Breadcrumb-Navigation

Erotikbranche

Sie möchten Sexarbeitende anstellen oder einen Erotikbetrieb eröffnen? Hier finden Sie die nötigen Informationen.

Anstellung von Sexarbeitenden

Gemäss Bundesgericht sind Sexarbeitende unselbständig erwerbend. Das heisst, dass sie angestellt sind. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Erotikbetriebs gilt als Arbeitgeber, bzw. Arbeitgeberin. Grund dafür ist, dass er oder sie über den Stellenantritt, die Infrastruktur, die Homepage des Clubs und den Kontakt mit den Freiern entscheidet. Nicht wichtig ist, ob er oder sie den Sexarbeitenden Weisungen zu Arbeitszeit, Zahl der Freier und die Art der Dienstleistungen etc. erteilt (BGE 140 II 460; BGE 137 IV 159; BGE 128 IV 170).

Sie können nur selbstständig arbeiten, wenn Sie absolut unabhängig von einem Salon arbeiten und alles selbst und ohne fremde Hilfe organisieren (Werbung, Miete, Steuern, Infrastruktur, Preise, Sozialversicherungen etc.).

Achtung: Angehörige von Drittstaaten bekommen keine Bewilligung.


Eröffnung eines Erotikbetriebs

Voraussetzungen:

  • Salonbetreiberin oder Salonbetreiber hat eine CH-Staatsbürgerschaft / Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung B / C / G / L (selbstständig Erwerbende)
  • Gültiger Mietvertrag
  • Account für Meldeverfahren
  • Vermieterin oder Vermieter hat Kenntnis vom Erotik-Gewerbe. (Umnutzung beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat vorhanden)

Notwendige Anmeldungen:

  • Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel
  • Einwohneramt Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel
  • Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel


Kontakt

Arbeitsbeziehungen

Meldeverfahren
Telefonische Beratung: 9.00 - 11.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr

Für dieses Thema zuständig

Inhalt aktualisiert

Nicht was Sie suchen?