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Eignungsprüfung/-gespräch für Anwältinnen/Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU/EFTA

Das Bundesrecht (Art. 30 BGFA) gibt den Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen in ein kantonales Anwaltsregister eintragen zu lassen. Die Advokaten-Prüfungsbehörde nimmt in diesem Zusammenhang die Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA) ab oder führt das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA:

Art. 31 Eignungsprüfung

Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, wenn sie:
a. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen haben; und
b. über ein Diplom verfügen, das sie zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA berechtigt.
2 Die Anwältinnen und Anwälte müssen die Eignungsprüfung vor der Anwaltsprüfungskommission des Kantons ablegen, in dessen Register sie sich eintragen lassen wollen.
3 Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Sachgebiete, die Gegenstand der kantonalen Anwaltsprüfung sind und die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die im Rahmen der Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat bereits geprüft worden sind. Ihr Inhalt bestimmt sich auch nach der Berufserfahrung der Anwältinnen und Anwälte.
4 Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Art. 32 Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

1 Das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten wird von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons geführt, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt sich eintragen lassen will.
2 Sie stützt sich namentlich auf die von der Anwältin oder dem Anwalt vorgelegten Informationen und Unterlagen über die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten.
3 Sie berücksichtigt die Kenntnisse und die Berufserfahrung der Anwältin oder des Anwalts im schweizerischen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das schweizerische Recht.

Gesuche um Zulassung zur Eignungsprüfung oder zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten sind schriftlich beim Präsidium der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte einzureichen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben durch entsprechende Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 31 bzw. 32 BGFA erfüllt sind.

Die Eignungsprüfung ist im Kanton Basel-Stadt als mündliche Prüfung ausgestaltet. Sie dauert circa 45 Minuten und wird von zwei ExaminatorInnen der Advokatenprüfungsbehörde durchgeführt. Das Eignungsgespräch dauert in der Regel 30 Minuten. Gegenstand beider Eignungstests ist das eidgenössische und kantonale Staats-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafrecht, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das Zivil-, Straf- und öffentliche Prozessrecht. Als eidgenössisches Recht gilt auch das internationale, hier direkt anwendbare Recht; als kantonales Recht gilt das basel-städtische Recht. Der Prüfungsstoff umfasst damit grundsätzlich dieselben Rechtsgebiete wie das Anwaltsexamen. Themen der beiden Eignungstests sind aber insbesondere Rechtsgebiete, die spezielle schweizerische und baselstädtische Eigenheiten aufweisen. Dazu gehören beispielsweise prozess- betreibungs- und vollstreckungsrechtliche Fragen sowie Zivil-, Staats- und Verwaltungsrecht. Die Eignungsprüfung und das Eignungsgespräch finden in der Regel an denselben Terminen wie die mündlichen Anwaltsprüfungen statt. Die Gesuche sind jeweils bis spätestens 30. April (Prüfungstermin im Juni) bzw. 31. Oktober (Prüfungstermin im Dezember) einzureichen. Die Gebühr beträgt jeweils CHF 600.00.

Appellationsgericht

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Bäumleingasse 1
4051 Basel

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
07.45 bis 11.30 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

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