Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Das Strafbefehlsverfahren

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sieht das Strafbefehlsverfahren als eines der besonderen Verfahren vor. Es erlaubt unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, ein Strafverfahren mit einem Strafbefehl abzuschliessen.

Die Staatsanwaltschaft macht mit einem Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) einen Urteilsvorschlag. Er wird der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft, weiteren Betroffenen und Behörden, die zur Einsprache berechtigt sind, eröffnet. Wer gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben will, hat dafür eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen. Einsprachen per E-Mail ohne anerkannte elektronische Signatur sind ungültig. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.

Der Vorteil des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass die Parteien nicht zusätzlich zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen müssen. Das Strafverfahren geht dadurch häufig schneller und kostet weniger.

Einsprache

Eine Einsprache gegen den Strafbefehl hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt erhebt. Der durch die Einsprache erwirkte Entscheid kann für die Einsprache erhebende Person auch ungünstiger ausfallen als im angefochtenen Strafbefehl und zu zusätzlichen Verfahrenskosten führen, die bezahlt werden müssen. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme der Untersuchungsbehörde oder der Hauptverhandlung des Strafgerichts unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen, wobei zusätzliche Kosten zu Lasten der Einsprache erhebenden Person gehen können.

Unbedingte Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten

Können die unbedingte Geldstrafe, die Busse oder die Verfahrenskosten nicht innerhalb der angeordneten Frist bezahlt werden, besteht die Möglichkeit, die Zahlungsfrist zu verlängern oder die Forderung in Raten zu begleichen. Diesbezügliche Gesuche sind schriftlich oder telefonisch an die Inkassostelle zu richten. Wird die Forderung nicht fristgemäss bezahlt, kann die Inkassostelle die Betreibung anordnen.

Wird die unbedingte Geldstrafe oder die Busse nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die unbedingte Geldstrafe oder die Busse nachträglich bezahlt wird.

Bareinzahlungen werden nur am Schalter der Inkassostelle entgegengenommen.

Gemeinnützige Arbeit bei einer unbedingten Geldstrafe oder Busse

Personen, die rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe oder Busse verurteilt worden sind, haben die Möglichkeit der Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit. Ein entsprechendes Gesuch ist beim Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, unter Beilage des Strafbefehls und, bei ausländischen Staatsangehörigen, unter Beilage eines Nachweises des Aufenthaltsrechts in der Schweiz einzureichen.

Ein Tagessatz Geldstrafe oder ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Busse entspricht vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Verfahrenskosten können nicht in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden.

Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.

Unbedingte Freiheitsstrafe

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Strafbefehls erfolgt ein separates Aufgebot durch das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug. Bei Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen wird die verurteilte Person mit einem Merkblatt auf die besonderen Vollzugsformen hingewiesen (Gemeinnützige Arbeit, Electronic Monitoring, Halbgefangenschaft).

Bedingte Strafen

Wird der Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe aufgeschoben, so wird eine Probezeit von zwei bei fünf Jahren bestimmt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, wird die aufgeschobene Strafe nicht vollzogen.

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so kann das zur Beurteilung des neuen Delikts zuständige Gericht die bedingte Strafe widerrufen.

Kontakte rund um das Strafbefehlsverfahren

Für Fragen zum Strafbefehl:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung, Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Telefon 061 267 59 70 (Montag–Freitag 0900–1100 und 1400–1600)

Für Fragen zum Inkasso, Verlängerung der Zahlungsfrist, Ratenzahlung:
Inkassostelle der Strafverfahren Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Für Gesuche um Gemeinnützige Arbeit und Fragen zur Freiheitsstrafe:
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Inhalt aktualisiert