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Das Aufgebot im Zivilschutz

Aufgebot zur Ausbildung

Für die Ausbildung im Zivilschutz sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Sie regeln das Aufgebot zur Ausbildung. Ausnahmen bilden Aufgebote für die Aus- und Weiterbildungsdienste, die durch den Bund durchgeführt werden (z. B. bei der Ausbildung von Zivilschutzkommandanten). Es gibt verschiedene Ausbildungsanlässe, für die Schutzdienstpflichtige ein Aufgebot erhalten können: Grundausbildung, Zusatzausbildung, Kaderausbildung und Wiederholungskurse. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, Instandstellungsarbeiten und präventive Massnahmen werden als Wiederholungskurse gerechnet.

Aufgebot für Einsätze

Die Schutzdienstpflichtigen können natürlich für Einsätze aufgeboten werden. Auf Bundesebene bietet der Bundesrat auf:

  • bei Katastrophen und in Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
  • bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland;
  • bei bewaffneten Konflikten.

Die Kantone regeln das Verfahren für ihre Aufgebote zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen.

Mindestens 6 Wochen vorher

Bei Ausbildungen muss das Aufgebot den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zugestellt werden. Für Katastrophen- und Nothilfeeinsätze gilt diese Vorgabe nicht, da sie meist nicht planbar sind. Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.

Einrückungspflicht

Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.

Verschiebung von Ausbildungsdiensten

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Urlaubsgesuche

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

Obergrenze von 66 Schutzdiensttagen

Die Schutzdienstleistungen für Ausbildungsdienste (Grundausbildung, Kaderausbildung, Weiterbildung und Wiederholungskurse), inklusive Einsätze zugunsten der Gemeinschaft und Instandstellungsarbeiten, dürfen zusammen 66 Tage pro Jahr nicht überschreiten.

Karte von Basel-Stadt
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Ausbildungszentrum Bäumlihof

Zu den drei Linden 95
4058 Basel

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