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Das Strafverfahren

Ein Strafverfahren läuft gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) in drei Phasen ab: dem Vorverfahren, dem Hauptverfahren und dem Rechtsmittelverfahren.

Schema eines Strafverfahrens mit detaillierten Verfahrensschritten.
© Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) regelt unter anderem detailliert die einzelnen Verfahrensschritte und -handlungen sowie die Befugnisse und Zwangsmittel der Strafbehörden (Strafverfolgungsbehörden und Gerichte). Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden bilden die Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO); gerichtliche Befugnis im Strafverfahren haben das Zwangsmassnahmengericht, das erstinstanzliche Gericht, die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht (Art. 13 StPO).

Verfahrensbeteiligte

Die StPO nennt die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten. Dazu zählen die Parteien (Art. 104 StPO) und die anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO). 

Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und – im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft. Die Parteien können ihre Interessen mit den im Gesetz aufgeführten Verfahrensrechten wahren.

Andere Verfahrensbeteiligte sind die geschädigte Person, die Anzeige erstattende Person, Zeugin oder Zeuge, die Auskunftsperson, die oder der Sachverständige sowie die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.

Vorverfahren

Das Vorverfahren wird durch eine Anzeige oder von Amtes wegen eingeleitet. Es beinhaltet die polizeiliche Ermittlung und die staatsanwaltschaftliche Untersuchung.

Nach Eingang einer Anzeige, einer eigenen Feststellung oder auf Anweisung der Staatsanwaltschaft geht es im polizeilichen Ermittlungsverfahren namentlich darum, Spuren und Beweise zu sichern, geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen sowie tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden (Art. 306 StPO).

Steht aufgrund der polizeilichen Ermittlung fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme.

Ergibt sich aus den Informationen und Berichten der Polizei ein hinreichender Tatverdacht, eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung. Dabei klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt einer mutmasslichen Straftat tatsächlich und rechtlich soweit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 StPO). Dazu erheben die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte selber Beweise oder erteilen der Polizei ergänzende Ermittlungsaufträge. Sachverhaltsabklärungen können sich im Einzelfall äusserst komplex, aufwendig und zeitintensiv gestalten.

Die Staatsanwaltschaft schliesst das Vorverfahren mit einem Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), einer Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO) oder einer Anklageerhebung beim zuständigen Gericht (Art. 324 ff. StPO) ab.

Hauptverfahren

Das Strafgericht Basel-Stadt behandelt die zur Anklage gebrachten Fälle erstinstanzlich. Mit der Überweisung der Anklage wird die während der polizeilichen Ermittlung und staatsanwaltschaftlichen Untersuchung verfahrensleitende Staatsanwaltschaft zur Verfahrenspartei. Die Verfahrensleitung geht an das Gericht über. Das Gericht führt die Hauptverhandlung (Art. 339 ff. StPO) durch. Es klärt formelle Fragen ab und nimmt die nötigen Beweise ab. In einer geheimen Verhandlung fällt es sein Urteil über die Schuld, die Sanktionen (Strafen, Massnahmen) und die weiteren Folgen (Art. 348 ff. StPO).

Rechtsmittelverfahren

Nach einem erstinstanzlichen Urteil können die Parteien dagegen Berufung anmelden (Art. 398 ff. StPO). Das Strafverfahren geht dann zu einer neuen Beurteilung an die gesetzlich vorgesehene Oberinstanz – zum Beispiel das Appellationsgericht Basel-Stadt oder das Bundesgericht.

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