Breadcrumb-Navigation

Stellenmeldepflicht

Arbeitgebende müssen offene Stellen dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden, wenn es im betroffenen Beruf in der Schweiz viele Arbeitssuchende gibt.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt die Stellenmeldepflicht für Berufsarten mit mindestens 5 % Arbeitslosigkeit. Erst nach einer Sperrfrist von fünf Arbeitstagen darf die Stelle öffentlich ausgeschrieben werden. So können sich Personen, die beim RAV als Stellensuchende angemeldet sind, zuerst bewerben. Natürlich können Arbeitgebende dem RAV auch offene Stellen melden, die nicht von der Stellenmeldepflicht betroffen sind.

Damit bestimmt werden kann, welche Berufe meldepflichtig sind, wurde die Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 eingeführt. Berufsnomenklatur bedeutet, dass Berufe geordnet und benannt werden, damit wir sie besser verstehen können.

Erklärvideo Stellenmeldepflicht

© SECO

Ist meine offene Stelle meldepflichtig?

Mit dem Check-Up können Sie einfach und schnell prüfen, ob Ihre Stelle meldepflichtig ist. Die aktuell meldepflichtigen Berufsarten gelten jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember (siehe auch separate Liste „meldepflichtige Berufsarten“ unten).

Benutzerregistrierung

  • Stellensuchende
    - Sie können sich nur registrieren, wenn Sie bei einem RAV angemeldet sind.
    - Mit der Registrierung sehen Sie meldepflichtige Stellen fünf Arbeitstage früher als Personen, die nicht beim RAV angemeldet sind.
  • Arbeitsvermittlungen
    - Arbeitsvermittlungen können ihre gemeldete Stellen bearbeiten und Bewerbende kontaktieren.
  • Unternehmen
    - Unternehmen können ihre gemeldete Stellen bearbeiten und Bewerbende kontaktieren.

Mit der API-Schnittstelle steht Unternehmen zusätzlich eine automatisierte Anbindung zum Job-Room auf arbeit.swiss zur Verfügung.

Kontakt

Yves Simon
Leitung RAV AMS
+41 61 267 88 51yves.simon@bs.ch

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Inhalt aktualisiert