Rückerstattung
Voraussetzungen
- Wer seine Gesamtdienstleistungspflicht (Militär- oder Zvildienst) erfüllt hat, hat Anspruch auf die Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgaben.
- Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstrechtlichen Vorschriften beurteilt.
- Ab dem Kalenderjahr 2021 besteht für Angehörige des Zivilschutzes (AdZS) Anspruch auf eine anteilmässige Rückererstattung, sofern dieser Anspruch gegeben ist.
- Alle Rückerstattungen (ganz oder anteilmässig) erfolgen ausnahmslos mittels Überweisung auf das persönliche Bank- oder Postkonto in der Schweiz. Die Angabe der IBAN (Interantional Bank Account Number) ist auf dem Gesuch zwingend anzugeben!
Vorgehen
- Die Rückerstattung erfolgt in der Regel auf Gesuch hin. Kann aber auch von Amteswegen angestossen werden.
- Das Rückerstattungsgesuch ist schriftlich an die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons zu richten, welcher die Ersatzabgabe bezogen hat.
- Sollten Sie im mehreren Kantonen Abgaben geleistet haben, reicht es, wenn Sie das Gesuch bei einem Kanton - unter Erwähnung der anderen Kantone - einreichen.
- Sowohl für Angehörige der Armee (AdA) und des Zivilschutzes (AdZS) ist es zwingend dem Gesuch das Dienstbüchlein beizulegen.
- Für Angehörige des Zivildienstes muss das Dienstbüchlein nicht beigelegt werden, da die Anzahl der zuleisteten Diensttage verfügt worden ist.
Antrag zur Rückerstattung
Rückerstattung.docx (Startet einen Download)Fristen
- Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach der Entlassung aus der Wehrpflicht.
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4052 Basel
Zeughaus
Zeughausstrasse 24052 Basel