Arrestgrund, den Forderungsgrund sowie den Standort des Arrestgegenstandes glaubhaft mit Dokumenten zu belegen. Im Falle eines ungerechtfertigten Arrests haftet der Gläubiger sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus dem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann den Gläubiger daher zu einer Sicherheitsleistung verpflichten (Art. 273 SchKG).

Auch wenn der Arrest durch das Gericht bewilligt wurde, ist das Verfahren der Sicherung der Forderung für den Gläubiger noch nicht abgeschlossen: Der Gläubiger hat den Arrest innerhalb bestimmter, sehr kurzer Fristen zu weiter zu verfolgen (Prosekution), ansonsten der Arrest ohne Weiteres dahinfällt (Art. 279 f. SchKG).


Formulare

Das Arrestbegehren muss in Papierform und mit der Unterschrift versehen eingereicht werden.

Arrestbegehren nach Art 271 SchKG (Startet einen Download)

PDF, 229 KB, nicht barrierefrei

Zivilgericht

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